Das Amtsgericht Göttingen hat eine Klage der Telekom Deutschland GmbH gegen eine Mandantin meiner Kanzlei abgewiesen, weil diese im Verfahren die geltend gemachte Rechnungsforderung nicht zweifelsfrei belegen konnte. Vor Klageerhebung hatte die Telekom noch das Inkassounternehmen EOS DID GmbH eingeschaltet. Hierauf zahlte meine Mandantin; das Inkassounternehmen erklärte die Forderung daher für erledigt. Die Telekom Deutschland GmbH war jedoch der Meinung, es habe sich hierbei um eine andere Forderung gehandelt. Belegen konnte sie dies allerdings im Prozess nicht. Das AG Göttingen wies die Klage daher vollumfänglich ab (AG Göttingen, Urteil vom 02.05.2022, Az. 22 C 128/21).
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung aus dem Kundenkonto mit der Nummer XXXXXXX ist nach Überzeugung des Gerichts durch Erfüllung erloschen.
Nach der von der Beklagten vorgelegten Bestätigung des Inkassounternehmens EOS DID GmbH vom 21.07.2021 (Anlage zur Klageerwiderung vom 28.01.2022) ist die Angelegenheit „Forderungsache Telekom Deutschland GmbH; Kundenkontonummer XXXXXX“ am 21.07.2021 erledigt worden. Dies ergibt sich aus den Angaben im Betreff des Schreibens. Diese Kundenkontonummer korrespondiert nicht nur mit dem in der Begründung der Klageschrift (S. 3) benannten, sondern mit den der Klageforderung zugrundeliegenden und der Klageschrift als Anlage K1 vorgelegten Rechnungen vom 11.09.2019, 11.10.2019, 11.11.2019, 10.12.2019 und 13.01.2020.
Soweit die Klägerin vorträgt, es bestehe hier keine Forderungsidentität und sich auf unterschiedliche Aktenzeichen des Inkassounternehmens beruft, hat sie eine Nummer des (behaupteten) 2. Forderungsvorgangs nicht benannt. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten hat die Beklagte seit 2019 keinen weiteren Vertrag bei der Klägerin. Dass die Klägerin unterschiedliche Forderungen aus demselben Kundenkontonummer gegen die Beklagte gehabt hätte, die bei dem Inkassodienst mit unterschiedlicher Forderungsnummer betrieben worden sind, ist nicht bewiesen.“
(AG Göttingen, Urteil vom 02.05.2022, Az. 22 C 128/21)