Urteile zur Gebäudefeuerversicherung

Auskunftsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den Mieter

Zum Auskunftsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Mieter bezüglich des Inhalts eines von diesem abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages.

(BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 – IV ZR 252/22)

Grundsatz „nemo tenetur“ gilt nicht im Versicherungsverhältnis

Der strafrechtliche Grundsatz „nemo tenetur“, wonach sich niemand selbst zu belasten braucht, gilt nicht im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.

(LG Osnabrück, Urteil vom 24. Mai 2023 – 9 O 3254/21)

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Übergang eines Brands auf das Nachbargrundstück

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.

(BGH, Urteil vom 9. Februar 2018 – V ZR 311/16)

Beweislast beim nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch bei Brandherd im Nachbarhaus

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift die Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Störereigenschaft trägt grundsätzlich der geschädigte Anspruchsteller, dessen Eigentum durch übergreifende Flammen vom Nachbargrundstück beeinträchtigt worden ist. Eine Verlagerung der Beweislast kann nicht bereits auf unzumutbare Anforderungen an einen Negativbeweis oder fehlende Sachnähe zu den Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück gestützt werden.

Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich allerdings auf einen an die Besonderheiten des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses angepassten Störerbegriff. Danach ist entscheidend, ob die Einwirkung im Einzelfall wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des Nachbargrundstücks zurückgeht und Sachgründe vorliegen, die eine Schädigung seinem Verantwortungsbereich zuordnen und ihm eine Pflicht zur Verhinderung auferlegen.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO muss nicht jede gegen die Überzeugung des Tatrichters sprechende theoretische Möglichkeit der Verursachung ausgeschlossen werden. Verbleiben nach durchgeführter Beweiswürdigung zur Überzeugung des Gerichts nur Möglichkeiten, die zu einer Störereigenschaft führen, kann die Haftung darauf gestützt werden, ohne dass geklärt werden muss, welche der verbleibenden Ursachen die Emission hervorgerufen hat.

(OLG Hamm, Urteil vom 18. April 2013 – I-24 U 113/12)

Doppelversicherung und Unterversicherung

Der Versicherer trägt die Behauptungslast und Beweislast für die Voraussetzungen des § 56 VersVG (Österreich).

§ 59 I Fall 1 VersVG setzt lediglich voraus, dass das Interesse gegen dieselbe Gefahr mehrfach gedeckt ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen. Eine Unterversicherung (§ 56 VersVG) ist in solchen Fällen nicht gegeben.

(OGH Wien, Urteil vom 29.04.2002 – 7 Ob 67/02)

Nach oben scrollen