In diesem Beitrag finden Sie eine Sammlung interessanter Urteile zum Thema Bankgebühren.
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Zulässigkeit von Verwahrentgelten für Guthaben auf Girokonten
Die vertragliche Vereinbarung zwischen einer Sparkasse und ihrem Kunden zur Führung eines Girokontos enthält, soweit es die Aufbewahrung von Kundengeldern betrifft, eine Verwahrungsfunktion, auf welche die Vorschriften über die unregelmäßige Verwahrung anzuwenden sind.
Die Aufbewahrung eines ausgewiesenen Guthabens auf dem Girokonto ist eine eigenständige Hauptleistungspflicht der Sparkasse.
Eine Sparkasse ist berechtigt, aufgrund einer Vereinbarung mit Kunden für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto von Verbrauchern ein Entgelt zu erheben.
(OLG Dresden, Urteil vom 30. März 2023 – 8 U 1389/21)
Anspruch auf anteilige Rückzahlung dem Fondsvermögen entnommener Vertriebsentgelte / Einbeziehung der AGB
Die Anlagebedingungen eines Investmentfonds (OGAW-Sondervermögen) nach § 162, § 163 KAGB müssen als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB wirksam in den Investmentvertrag zwischen dem Anleger und der Kapitalverwaltungsgesellschaft einbezogen werden.
Dies geschieht beim unmittelbaren oder durch Dritte vermittelten Ersterwerb von Fondsanteilen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch einen Privatanleger nach § 305 Abs. 2 BGB.
Beim Zweiterwerb von Fondsanteilen über eine Börse oder auf dem freien Markt tritt der Letzterwerber aufgrund eines Rechtskaufs im Sinne des § 453 BGB in sämtliche Rechte und Pflichten des Ersterwerbers aus dem Investmentvertrag ein, weshalb es im Verhältnis zwischen ihm und der Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner erneuten rechtsgeschäftlichen Anerkennung der Anlagebedingungen bedarf. Vielmehr genügt es, dass die Anlagebedingungen wirksam in den zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Ersterwerber geschlossenen Investmentvertrag einbezogen worden sind.
(BGH, Urteil vom 02.03.2023 – III ZR 108/22)
Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf eines Darlehensvertrags
Bei einem zur späteren Tilgung eines Verbraucherdarlehens geschlossenen Bausparvertrag, von dessen Abschluss der Darlehensvertrag ausdrücklich abhängig gemacht wurde, handelt es sich um keinen verbundenen Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern um einen Vertrag über eine Zusatzleistung im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB in der vom 4. August 2011 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung.
Eine Widerrufsinformation genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Belehrung über das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers (§ 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB iVm Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF), wenn sie den Darlehensnehmer dahingehend belehrt, er sei mit dem wirksamen Widerruf des Bausparvertrages als verbundenem Vertrag nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden. Der Widerruf des Bausparvertrages führt – anders als die Belehrung angibt – nicht dazu, dass die Bindung an den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 358 Abs. 1 BGB aF entfällt. Denn § 358 Abs. 1 BGB aF ist auf Verträge über zusätzliche Leistungen nicht entsprechend anwendbar.
Die Anwendbarkeit des § 358 Abs. 1 BGB aF folgt nicht aus der Vorschrift über angegebene Verträge des § 359a Abs. 1 BGB aF. Bei dem zu Tilgungszwecken aufgenommenen Bausparvertrag handelt es sich um keinen Vertrag über eine angegebene Leistung im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB aF (so aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 6 U 443/20 –, Rn. 24, juris und OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 – 13 U 289/16 –, Rn. 8, juris). Denn die Vorschrift, durch die Art. 15 Abs. 1 und Art. 3 lit. n i) und ii) der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG in nationales Recht umgesetzt worden sind, setzt voraus, dass das angegebene Geschäft durch das Darlehen finanziert worden ist.
Die fehlerhafte Belehrung ist nicht unschädlich, weil die Bank den Schutzkreis des Darlehensnehmers kraft vertraglicher Vereinbarung lediglich erweitert hätte. In der Belehrung kann weder ein rechtsgeschäftliches Angebot der Bank für eine Einigung über von den gesetzlichen Regelungen abweichende Rechtsfolgen erkannt werden noch wären die vereinbarten Rechtsfolgen für den Darlehensnehmer – wie erforderlich (siehe heute § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB) – nur günstig.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2023 – 17 U 446/21)
Entgelt für Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Banken dürfen in ihren Preisverzeichnissen bei Allgemein-Darlehensverträgen und vor dem 21.03.2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehensverträgen kein Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorsehen.
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2022 – 17 U 132/21)
Unwirksamkeit einer Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase
Die von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit Bausparern vorformulierte Klausel
„Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.“
ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
(BGH, Urteil vom 15. November 2022 – XI ZR 551/21 –, BGHZ 235, 102-117)
Zins-Cap / Zinssicherungsprämien
Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren sind unzulässig.
(BGH, Urteil vom 08.05.2018 – XI ZR 790/16)
Aussetzung / Löschung Dauerauftrag
Die Entgeltbestimmung „Dauerauftrag: (…) Aussetzung/Löschung 2 Euro“ ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
(BGH, Urteil vom 12.9.2017 – XI ZR 590/15)
Stornierung einer Wertpapierorder
Eine Bestimmung, mit der uneingeschränkt für die Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5 Euro in Rechnung gestellt wird, ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
(BGH, Urteil vom 12.9.2017 – XI ZR 590/15)
SMS-TAN
Die Klausel
„Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)“
ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § BGB § 307 Abs. BGB § 307 Absatz 1 Satz 1, Abs. BGB § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
(BGH, Urt. v. 25.07.2017, Az. XI ZR 260/15)
Administrationsgebühr einer KVG
Zur Wirksamkeit einer jährlichen Administrationsgebühr i. H. v. 0,5 v. H. des Wertes des Sondervermögens einer Kapitalanlagegesellschaft.
(BGH, Urteil vom 22.09.2016 – III ZR 264/15)
Ersatz-Steuerbescheinigung
Ein Entgelt in Höhe von 15,- Euro für die Erstellung einer Ersatzsteuerbescheinigung verstößt gegen den Grundgedanken des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB, dass eine Bank für die Erteilung von Informationen im Rahmen eines Zahlungsdienstleistungsvertrags nur ein kostenorientiertes und damit angemessenes Entgelt verlangen darf.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2015 – 3 U 173/14)
Entgelt für Übernahme einer Bürgschaft
Eine Gebührenklausel „einmaliges Entgelt für die Übernahme einer Bürgschaft zzgl. Bürgschaftsprovision“ ist wirksam.
(LG Frankfurt, Urteil vom 06. Oktober 2014 – 2-12 O 379/14)
Kosten für Darlehenskontoauszüge
Klauseln über Kosten für Darlehenskontoauszüge sind unwirksam.
(LG Frankfurt, Urteil vom 06. März 2013 – 2-02 O 274/12)
Jahresgebühr für Darlehenskontoauszüge
Eine Jahresgebühr für Darlehenskontoauszüge in Höhe von 12 EUR ist wirksam.
(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.2012 – 14 U 41/12)
Auslagenersatz
Die Klausel
“Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).”
ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.
(BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 61/11)
Depotübertrag
Entgelte für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot sind unzulässig.
(BGH, Urteil vom 30. November 2011 – XI ZR 200/03; BGH, Urteil vom 30. November 2011 – XI ZR 49/04)
Allgemeine Preisanpassungsklausel
Eine allgemeine Preisanpassungsklausel ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.
(BGH, Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08)
Keine Gebühr für erste Mahnung
Für eine erste Mahnung, die den Verzug des Bankkunden erst begründet, darf die Bank keine Kosten verlangen.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2006 – 7 U 17/06)
Überweisungen
Entgelte für die Ausführung von beleggebundenen Überweisungen unterliegen als Preisvereinbarung für eine Haupt- bzw. Nebenleistung keiner richterlichen Inhaltskontrolle.
(LG Frankfurt, Urteil vom 13. März 2003 – 2-02 O 17/03)
Zeichnungsgebühr
Eine Zeichnungsgebühr, die bei Nichtausführung eines Kaufauftrages im Rahmen einer Neuemission anfällt (5 € pro Auftrag), ist wirksam.
(BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – XI ZR 156/02)
Ersatz-PIN / Ersatz-TAN-Liste
Eine Klausel, wonach eine Ersatz-PIN oder eine Ersatz-TAN-Liste gebührenpflichtig ist, ist unwirksam, wenn sie nicht danach differenziert, wer den Verlust zu verantworten hat.
(LG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2000 – 2/2 O 46/99)
Verwaltung Freistellungsauftrag
Entgelte für die Verwaltung von Freistellungsaufträgen sind unzulässig.
(BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 – XI ZR 269/96)
Entgelt für Bankauskunft
Für eine Bankauskunft, die mit Einverständnis des Kunden erfolgt, darf die Bank ein Entgelt verlangen.
(OLG Nürnberg, Urteil vom 02. Juli 1996 – 3 U 1182/96)
Beglaubigung von Unterschriften
Die Erhebung einer gesonderten Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift durch das Ortsgericht (30 DM) ist zulässig.
(LG Frankfurt, Urteil vom 19. April 1988 – 2/13 O 438/87)
Kosten für Auskünfte gegenüber Strafverfolgungsbehörden
Muss eine Bank gegenüber Strafverfolgungsbehörden Auskünfte erteilen, so darf sie damit im Zusammenhang stehende Kosten nicht ihren Kunden weiterbelasten.
(OLG Köln, Urteil vom 11. Januar 1982 – 22 U 123/81)