Datenschutzbeauftragter muss nicht namentlich benannt werden

Ein Datenschutzbeauftragter muss nicht zwingend namentlich benannt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 14.05.2024, Az: VI ZR 370/22). Nach Art. 13 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen einer von einer Datenerhebung betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung verschiedene Informationen erteilt werden. Dazu gehören, soweit vorhanden, die „Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten“ Der BGH stellte hierzu nun Folgendes fest: „Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend....

29.07.2024