Kommen Sie mir nicht mit weiteren Beweismitteln, meine Meinung steht fest.
Es gibt Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht, da ist der Amtsrichter erste und letzte Tatsacheninstanz zugleich. Nämlich dann, wenn die erforderliche Berufungsgrenze von 600 EUR nicht überschritten wird. Dann ist eine Berufung nur zulässig, wenn diese vom Amtsgericht im Urteil zugelassen wird (§ 511 Abs. 2 ZPO). Hinzu kommt auch, dass das Gericht bei Streitwerten bis 600 EUR sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann (§ 495a ZPO). Daher gibt es auch das Sprichwort, wonach sich über dem Amtsgericht bei Streitwerten bis 600 EUR nur noch „der blaue Himmel“ befindet (und keine weitere Instanz mehr)....