In diesem Beitrag finden Sie eine Sammlung interessanter Urteile zu Prämiensparverträgen.
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Zur nachträglichen Zinsanpassung bei einem Prämiensparvertrag – flexibel
Die in einem Prämiensparvertrag gewählte Formulierung, wonach die Sparkasse den „jeweils gültigen Zinssatz … am Ende des Kalender-/Sparjahres zahlt“, beschreibet hinreichend deutlich, dass die Sparkasse für die verwahrten Spareinlagen einen veränderlichen Vertragszins gewährt. Gegen eine solche vorformulierte Vereinbarung einer variablen Verzinsung zugunsten des Sparers bestehen keine Wirksamkeitsbedenken.
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Zinsregelung erweist sich aber in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der (künftigen) Zinsanpassungen als unwirksam, wenn sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen gewährleistet. Das ist bei einer Klausel der Fall, die keine Voraussetzungen bestimmt, die für eine Änderung des variablen Zinssatzes vorliegen müssen.
(OLG Dresden, Urteil vom 19. Juni 2023 – 8 U 669/21)
Unwirksame Zinsanpassungsklausel
Bei S-Prämiensparverträgen ist eine von der Sparkasse gestellt Vertragsklausel, die die Ausgestaltung der – als solche wirksam vereinbarten – variablen Verzinsung der Sparkasse durch Aushang überlässt, unwirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist.
(OLG Dresden, Urteil vom 13. April 2022 – 5 U 1973/20)
Vertragsdauer von „max. 25 Jahre“ schließt Kündigung nicht aus
Eine Vertragsdauer von „max. 25 Jahre“ beinhaltet keinen Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen.
(BGH, Verfügung vom 18. Januar 2022 – XI ZR 104/21)
Klauseln zu negativen Verzinsung und zu Abschlusskosten rechtswidrig
Eine Klausel, die eine negative Verzinsung in einem Altersvorsorgevertrag nicht ausschließt, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn ein negativer Zins verstößt bei dem hier vorliegenden Altersvorsorgevertrag gegen das Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Es handelt sich insoweit um einen Darlehensvertrag, bei dem die Bank gegenüber ihren Kunden die Verzinsung der Einlagen als Entgelt für die Finanzierungsleistung schuldet (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Mit einer negativen Verzinsung wird demgegenüber eine Entgeltverpflichtung für die Verwahrung der Einlage begründet.
(LG München I, Urteil vom 15. März 2021 – 27 O 230/20)
Keine ordentliche Kündigung vor Ablauf der abgedruckten Prämienstaffel
Wird in einem Prämiensparvertrag einer Sparkasse eine Prämienstaffel abgedruckt, welche die nach dem 15. Sparjahr erreichte Höchstprämie von 50 % bis zum 25. Sparjahr ausweist, kann die Sparkasse den Vertrag nicht vorzeitig kündigen.
(AG Heiligenstadt, Urteil vom 5. März 2021 – 1 C 436/20)
Wirksame Kündigung eines Prämiensparvertrages durch die Bank
Die Kündigung eines Prämiensparvertrages durch die Bank ist wirksam, wenn der Bank gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur ordentlichen Kündigung zusteht. Dies ist dann der Fall, wenn weder eine feste Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart wurden und es einen Grund für die Kündigung gibt. Ein solcher Grund liegt vor, wenn sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verändert haben.
Aufgrund der anhaltenden Niedrig- und Negativzinsen, ist es nicht länger gerechtfertigt, ältere Anlageprodukte mit hohen Zinsen aus den 1990er Jahren fortzuführen, da die Refinanzierungsmöglichkeiten fehlen. Daher ist eine Bank berechtigt, solche Anlageprodukte nach Erreichen der höchsten Prämienstufe zu kündigen.
(LG Deggendorf, Urteil vom 24. September 2020 – 31 O 232/20)
99 Jahre Laufzeit beim Prämiensparen
Steht in einem Prämiensparvertrag eine Laufzeit von 99 Jahren, kann ein solcher Vertrag grundsätzlich nicht vor Ablauf dieser Laufzeit von der Sparkasse gekündigt werden.
(LG Zwickau, Urteil vom 14. Februar 2020 – 6 S 54/19)
Keine ordentliche Kündigung eines Prämiensparvertrages mit einer festen Laufzeit (1188 Monate)
Zur Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines Prämiensparvertrages mit einer Laufzeitangabe von 1188 Monaten.
(OLG Dresden, Urteil vom 21. November 2019 – 8 U 1770/18)
Keine ordentliche Kündigung eines Prämiensparvertrages mit einer festen Laufzeit (1188 Monate)
Bei einem übernommenen Prämiensparvertrag, der in der durch die Sparkasse gestellten Übernahmevereinbarung eine Vertragsdauer von 1188 Monaten und eine fest vereinbarte Prämienstaffel von 99 Jahren vorsieht, ist eine Kündigung des Prämiensparvertrags durch die Sparkasse vor Ablauf der 99 Jahre nur aus wichtigem Grund möglich.
(LG Stendal, Urteil vom 14. November 2019 – 22 S 104/18)
Kündigung von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“
Zur Einordnung eines Prämiensparvertrags als Darlehensvertrag oder als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag.
Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen.
(BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 –, BGHZ 222, 74-88)
Anforderungen an die Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in Riester-Verträgen
Eine Zinsanpassungsklausel in einem Riester-Vertrag, wonach sich der Referenzzinssatz zu 30% aus dem gleitenden 3-Monatszins und zu 70% aus dem gleitenden 10-Jahreszins gemäß den veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinssätzen der Deutschen Bundesbank zusammensetzt, ist intransparent und damit unwirksam.
Das gilt auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer negativen Verzinsung. Die Möglichkeit eines negativen Zinses in Riester-Verträgen stellt eine erhebliche Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dar, wonach zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen müssen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG).
(OLG Stuttgart, Urteil vom 27. März 2019 – 4 U 184/18)
Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem „Riester“-Sparvertrag
Eine Zinsanpassungsklausel in Riester-Verträgen, wonach sich der Referenzzinssatz für die Grundzinsen zusammensetzt aus dem gewichteten Wert aus dem gleitenden 3-Monatszins (30%) und dem gleitenden 10-Jahreszins (70%) gemäß den veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinsen der Deutschen Bundesbank, ist transparent.
Für die Frage, ob die Zinsanpassungsklausel nach § 307 BGB zu einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern führt, ist auf eine Gesamtbetrachtung aus (u.U. negativen) Grundzinsen und zusätzlich gewährten Bonuszinsen abzustellen.
Der Wegfall der Bonuszinsen für das laufende Sparjahr im Falle einer förderschädliche Beendigung des Vertrages führt aufgrund von negativen Grundzinsen noch nicht zur Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel.
(LG Tübingen, Urteil vom 29. Juni 2018 – 4 O 220/17)
Ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel
Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel zu laufenden Zinsen in einem Sparvertrag.
(BGH, Urteil vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09 –, BGHZ 185, 166-178)
Wirksamkeit einer Zinsänderungsklausel zu laufenden Zinsen in einem Sparvertrag
Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel zu laufenden Zinsen in einem Sparvertrag.
Soweit statistische Daten eines geeigneten Referenzzinses nicht während der gesamten Laufzeit eines Sparvertrags zur Verfügung stehen, kann dem im zeitlichen Anschluss durch Heranziehung der Zinsentwicklung eines neuen Referenzzinses Rechnung getragen werden. Diese Referenzzinssätze müssen unabhängig von Unterschieden in ihrer Erhebung und Berechnung jeweils für sich die Zinsentwicklung des konkreten Sparvertrags möglichst weitgehend abbilden.
(BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 – XI ZR 52/08)
Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel in einem Sparvertrag
Die Formularklausel, „die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz für S-Versicherungseinlagen …“, ist wirksam, soweit sie die Vereinbarung eines variablen Zinses enthält, weil es sich dabei um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Klauselkontrolle nicht unterliegende Preisregelung der Parteien handelt. Sie ist aber in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist.
Die durch die (teilweise) Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Lücke im Vertrag ist durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen; ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Bankkunden nach § 316 BGB kommt ebenso wenig in Betracht wie ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank nach § 315 Abs. 1 BGB.
Das Gericht hat die maßgeblichen Änderungsparameter selbst zu bestimmen, wobei in sachlicher Hinsicht (insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins) und in zeitlicher Hinsicht (Dauer der Zinsperiode) präzise Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung unterliegt der selbstständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil formularmäßige Zinsänderungsklauseln typische Vereinbarungen sind, bei deren Unwirksamkeit im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls sachlich geboten ist.
(BGH, Urteil vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09 –, BGHZ 185, 166-178)