In diesem Beitrag finden Sie eine Sammlung interessanter Urteile zu Schäden durch Autowaschanlagen.
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Haftung bei Fahrzeugbeschädigung auf einem Transportband
Ein Fahrzeug, das vom Transportband einer Autowaschanlage gezogen wird, befindet sich nicht „im Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer in der Sorge, auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug gezogen zu werden, bremst, so dass das Fahrzeug von der Mitnahme des Transportbands rutscht und deshalb durch Betriebseinrichtungen der Waschstraße beschädigt wird. Fährt der vor dem beschädigten Fahrzeug gewaschene PKW verzögert aus der Waschstraße aus, und hat dies dem Bremsvorgang des Fahrers des nachfolgenden PKW ausgelöst, trifft dessen Halter und Fahrer ein nicht unerhebliches Mitverschulden i.S.v. § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB.
(OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. Januar 2021 – 1 U 63/19)
Fehler des Kunden als einzige plausible Erklärung
Kommt ein Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass ein Schaden nur damit plausibel zu erklären ist, dass der Kunde versehentlich den Rückwärtsgang eingelegt hat, so kann ein Schadensersatzanspruch nicht auf einen Mangel der Anlage gestützt werden.
(LG Bochum, Urteil vom 15. Februar 2007 – 6 O 255/06)
Zum Beweis einer Schädigung durch den Beifahrer als Zeugen
Kann ein Beifahrer (Ehemann) als Zeuge in glaubwürdiger Art und Weise angeben, dass beim Wiederanbau der Antenne erstmals Lackschäden auf dem Dach festgestellt wurden, so reicht dies zum Nachweis einer Schädigung des Fahrzeugs durch die Waschanlage aus.
(AG Velbert, 19.06.2006, 17 C 316/06)
Unwirksame AGB-Klauseln des Betreibers einer Autowaschanlage über Haftungsbeschränkung auf grobes Verschulden
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam:
„Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“
„Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“
(BGH, Urteil vom 30. November 2004 – X ZR 133/03)
Beweis des Nichtvorhandenseins des Schadens vor der Wäsche
Dem Kunden obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Fahrzeug vor Einfahren in die Waschstraße unbeschädigt war.
(AG Bremen, 3.08.2004, 8 C 0036/04)
Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers und Nachweis fehlenden Verschuldens
Wird ein Pkw während des Betriebs einer Autowaschanlage beschädigt, muss sich der Betreiber der Anlage hinsichtlich seines Verschuldens betreffend die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entlasten.
Er genügt seiner Verkehrssicherungspflicht nicht schon dadurch, dass die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Vielmehr muss er die maschinell, automatisch arbeitende und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist.
Dies kann dadurch erfolgen, dass Kontroll- und Wartungsarbeiten entsprechend den Herstellerempfehlungen durchgeführt werden, entweder durch Servicemitarbeiter des Herstellers oder durch eigenes Personal mit entsprechenden Kenntnissen.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2003 – 21 U 97/03)
Zur Beweislage bei einer Beschädigung der Außenspiegel
Gibt ein Kunde selbst an, die Außenspiegel häufig angeklappt zu haben, um Beschädigungen von Passanten zu vermeiden, so ist nicht auszuschließen, dass der Schaden auch vorher außerhalb der Waschanlage entstanden sein könnte.
(AG Wuppertal, 11.02.2003, 36 C 189/01)
Erforderlicher Umfang des Winterdienstes an einer Autowaschanlage
Der Betreiber einer Autowaschanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass Glatteis und rutschiger Altschnee in den für Kunden bestimmten Bereichen beseitigt werden.
Ein Kunde muss bei Frosttemperaturen mit vereisten Flächen oder rutschigem Schnee rechnen und dementsprechende Vorsicht walten lassen. Jedoch darf der Kunde grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Waschanlagenbetreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Daher ist dem Kunden nur ein Mitverschulden in Höhe von 25% anzulasten.
(OLG Köln, Urteil vom 21. Januar 2003 – 24 U 87/02)
Haftung für Schäden in einer Autowaschanlage bei unaufklärbarer Schadensursache
Der Fahrzeugeigentümer, der den Betreiber einer Autowaschstraße auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, weil sein Pkw beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt worden ist, muss zumindest darlegen und beweisen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer.
Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2002 – 12 U 170/01)
Haftung für einen Glatteisunfall eines Kunden im Einfahrtbereich
Der Betreiber einer Autowaschanlage muss dafür Sorge tragen, dass die Benutzung der Waschanlage für einen durchschnittlichen Benutzer gefahrlos möglich ist. Kann er mangels Personal im Winter nicht dafür sorgen, dass der Einfahrtsbereich in die Waschanlage frei von Glatteis ist, muss er zumindest vor der Rutschgefahr warnen.
Rutscht ein Kunde im Einfahrtbereich einer Autowaschanlage aus und hat der Anlagenbetreiber nicht zumindest einen Hinweis auf die Rutschgefahr angebracht, so haftet der Anlagenbetreiber vollumfänglich für den Verletzungsschaden.
(OLG Koblenz, Urteil vom 6. September 1999 – 12 U 813/98)
Verkehrssicherungspflicht für eine Autowaschanlage bei Frost
Bei Frost trifft den Betreiber einer Autowaschanlage eine Verkehrssicherungspflicht, dass Enteisungsmittel immer dann gestreut werden, wenn durch die Benutzung der Anlage Wasser auf den Boden gelangen und gefrieren kann.
Eine schematische Aufbringung von Enteisungsmitteln in bestimmten Zeitabständen genügt dem nicht.
Ein Kunde einer Autowaschanlage muss bei Frosttemperaturen mit Eisbildung rechnen und sich entsprechend vorsichtig verhalten. Rutscht der Kunde trotzdem auf einer Eisfläche aus und verletzt sich dabei, ist ihm ein Mitverschulden in Höhe von maximal 50% zuzurechnen.
(OLG Köln, Urteil vom 13. Juli 1998 – 16 U 15/98)
Widerlegliche Vermutung für eine Pflichtverletzung und deren Schadenursächlichkeit und Gegenbeweis des Waschstraßenbetreibers
Kann eine Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich einer Person herrühren, so ist es gerechtfertigt, von der Schädigung auf die Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden zu schließen.
Kommt ein Pkw beim Durchlaufen einer Autowaschanlage zu Schaden, so haftet der Inhaber der Anlage nur dann nicht, wenn er beweist, daß er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. Ein solcher Gegenbeweis ist nicht geführt, wenn die Bodenfreiheit eines Fahrzeuges nur 1 cm beträgt. Denn durch Erschütterungen beim Waschvorgang oder altersbedingter geringfügiger Tieflage können Fahrzeuge durch Verhakung bei solch geringem Sicherheitsabstand zu Schaden kommen.
Fährt der Fahrer über das Zeichen „Stop“ geringfügig hinaus vor, ohne daß ein „Zurück“Zeichen erscheint und läßt er sein Fahrzeug dort stehen, so trifft den Fahrer keine Mitverantwortung für eine etwa dadurch verursachte Beschädigung beim späteren Waschvorgang.
(OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 1994 – 5 U 1939/93)
Unwirksamkeit einer Pflicht in AGB zur sofortigen Schadensanzeige
Der Betreiber einer automatischen Autowaschanlage verstößt gegen AGBG § 9 Abs 2 Nr 2, wenn er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Beschädigungen der Kundenfahrzeuge ausschließt.
Gleiches gilt für den Ausschluß der Haftung für die aus der Beschädigung der Kundenfahrzeuge sich ergebenden Folgeschäden.
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Benutzung einer automatischen Autowaschanlage als Voraussetzung für die Leistung von Schadensersatz aufgestellte Pflicht des Kunden, den Schaden sofort, noch vor dem Verlassen des Betriebsgeländes, der Waschstraßenverwaltung anzuzeigen, ist mit AGBG § 11 Nr 10 Buchst e nicht vereinbar; jedenfalls verstößt sie gegen AGBG § 9 Abs 1.
(KG Berlin, Urteil vom 14. November 1990 – 23 U 5029/89)
Unwirksamer Haftungsausschluss für Lackschäden
Ein Haftungsausschluss für Lackschäden, Schäden der außen an der Karosserie angebrachten Teile und dadurch weiter verursachter Folgeschäden ist gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.
(LG München I, Urteil vom 8. April 1987 – 31 S 14181/86)
Autowaschanlage als öffentlicher Verkehrsraum
Der vom Kunden zu befahrende Bereich einer gegen Zahlung des vorgesehenen Entgelts jedermann zugänglichen automatischen Autowaschanlage unterliegt den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts.
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. November 1979 – 1 Ob OWi 409/79)