Unternehmerpersönlichkeitsrecht – Was darf man über Unternehmen behaupten?

Natürliche Personen (also Menschen) werden durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor unwahren Tatsachenbehauptungen und unzulässiger Schmähkritik geschützt.

Unternehmen genießen einen ähnlichen Schutz:

So schützt zunächst § 824 BGB die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2018 – VI ZR 396/16).

Außerdem können sich auch Unternehmen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, denn durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK wird der soziale Geltungsanspruch eines Wirtschaftsunternehmens geschützt, sog. Unternehmerpersönlichkeitsrecht (BGH, Urteil vom 10.04.2018 – VI ZR 396/16).

Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht ist z.B. betroffen, wenn andere Marktteilnehmer durch unrichtige Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, von Geschäften mit einem Unternehmen abgehalten werden sollen (OLG Dresden, Urteil vom 22.08.2023 – 4 U 779/23).

Zusätzlich können sich Unternehmen auf das durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen.

Dadurch können Unternehmen aber nicht jede missliebige Äußerung unterbinden. Ähnlich wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen lässt sich festhalten, dass Unternehmen die Äußerung von wahren Tatsachenbehauptungen und auch von negativen Meinungsäußerungen grundsätzlich hinnehmen müssen, solange die Grenze zur „Schmähkritik“ nicht überschritten wird.

Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar.

Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist (OLG Dresden, Urteil vom 22.08.2023 – 4 U 779/23).

Bei der Wertung, ob eine (un)wahre oder (un)zulässige Meinungsäußerung vorliegt, kommt es letztlich immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

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