BGH entscheidet zu Begriff der Finanzdienstleistung
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem Begriff der „Finanzdienstleistung“ im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. auseinandergesetzt. Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut: „Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.“ Der BGH stellte hierzu klar, dass eine „Finanzdienstleistung“ nicht nur dann vorliegt, wenn Anlageobjekt ausschließlich Finanzinstrumente sind. Auch bei „Teakholz-Investments“, bei denen der Verbraucher in Costa Rica belegene Bäume erwirbt, deren Sachwert der Verbraucher aber bei lebensnaher Betrachtung ohne die vom Unternehmer angebotenen Dienstleistungen nicht realisieren kann, liegt nach Auffassung des BGH eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 312b Abs....