Doppelversicherung und Unterversicherung
Der Versicherer trägt die Behauptungslast und Beweislast für die Voraussetzungen des § 56 VersVG (Österreich).
§ 59 I Fall 1 VersVG setzt lediglich voraus, dass das Interesse gegen dieselbe Gefahr mehrfach gedeckt ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen. Eine Unterversicherung (§ 56 VersVG) ist in solchen Fällen nicht gegeben.
(OGH Wien, Urteil vom 29.04.2002 – 7 Ob 67/02)