Nachfolgend finden Sie eine Sammlung interessanter Urteile zum Thema Kostenfestsetzung.
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Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten
Die Kosten eines Unterbevollmächtigten stellen dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären.
(BGH, Beschluss vom 30. August 2022 – VIII ZB 87/20)
Kosten für Terminsvertreter nur gemäß RVG erstattungsfähig
Im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs können nur die auf Grundlage des RVG angefallenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Erstattung festgesetzt werden.
(OLG München, Beschluss vom 12. August 2022 – 11 W 467/22)
Kosten für einen Rechtsanwalt am dritten Ort
Die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts ist regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und nicht einen dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt. In diesen Fällen kann die Partei Reisekosten nur insoweit beanspruchen, als sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte.
(BGH, Beschluss vom 14.09.2021, Az. VIII ZB 85/20)
Erstattung der Kosten eines Terminsvertreters als Auslagen
Eine Partei kann im Kostenfestsetzungsverfahren vom Gegner, soweit dieser nach der Kostengrundentscheidung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, die Kosten eines von ihrem Prozessbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts, der den Gerichtstermin wahrgenommen hat, bis zur Höhe der (fiktiven) Kosten erstattet verlangen, die bei Anreise des Prozessbevollmächtigten selbst zum Gerichtstermin entstanden wären.
Der Erstattungsanspruch ist der Höhe nach weiterhin begrenzt durch die Kosten, die entstanden wären, wenn die Partei selbst den Terminsvertreter eingeschaltet hätte.
(LG Flensburg, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 8 T 3/17)
Beweislast bezüglich der Vorsteuerabzugsberechtigung
Für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten ist grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.
(LG München I, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 17 O 4196/16)
Kosten eines Unterbevollmächtigten – Begrenzung durch fiktive Reisekosten
Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis 110 % der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig.
(BGH, Beschluss vom 06.11.2014. Az. I ZB 38/14).
Aufrechnung mit eigenem Kostenerstattungsanspruch
Die Zwangsvollstreckung einer Forderung ist unzulässig, wenn der Schuldner dieser Forderung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet hat, der in einem rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren betragsmäßig festgesetzt worden ist.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Kostengrundentscheidung in einem gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteil ergangen und die Sicherheitsleistung von dem Aufrechnenden nicht erbracht worden ist.
(BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – VII ZR 241/12)
Kosten des Streithelfers – Grundsatz der „Kostenparallelität“
Die durch eine unselbständige (nicht streitgenössische) Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern auch bei Vereinbarungen der Parteien (nur) über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist demnach auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten maßgeblich.
(BGH, Beschluss vom 08.09.2011 – VII ZB 24/09)
Zur Glaubhaftmachung von Kosten eines Terminsvertreters
Wird der Terminsvertreter vom Mandanten beauftragt, so reicht es zur Glaubhaftmachung der angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren aus, wenn eine an den Mandanten adressierte Rechnung des Terminsvertreters vorgelegt wird.
Wird der Terminsvertreter vom Prozessbevollmächtigten beauftragt, wird dieser als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten tätig. In diesen Fällen sind die Kosten des Terminsvertreters nicht festsetzungsfähig.
(BGH, Beschluss vom 13.07.2011 – IV ZB 8/11)
Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat oder wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Falls in einem Prozessvergleich keine ausdrücklichen Anrechnungsregelungen getroffen werden, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht in Betracht.
(BGH, Beschluss vom 07.12.2010 – VI ZB 45/10)
Beweislast für die Vorsteuerabzugsberechtigung
Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Vorsteuerabzugsberechtigung trägt der Schädiger. Der bloße Vortrag, dass man nicht wisse, ob der Anspruchsteller vorsteuerabzugsberechtigt sei, ist dafür nicht ausreichend.
(LG Saarbrücken, Urteil vom 8.6.2010 – 9 O 366/09)
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr, wenn diese isoliert eingeklagt wird
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet nicht statt, wenn die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht als zusätzliche Nebenforderung, sondern als alleinige Hauptforderung eingeklagt werden.
(LG Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2007 – 2 S 87/06)
Erstattungsfähigkeit von Parteikosten auch ohne Anordnung persönlichen Erscheinens
Den Parteien eines Rechtsstreits steht regelmäßig – auch unter Erstattungsgesichtspunkten – das Recht zu, der Verhandlung ihres eigenen Rechtstreits beizuwohnen, die Tätigkeit des Gerichts und des eigenen Anwalts kritisch zu begleiten und selbst das Wort zu ergreifen, so dass die Kosten, die eine anwaltlich vertretene Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, unabhängig davon zu erstatten sind, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hatte oder nicht, sofern nur die Kosten nicht außer Verhältnis zu den mit der Klage oder der Rechtsverteidigung verfolgten wirtschaftlichen Interessen stehen und die Anwesenheit der Partei nicht ausnahmsweise wegen ganz besonderer Umstände von vornherein als greifbar überflüssig und nutzlos angesehen werden muss.
(OLG Köln, Beschluss vom 19.04.2006 – 17 W 63/06)
Zum Verdienstausfall bei Selbständigen
Bei Selbstständigen ist in aller Regel – auch ohne besonderen Nachweis – ein Verdienstausfall bis zum Höchststundensatz gemäß JVEG zuzubilligen.
(OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2005 – 4 Ws 357/05)
Erstattung von Fahrtkosten einer Partei
Die Fahrtkosten einer Partei sind entsprechend der Entschädigung eines Zeugen erstattbar.
(LG Coburg, Beschluss vom 20. Juli 2004 – 41 T 75/04)
Zur Erstattungsfähigkeit von Parteikosten
Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung sind grundsätzlich auch dann gem. § 91 Abs.1 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Anderes gilt nur dann, wenn die persönliche Anwesenheit im Einzelfall als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten darstellt.
(OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2003 – 8 W 271/03)
Kosten des Streithelfers bei Kostenaufhebung
Wenn die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, gilt das auch im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei. Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt.
(BGH, Beschluss vom 03.04.2003 – V ZB 44/02)
Erstattungsfähigkeit von angefallenen Schreibauslagen (Fotokopien) und Umsatzsteuer eines in einer privaten Angelegenheit sich selbst vertretenden Rechtsanwalts
Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren genügt die bloße Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Die Richtigkeit der Behauptung ist nur durch entsprechenden vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis zu entkräften. Der Gesetzgeber wollte das Verfahren der Kostenfestsetzung nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belasten.
(BVerfG, Beschluss vom 17.02.1995 – 1 BvR 697/93)