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Keine Negativzinsen aus einem Schuldscheindarlehen
Bei einer unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts von § 488 Abs. 1 BGB getroffenen Zinsabrede, die eine automatische Veränderung des Vertragszinses gemäß der Änderung des in Bezug genommenen Referenzzinssatzes durch einen Zinsaufschlag und eine Zinsobergrenze vorsieht, bedarf es demnach keiner ausdrücklichen Festlegung einer Zinsuntergrenze, um eine Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung von nominal negativen „Zinsen“ an den Darlehensnehmer auszuschließen oder zu begrenzen.
Der Begriff „Zins“ wird im Gesetz nicht definiert, sondern von der Privatrechtsordnung vorausgesetzt. Zins im Rechtssinne bedeutet danach das für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leistende Entgelt, das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet wird.
Nach dieser Definition kann ein Zins – weil ein Entgelt – nicht negativ werden. Im normativen Zusammenhang von § 488 Abs. 1 BGB bedeutet dies, dass dem Zins eine definitorische Untergrenze bei 0% immanent ist, bei deren Erreichen die Pflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung entfällt.
Damit lässt sich eine Umkehrung des Zahlungsstroms von dem Darlehensgeber an den Darlehensnehmer nicht vereinbaren.
(BGH, Urteil vom 09.05.2023 – XI ZR 544/21)