SUD Service & Dienstleistungs AG

Die SUD Service & Dienstleistungs AG mit Sitz in 6300 Zug verschickt Zahlungsaufforderungen an Kunden, die einen Vermittlervertrag zur Vermittlung einer Finanzsanierung unterzeichnet haben.

Worum geht es?

In einem uns vorliegenden Fall wollte ein Mandant einen Kredit aufnehmen und füllte im Internet ein Online-Formular aus. Dabei ging er irrtümlich davon aus, es gehe um eine Kreditanfrage bzw. Kreditvermittlung. Die SUD Service & Dienstleistungs AG verschickt daraufhin Genehmigungsschreiben, welche bei flüchtigem Lesen leicht den Eindruck erwecken, der gewünschte Kredit sei genehmigt worden:


SUD Service & Dienstleistungs AG

Dem Schreiben ist dann auch ein Vertrag beigefügt, welcher fast identisch mit den Verträgen der Yourfinance AG ist. Hier sehen Sie ein Beispiel:


SUD Service & Dienstleistungs AG

Das Geschäftsmodell ähnelt also deutlich dem der Yourfinance AG, über das wir bereits berichtet haben. Das ist auch wenig überraschend, wenn man sich die Personen genauer ansieht, die hinter den beiden Unternehmen stecken. Verwaltungsrat und Direktor sind dieselben Personen, wie man dem Zentralen Firmenindex der Schweiz (Link) entnehmen kann.

Was ist von dem Vermittlungsvertrag der SUD Service & Dienstleistungs AG zu halten?

Wer einen solchen Vermittlungsvertrag vorgelegt bekommt, sollte wissen, dass er hiermit keinen Kredit erhält. Der Vertrag sieht nämlich laut Kleingedrucktem ausdrücklich keine Darlehens- oder Kreditbeschaffung bzw. -vermittlung vor. Unserer Meinung nach gehören solche Verträge daher am besten direkt in den Kamin.

Die betroffenen Verbraucher hatten dies aber leider nicht rechtzeitig erkannt und den Vertrag unterschrieben. Sie bekamen als nächstes einen Brief per Nachnahme zugeschickt. Als die Empfänger skeptisch wurden und den Nachnahmebrief verweigerten, erhielten sie in der Folgezeit weitere Zahlungsaufforderungen.

Muss man einen solchen Vermittlungsvertrag unterschreiben?

Nein! Auch wenn in dem Anschreiben steht, dass der Vertrag bereits genehmigt und eine Ablehnung/Absage ausgeschlossen sei, gibt es keinerlei rechtliche Verpflichtung, diesen Vertrag zu unterschreiben. Auch von etwaigen Erinnerungen zur Rücksendung sollte man sich nicht beeindrucken lassen.

Wie sollte man sich verhalten, wenn man den Vermittlungsvertrag versehentlich unterschrieben hat?

Wenn Sie den oben dargestellten Vermittlungsvertrag irrtümlich unterschrieben haben, empfehlen wir dringend, den Nachnahmebrief nicht zu bezahlen bzw. die Annahme zu verweigern und sich gegen die Zahlungsaufforderungen zur Wehr zu setzen.

Es bietet sich an, den Vertrag vorsorglich wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Betroffene können sich gerne an mich wenden.

AG Euskirchen geht von betrügerischem Geschäftsmodell aus (Update vom 05.01.2022)

Das AG Euskirchen hat in einem von mir geführten Verfahren der Klage einer Betroffenen stattgegeben und die SUD Service und Dienstleistungs AG zur Rückzahlung der Vermittlungsgebühr verurteilt. Das AG Euskirchen ging dabei davon aus, dass es sich um ein betrügerisches Geschäftsmodell handelt (AG Euskirchen, Urteil vom 23.12.2021, Az. 33 C 27/21).

Aus den Entscheidungsgründen:

„Nach Überzeugung des Gerichts ist das Geschäftsmodell der Beklagten darauf angelegt, die beteiligten Kunden über den Gegenstand des Geschäftes zu täuschen. So wurde auch die Klägerin über den tatsächlichen Inhalt des Geschäftes von der Beklagten dahingehend getäuscht, dass nach Anfrage der Klägerin auf Vermittlung eines Kredites, seitens der Beklagten der Klägerin ein Formular zu einer Finanzsanierung übersand wurde.

Eine Täuschungshandlung besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Erstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2001 – 4 StR 457/00, juris).

Als Täuschung ist damit jedes Verhalten zu verstehen, dass objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Allgemein anerkannt ist, dass neben der ausdrücklichen Täuschung auch durch irreführendes Verhalten konkludent getäuscht werden kann (vergleiche BGH, a.a.O.).

Eine Täuschungshandlung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Täter grundsätzlich wahrer Tatsachen bedient. Vielmehr kann sich ein Verhalten in diesen Fällen als tatbestandliche Täuschung im Sinne von § 263 StGB darstellen, wenn der Täter die Eignung der – wenn auch inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein „äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens“ gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2001 – 4 StR 439/00).

Aus dem äußeren Erscheinungsbild der streitgegenständlichen konkreten Formulargestaltung lassen sich Formulierungen verwechseln und erwecken den Eindruck einer Kreditvermittlung. Insbesondere lassen sich bei schnellem Lesen die Begriffe der Finanzierung und Finanzsanierung kaum unterscheiden, sodass aus einer Finanzierung i.H.v. 4700 € schnell eine Finanzsanierung i.H.v. 4.700 € und umgekehrt verstanden werden kann.

Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit dem Willen einen Verbraucherkredit abzuschließen, einen Vermittlervertrag unterzeichnet hat, für diesen sie einen Wunsch Betrag angeben sollte, konnte für sie durchaus der Eindruck erweckt werden, sie unterschreibe einen Vertrag zur Vermittlung eines Kredites, wohingegen ihr seitens der Beklagten der entsprechenden Vermittlervertrag für eine Finanzsanierung vorgelegt wurde.

Wendet sich eine Person mit der Anfrage auf Vermittlung eines Kredits an einen entsprechenden Anbieter, kann diese davon ausgehen, entsprechende auf den Abschluss eines solchen Kreditvermittlungsvertrages gerichtete Unterlagen zugesendet zu bekommen und muss indes nicht damit rechnen, dass sich die vorgelegten Vertragsunterlagen auf eine davon abweichende Finanzsanierung beziehen.

Der Anschein einer Kreditvermittlung stellt dabei eine Täuschungshandlung der Beklagten dar, die bei der Klägerin einen Irrtum hervorgerufen hat. Dabei wurden der Klägerin die Unterlagen zur Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages über eine Finanzsanierung insoweit ungefragt zugesendet. Die Beklagte bezieht sich dabei sogar ausdrücklich auf die Anfrage der Klägerin auf Vermittlung eines Darlehens oder eines Alternativprodukts, ohne dass die Klägerin dabei zudem die Übersendung zu einer Finanzsanierung gewünscht hätte.

Der Beklagten war demnach durchaus bewusst, dass es sich bei der Vermittlung einer Finanzsanierung nicht um das von der Klägerin gewollte handelte, wog diese jedoch jedoch in dem Anschein, ihrer gestellten Anfrage nachzukommen.

In dem die Klägerin in dem Glauben, den von ihr gewünschten Kreditvertrag zu erhalten, die Nachnahme Betrag i.H.v. 306 € zahlte, verfügte sie über ihr Vermögen und erlitt einen Vermögensschaden. Insbesondere stellt der Vermittlungsvertrag zu der Finanzsanierung kein der Klägerin zugeflossenes Äquivalent dar.

Die Finanzsanierung entsprechend dem Unterzeichneten Vertrag war für die Klägerin persönlich ohne Belang.“

(AG Euskirchen, Urteil vom 23.12.2021, Az. 33 C 27/21)
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