Slewo schlafen leben wohnen GmbH

Die slewo schlafen leben wohnen GmbH („Slewo“) ist ein Online-Möbelhändler mit Sitz in Zimmern ob Rottweil. Die Firma ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 736398 eingetragen.

Mittlerweile hatte ich schon mehrfach mit diesem Unternehmen auf der Gegenseite zu tun. Meistens ging es um Rückzahlungs- und Gewährleistungsansprüche. Die Erfahrungen, die ich hierbei machen durfte, kann man durchaus als eigenartig bezeichnen. Nachfolgend habe ich einige Beispiele aufgelistet.

Slewo trägt das Rücksenderisiko (09. Mai 2019)

Mein Mandant bestellte bei der slewo schlafen leben wohnen GmbH einen Wohnzimmertisch. Er war jedoch mit der Qualität des Tischs unzufrieden und erklärte daher innerhalb der gesetzlichen Frist den Widerruf. Trotz mehrerer Aufforderungen behauptete Slewo zunächst, die Retouren-Abteilung würde die Sendung noch bearbeiten und erstattete deswegen den Kaufpreis nicht.

Mein Mandant wollte sich aufgrund der schlechten Erfahrungen nicht mehr länger hinhalten lassen und beauftragte mich daher mit der Durchsetzung seines Rückzahlungsanspruchs. Slewo berief sich nun darauf, dass die Retoure beschädigt sei und nicht mehr als Neuware weiterverkauft werden könne. Mein Mandant solle daher zunächst den Schaden beim Versandunternehmen melden.

Dies entsprach allerdings nicht der geltenden Gesetzeslage: Ein Online-Händler trägt nämlich bei einem Verbrauchsgüterkauf das so genannte Rücksenderisiko, also das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache auf dem Rücksendeweg. Ein Verbraucher darf deshalb nicht einfach auf das Versandunternehmen verwiesen werden.

Also wurde Klage beim AG Rottweil eingereicht. Offenbar hatte Slewo gegen den Anspruch nun nichts mehr einzuwenden. Es erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil (AG Rottweil, Urteil vom 09.05.2019, Az. 5 C 101/19).

Urteil slewo schlafen leben wohnen GmbH

Auffällige Erinnerungslücken (19. April 2021)

Wenn Sie mit der Slewo schlafen leben wohnen GmbH zu tun haben sollten, hier ein wichtiger Tipp von mir: Versuchen Sie jeden Schriftverkehr so zu übermitteln, dass der Zugang bei Slewo nachgewiesen werden kann. Das kann z.B. mittels einer E-Mail-Lesebestätigung oder per Einschreiben geschehen (Zeugen nicht vergessen). Warum Sie das beherzigen sollten, zeigt der folgende Fall:

Wir haben Slewo auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verklagt. Diese Kosten waren meinem Mandanten entstanden, weil er vergeblich auf die Erstattung seines Kaufpreises wartete und daher meine Kanzlei beauftragte. Mein Mandant hatte bei Slewo eine Tischplatte bestellt und den Kaufvertrag später widerrufen. Obwohl die Tischplatte wieder abgeholt wurde, wartete mein Mandant vergeblich auf die Erstattung des verbleibenden Kaufpreises abzüglich der Rücksendekosten.

Auch ein anwaltliches Mahnschreiben blieb insoweit erfolglos, sodass anschließend Klage vor dem AG Rottweil eingereicht wurde. Die slewo // schlafen leben wohnen GmbH erstattete nach Zustellung der Klage dann zwar die Hauptforderung, weigerte sich jedoch, die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Angeblich hätte man nämlich kein anwaltliches Mahnschreiben erhalten. Dies konnte im Prozess jedoch klar durch einen Sendebeleg und einen Einlieferungsbeleg widerlegt werden, sodass Slewo letztlich auch zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren verurteilt wurde (AG Rottweil, Endurteil vom 19.04.2021 – 5 C 390/20).

Aus den Entscheidungsgründen:

„Soweit die Beklagte den Zugang dieses Schreibens bestreitet ist dies durch die Vorlage des Sendeberichts (Anlage K 3, Bl. 25 d.A.) und des Einlieferungsbelegs (Anlage K 5, Bl. 28 d.A.) widerlegt. Zudem ergibt sich aus der vorgelegten E-Mailkorrespondenz (Anlage K 4, Bl. 26 f. d.A.), dass das Anwaltsschreiben vom 08.12.2020 (Anlage K 2, Bl. 21 ff. d.A.), der Beklagten, die sich in der E-Mail vom 23.12.2020 ausdrücklich auf den Schriftsatz vom 08.12.2020 bezieht, zugegangen sein muss.

Demnach steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten gegen die Beklagte zu.“

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig der beweissichere Versand von Schriftstücken sein kann, wenn die Gegenseite plötzlich – ich sage es mal vorsichtig – “Erinnerungslücken” bekommt. Bei Slewo ist das kein Einzelfall. Man behauptet dort gerne mal, dass bestimmte Nachrichten niemals angekommen seien.

Slewo muss Mandantin von angefallenen Rechtsanwaltskosten freistellen (30. April 2021)

Was Slewo regelmäßig nicht versteht bzw. wahrhaben will, sind die Regelungen über den Schuldnerverzug. Wenn ein Fernabsatzvertrag vom Verbraucher widerrufen wird, muss der Unternehmer nach dem Gesetz den Kaufpreis grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen erstatten (§ 357 Abs. 1 BGB). Wird diese Frist nicht eingehalten, tritt automatisch Schuldnerverzug ein. In einem Fall meinte Slewo offenbar, dass man die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht erstatten müsse, die meiner Mandantin für meine Inanspruchnahme berechnet wurden. Also musste wieder einmal das AG Rottweil bemüht werden, welches Slewo dann antragsgemäß verurteilte. Aus den Entscheidungsgründen:

„Der Klägerin steht gem. §§ 280 Abs. 1, 2 BGB, 288 BGB i.V.m. § 257 S. 1 BGB ein Anspruch auf Freistellung von den angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Zwischen den Parteien kam am 01.12.2020 ein Kaufvertrag über einen Couchtisch zu einem Kaufpreis i.H.v. 231,83 € zustande.

a. Nachdem der Couchtisch am 19.12.2020 an die Klägerin ausgeliefert wurde, machte diese von ihrem Widerrufsrecht nach § 312c BGB Gebrauch. Der Couchtisch wurde am 27.01.2021 von der beklagtenseits beauftragten Spedition bei der Klägerin abgeholt.

b. Im Zeitpunkt der Abfassung des vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens des Klägervertreters vom 19.02.2021, befand sich die Beklagte bereits in Verzug mit der ihr obliegenden Rückzahlung des per Vorkasse überwiesenen Kaufpreises, §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 3, 312c Abs. 1 BGB. Mit der Verpflichtung den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren befand sich die Beklagte, da der Couchtisch bereits am 27.01.2021 abgeholt worden ist, jedenfalls am 19.02.2021 in Verzug.

c. Gründe die das gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutete Verschulden der Beklagten gem. § 286 Abs. 4 BGB entfallen lassen könnten, wurden nicht vorgetragen.

d. Somit hat die Beklagte der Klägerin die für die Einschaltung eines Rechtsanwalts, bei einem Gebührenstreitwert i.H.v. 162,83 €, angefallenen Kosten i.H.v. 90,96 € zu erstatten bzw. die Klägerin hiervon freizustellen.“

(AG Rottweil, Urteil vom 30.04.2021, Az. 5 C 90/21)

Slewo // schlafen leben wohnen GmbH unterliegt vor dem Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt (19. August 2021)

Für eine Mandantin ging heute ein monatelanger Ärger mit der slewo // schlafen leben wohnen GmbH zu Ende. Das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt gab unserer Klage gegen den Online-Möbelhändler vollumfänglich statt (AG Heilbad Heiligenstadt, Urteil vom 19.08.2021, Az. 1 C 57/21).

Meine Mandantin hatte über das Internet bei Slewo ein neues Massivholzbett bestellt. Das Bett wurde durch eine Spedition in äußerlich einwandfreiem Zustand angeliefert. Nach dem Öffnen der Kartons und beim Aufbauen des Betts musste meine Mandantin allerdings feststellen, dass es sich offensichtlich nicht um Neuware handelte. Das Bett wies nämlich bereits gravierende Schäden bzw. Gebrauchsspuren auf (was zum Glück durch Fotos und durch mehrere Zeugen nachweisbar war).

Meine Mandantin reklamierte dies umgehend, jedoch erfolglos. Es folgte ein langes Hin- und Her mit diversen Rückfragen. Am Ende wollte sich Slewooffenbar komplett aus der Verantwortung ziehen und schrieb meiner Mandantin:

“vielen Dank für Ihre eMail!

Es tut mir wirklich sehr leid, dass Sie auf eine Rückmeldung nun so lange warten mussten. Da Ihre Reklamation mit mehreren Abteilungen abgeklärt werden musste, dauerte es leider etwas länger.

Es geht darum, dass wir gerne die Haftungsfrage geklärt hätten. Es ist ein Schaden an der Ware zu sehen, doch wer wird hierfür aufkommen?

Der Hersteller lehnt die Reklamation ab, weil er fest bei seiner Meinung bleibt, dass die Ware so niemals in den Versand gegangen ist. Es gibt hier mehrere Kontrollen und eine Ware wird das Haus nie so verlassen. Demnach muss der Schaden nach der Auslieferung vom Hersteller geschehen sein.

Die Spedition sagt, dass die Pakete in einwandfreiem Zustand übergeben wurde, da Sie dafür auch unterschrieben haben.

Demnach ist für uns nicht nachvollziehbar wann der Schaden entstanden sein soll. Wenn der Hersteller die Ware nicht beschädigt versendet hat und die Spedition unbeschädigte Ware übergeben hat, dann können die Beschädigungen erst nach Anlieferung bei Ihnen entstanden sein. Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass wir hierfür keine Haftung übernehmen werden.

Aus Kulanz können wir Ihnen jedoch einen Preisnachlass von 40€ anbieten.”

Eigentlich ist das schon eine Frechheit. Zu allem Überdruss erhielt meine Mandantin noch fortlaufend Mahnungen über den Kaufpreis. Sie sah allerdings nicht ein, für offensichtlich mangelhafte Ware zu bezahlen und nun auf einem ramponierten Bett sitzen zu bleiben.

Also wurde Slewo von mir zunächst unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert. Hierauf erfolgte allerdings keine Reaktion. Daher erklärte ich für Mandantin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises und die Abholung des Betts.

Eine Rückzahlung erfolgte allerdings nicht. Stattdessen forderte der Geschäftsführer von Slewo nun Fotos der Kartons an. Meine Mandantin erhielt außerdem immer noch weitere Mahnungen über den Kaufpreis.

Meiner Mandantin reichte es nun. Wir erhoben daher Klage beim Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt und beantragten die Feststellung, dass die Mahnungen unberechtigt sind. Weiterhin beantragten wir, Slewo zu verurteilen, das Bett bei meiner Mandantin abzuholen und sie von den entstandenen Anwaltskosten freizustellen.

Das Gericht wies Slewo dann schon zu Beginn des Verfahrens darauf hin, dass die Beweislast für die Lieferung eines mangelfreien Bettes bei Slewo liegt, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Slewo wurde daher nahegelegt, zur Vermeidung weiterer Kosten die Klage anzuerkennen.

Beweise konnte Slewo jedoch nicht liefern. Stattdessen stellte der Geschäftsführer mehrere Anträge, die Verhandlungstermine zu verlegen, da das ganze Verfahren ja nicht wirtschaftlich sei und er sich im Ausland befinde. Außerdem schrieb er fortlaufend meine Mandantin an, um sich zu vergleichen. Hieran hatte unsere Mandantin aber kein Interesse mehr.

Im ersten Verhandlungstermin erschien für die Slewo // schlafen leben wohnen GmbH niemand. Es erging daher ein erstes Versäumnisurteil. Damit wollte sich der Geschäftsführer aber offenbar nicht abfinden und schrieb weiter fleißig E-Mails an mich und meine Mandantin. Hier ein amüsanter Auszug aus einer E-Mail an mich:

“Sehr geehrte Herr Hofauer,

vielen Dank für Ihre eMail.

Sie sind ein sehr merkwürdiger Anwalt und aus meiner Sicht auch der falsche für diesen Beruf.

Wie bereits mitgeteilt, haben wir bereits gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und werden uns nun auch dagegen verteidigen. Bevor wir nun aber unseren Anwalt beauftragen und hier weitere Kosten anfallen, bin/war ich ja zur gütlichen Einigung bereit und hatte auch mitgeteilt, dass wir die Gerichtskosten übernehmen.”

Die angekündigte Verteidigung erfolgte natürlich nicht. Stattdessen wurde das mangelhafte Bett bei unserer Mandantin abgeholt.

Zum zweiten Verhandlungstermin erschien für die Slewo // schlafen leben wohnen GmbH erneut niemand. Das Gericht erließ daher wie beantragt ein zweites Versäumnisurteil.

Fazit: Es lohnt sich immer, beim Auspacken von größeren Lieferungen Zeugen dabei zu haben und erkennbare Mängel an der Ware detailliert mit Fotos zu dokumentieren. So lassen sich später Gewährleistungsansprüche vor Gericht einfacher durchsetzen.

Geld muss rechtzeitig auf dem Konto des Kunden sein (05. Januar 2022)

Das Gesetz ist eigentlich eindeutig: Der Kaufpreis muss einem Verbraucher spätestens 14 Tage nach Widerruf erstattet werden. Für die Rückzahlung muss der Online-Shop dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat (vgl. § 357 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB).

Das Amtsgericht Rottweil hat nun gegenüber der Slewo schlafen leben wohnen GmbH mit Beschluss vom 05.01.2022 klargestellt, dass es für die Einhaltung der 14-Tage Frist darauf ankommt, dass der Kaufpreis innerhalb dieser Frist auf dem Konto des Käufers eingegangen ist.

In dem entschiedenen Fall hatte mein Mandant bei Slewo ein Wandbild bestellt und die Bestellung später storniert. Der Kaufpreis wurde der Kreditkarte meines Mandanten belastet. Wie schon in anderen Fällen erstattete Slewo den Kaufpreis jedoch nicht rechtzeitig. Daher führte ich für meinen Mandanten ein gerichtliches Mahnverfahren durch. Slewo legte jedoch ohne Begründung Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Der Fall ging also vor Gericht.

Nach Einreichung der Anspruchsbegründung erhielt mein Mandant den Kaufpreis erst am 09. Dezember zurück. Slewo verteidigte sich nun damit, man habe die Erstattung bereits am 19. November vorgenommen. Belege hierfür konnte Slewo allerdings nicht vorlegen. Dies müsse mit dem Kreditkartenanbieter geklärt werden.

Das AG Rottweil ließ diese Begründung nicht durchgehen und legte Slewo die Kosten des Rechtsstreits auf (AG Rottweil, Beschluss vom 05.01.2022, Az. 2 C 396/21). Aus den Entscheidungsgründen:

“Vorliegend waren deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Die ursprünglich zulässige und begründete Zahlungsklage über 189,00 € hat sich nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch die Rückzahlung der Beklagten und die Gutschrift des Kaufpreises in Höhe von 189,00 € auf dem Konto des Klägers (Anlage K 1 ; Bl. 29) am 09.12.2021 erledigt. Denn die Tilgungswirkung der Rückzahlung tritt im Moment der – nicht nur vorläufigen – Gutschrift auf dem bestimmten Konto ein, die dem Gläubiger, ohne dass es auf eine Mitteilung an ihn oder gar seine Kenntnis ankäme, aus dem Girovertrag einen abstrakten, unwiderruflichen und jederzeit fälligen (endgültigen) Auszahlungs- bzw. Verrechnungsanspruch gegen seine Bank verschafft. Diese Gutschrift am 09.12.2021 hat der Kläger durch die Vorlage der Auskunft seiner Bank vom 14.12.2021 bewiesen.”

(AG Rottweil, Beschluss vom 05.01.2022, Az. 2 C 396/21)

Slewo unterliegt wegen unberechtigter Mahnung vor dem AG Rottweil (31. Januar 2022)

Slewo unterlag heute gegen einen Mandanten meiner Kanzlei vor dem AG Rottweil, weil mein Mandant mehrfach mit unberechtigten Mahnungen konfrontiert wurde (AG Rottweil, Urteil vom 31.01.2022, Az. 2 C 397/21).

Mein Mandant bestellte bei der Firma slewo einen Holztisch und bezahlte den Kaufpreis im Voraus. Allerdings erhielt mein Mandant den bestellten Tisch nicht. Am 16.01.2021 erklärte er daher erstmals den Widerruf seiner Bestellung per E-Mail und forderte den Kaufpreis zurück. Die slewo schlafen leben wohnen GmbH teilte meinem Mandanten dann am 18.01.2021 mit, dass der Tisch noch in derselben Woche vom Hersteller an die Beklagte versandt werden würde. Mein Mandant teilte daraufhin am 19.01.2021 mit, dass er den bereits ausgeübten Widerruf noch in eine Fristsetzung bis zum 31.01.2021 umdeuten könne, da eigentlich noch Interesse am Tisch bestand. Als mein Mandant dann aber in der folgenden Woche immer noch keine Versandbestätigung erhielt, erklärte er am 28.01.2021 nochmals den Widerruf und bat um Rückzahlung des empfangenen Kaufpreises.

Slewo teilte dann erst am 11.02.2021 mit, dass der Tisch nun versandt wurde. Unser Mandant hatte allerdings genug von den Verzögerungen und bestand auf seinem Widerruf. Er erklärte daraufhin gegenüber dem Versandunternehmen direkt online die Verweigerung der Annahme und teilte dies Slewo mit.

Da der Kaufpreis nicht rechtzeitig erstattet wurde, beauftragte unser Mandant zunächst ein Inkassounternehmen, welches den Kaufpreis zurückforderte. Slewo erstattete daraufhin zwar den Kaufpreis, aber nicht die angefallenen Inkassogebühren.

Zu allem Überdruss erreichten meinen Mandanten dann noch zwei Mahnungen über Rücksendekosten in Höhe von 69,- €. Slewo meinte, mein Mandant müsse diese bezahlen (obwohl er ja bereits vor Versand den Widerruf erklärt hatte). Dies wollte mein Mandant nicht hinnehmen. Wir erhoben daher selbst Klage vor dem AG Rottweil und bekamen vollumfänglich Recht (AG Rottweil, Urteil vom 31.01.2022, Az. 2 C 397/21).

Aus den Entscheidungsgründen:

„Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig und begründet. Der Beklagten steht aus demrechtswirksam vom Kläger widerrufenen Kaufvertrag der Parteien vom 30.12.2020 keine weitere Forderung in Höhe von 69,00 € zu.

[…]

Die Parteien haben am 30.12.2020 einen Kaufvertrag über die streitgegenständliche Ware zu einem Kaufpreis in Höhe von 280,33 € geschlossen. Ein Verbrauchsgüterkaufvertrag liegt vor; der Kläger ist Verbraucher, die Beklagte Unternehmerin (vgl. § 13, § 14, § 474 BGB). Der Kaufpreis wurde unstreitig an die Beklagte gezahlt. Ein Widerrufsrecht des Klägers ergibt sich aus dem Abschluss des Fernabsatzvertrages über das slewo GmbH Onlineportal gemäß §§ 312g Abs. 1, 312c BGB. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsschluss gemäß § 355 Abs. 2 BGB gilt für Verbraucherkaufverträge gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1a BGB modifiziert. Demnach kann der Verbraucher seine Vertragserklärung nach Abgabe widerrufen, auch wenn der Vertrag noch gar nicht zustande gekommen ist oder aber auch bereits vor Erhalt der Ware (vgl. Palandt, 81.Aufl., § 355 BGB, Rn. 5 ff). Der Kläger hat mithin am 16.01.2021 und am 28.01.2021 unbestritten eine wirksame Widerrufserklärung innerhalb der Widerrufsfrist abgegeben.

[…]

Entgegen der Behauptung der Beklagten steht dieser kein Gegenanspruch gegen den Kläger zu. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus § 357 Abs. 6 BGB i.V.m. den AGB der Beklagten in Höhe von 69,00 €, da nach unbestrittenem klägerischen Vortrag eine Versendung der Ware durch die Beklagte erst mit Schreiben der Beklagten vom 11.02.2021 mitgeteilt wurde und damit nach dem wirksam erklärten Widerruf des Vertrages durch den Kläger.

[…]

Zudem steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 286, 288 BGB auf Erstattung der vorgerichtlichen Inkassogebühren i.H.v. 147,56 € zu. Denn die Beklagte befand sich mit der Rückzahlung des im Voraus geleisteten Kaufpreises in Verzug. Dem Kläger stand nämlich nach wirksamen Widerruf ein Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus § 355 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 357, § 433, § 267 BGB zu. Die Beklagte befand sich seit dem 31.01.2021 mit der Rückzahlung der Geldschuld in Verzug. Der Verzug setzt gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB eine Nichtleistung trotz fälligem, einredefreien Anspruchs und Mahnung voraus. Gemäß den §§ 355 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 BGB wird die Rückzahlung des Kaufpreises spätestens 14 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung, gemäß slewo GmbH AGB schon ab Eingang am 16.01.2021 fällig. Die Mahnung ist damit wegen kalendermäßiger Berechenbarkeit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Das Vertretenmüssen der Beklagten wird gemäß § 286 Abs. 4 BGB vermutet und konnte von ihr nicht widerlegt werden. Der Verzug endete mit vollständiger Zahlung der Beklagten am 04.03.2021. Unstreitig hat aber der Kläger nach Verzugseintritt und vor der Beendigung des Verzugs die XXX GmbH am 01.03.2021 mit dem Forderungseinzug beauftragt (vgl. Anlage 1). Die vorgerichtlichen Inkassogebühren in Höhe von 90,96 € entsprechen den gesetzlich zulässigen Gebühren analog RVG (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert in Höhe des Kaufpreises zuzüglich Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Umsatzsteuer). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB in der gesetzlichen Höhe zu dem im Urteilstenor genannten Zeitpunkt.“

(AG Rottweil, Urteil vom 31.01.2022, Az. 2 C 397/21)

Kostenbeschluss wegen verspäteter Rückzahlung (28. Februar 2022)

Das Amtsgericht Rottweil hat Slewo mit Beschluss vom 05.01.2022 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, nachdem Slewo meinem Mandanten den Kaufpreis aus einer Online-Bestellung trotz Widerruf nicht rechtzeitig erstattet hat (AG Rottweil, Beschluss vom 05.01.2022, Az. 2 C 396/21).

Aus den Entscheidungsgründen:

“Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

Die Beklagtenpartei hat der Erledigterklärung der Klagepartei nicht widersprochen.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Vorliegend waren deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Die ursprünglich zulässige und begründete Zahlungsklage über 189,00 € hat sich nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch die Rückzahlung der Beklagten und die Gutschrift des Kaufpreises in Höhe von 189,00 € auf dem Konto des Klägers (Anlage K 1 ; Bl. 29) am 09.12.2021 erledigt. Denn die Tilgungswirkung der Rückzahlung tritt im Moment der – nicht nur vorläufigen – Gutschrift auf dem bestimmten Konto ein, die dem Gläubiger, ohne dass es auf eine Mitteilung an ihn oder gar seine Kenntnis ankäme, aus dem Girovertrag einen abstrakten, unwiderruflichen und jederzeit fälligen (endgültigen) Auszahlungs- bzw. Verrechnungsanspruch gegen seine Bank verschafft. Diese Gutschrift am 09.12.2021 hat der Kläger durch die Vorlage der Auskunft seiner Bank vom 14.12.2021 bewiesen.

Die beklagte Partei war zudem auch bei Klageerhebung in Verzug. Die Parteien haben am 22.10.2021 einen Kaufvertrag über die streitgegenständliche Ware zu einem Kaufpreis in Höhe von 189,00 € geschlossen. Ein Verbrauchsgüterkaufvertrag liegt vor; der Kläger ist Verbraucher, die Beklagte Unternehmerin (vgl. § 13§ 14§ 474 BGB). Der Kaufpreis wurde unstreitig an die Beklagte gezahlt. Ein Widerrufsrecht des Klägers ergibt sich aus dem Abschluss des Fernabsatzvertrages über das slewo GmbH Onlineportal gemäß §§ 312g Abs. 1312c BGB. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsschluss gemäß § 355 Abs. 2 BGB gilt für Verbraucherkaufverträge gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1a BGB modifiziert. Demnach beginnt sie erst ab Warenerhalt zu laufen. Die Lieferung der Ware erfolgte am 25.10.2021. Der Kläger hat mithin am 25.10.2021 eine wirksame Widerrufserklärung innerhalb der Widerrufsfrist abgegeben.

Dem Kläger stand nach wirksamen Widerruf ein Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus § 355 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 357§ 433§ 267 BGB zu. Die Beklagte befand sich seit dem 09.11.2021 mit der Rückzahlung der Geldschuld in Verzug. Der Verzug setzt gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB eine Nichtleistung trotz fälligem, einredefreien Anspruchs und Mahnung voraus.

Gemäß den §§ 355 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 BGB wird die Rückzahlung des Kaufpreises spätestens 14 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung, gemäß slewo GmbH AGB schon ab Eingang am 25.10.2021 fällig. Die Mahnung ist damit wegen kalendermäßiger Berechenbarkeit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Das Vertretenmüssen der Beklagten wird gemäß § 286 Abs. 4 BGB vermutet und konnte von ihr nicht widerlegt werden. Demnach befand sich die Beklagte gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem 09.05.2021 in Verzug. Dieser endete mit vollständiger Zahlung der Beklagten am 09.12.2021. Da mithin die beklagte Partei bei Klageerhebung in Verzug war und hat sie dadurch auch zur Klage Veranlassung gegeben.”

(AG Rottweil, Beschluss vom 05.01.2022, Az. 2 C 396/21)

Angeblich defekte Ware ändert nichts an Erstattungspflicht (13. September 2022)

Mit Urteil vom 13.09.2022 verurteilte das AG Rottweil die Firma Slewo, meinen Mandanten den Kaufpreis für ein bestelltes Boxspringbett zurückzuzahlen (AG Rottweil, Urteil vom 13.09.2022, Az. 5 C 388/21).

Meine Mandanten bestellten am 14.11.2020 bei der Firma Slewo ein Boxspringbett und eine Garderobe. Der Kaufpreis wurde im Voraus per Überweisung gezahlt. Die bestellte Garderobe wurde auch zeitnah geliefert. Später wurden mehrere Teile eines Betts verschiedener Modelle geliefert. Nachdem sich meine Mandanten mit Slewo nicht über eine Nachbesserung einigen konnten, erklärten sie fristgerecht den Widerruf. Der Widerruf wurde von Slewo auch bestätigt und die Teile wurden von einer Partnerspedition abgeholt.

Die Slewo schlafen leben wohnen GmbH verweigerte nun die Erstattung des Kaufpreises mit der Begründung, dass meine Mandanten die Ware zur Rücksendung nicht ordnungsgemäß verpackt hätten, wodurch sie Schaden genommen habe. Vor Gericht kam Slewo damit jedoch nicht durch. Aus den Entscheidungsgründen:

„Die Beklagte hat aufrechenbare Schadensersatzansprüche nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte hat weder vorgetragen und bewiesen, dass ein Schaden an den durch die Kläger zurückgesandten Möbelteile entstanden ist, noch dass ein solcher Schaden im Zuge der Rücksendung der Ware entstanden ist. Hinsichtlich der vorgelegten Lichtbilder fehlt es an Vortrag (und Beweis) dazu, ob es sich bei der abgebildeten Ware um die gegenständlichen durch die Kläger zurückgesandten Teile handelt und wann und durch wen die Aufnahmen erfolgten. Es ist nicht ausreichend dargelegt, worin die nicht ordnungsgemäße Verpackung zum Versand der Ware liegt, worin die Beschädigungen liegen und weshalb diese auf die Verpackung zurückzuführen ist. Weiter ist zur Höhe des Schadens nicht ausreichend vorgetragen. Hinsichtlich des Beweisantritts eines Sachverständigengutachtens sind keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen dargetan.“

(AG Rottweil, Urteil vom 13.09.2022, Az. 5 C 388/21)

Zur Abwechslung mal ein Anerkenntnis (19. Dezember 2022)

Selbst auf rechtskräftige Urteile zahlte Slewo in der Vergangenheit oft nicht, sodass wir regelmäßig das Geschäftskonto pfänden lassen mussten. Genügend Kontoguthaben war für die Pfändung bislang immer vorhanden. Man fragt sich, warum das Unternehmen sich so stur verhält und unnötige Kosten für die Zwangsvollstreckung produziert.

Nun bekam ich in einem aktuellen Fall einen weiteren Schriftsatz auf den Tisch und traute meinen Augen nicht: Die Klageforderung wurde vorbehaltlos anerkannt, es erging ein Anerkenntnisurteil (AG Rottweil, Anerkenntnisurteil vom 24.11.2022, 2 C 338/22).

Also ganz neue Töne von dieser Firma. Vielleicht ein Funken von Einsicht? Ich weiß es nicht, aber die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

Nun bleibt abzuwarten, ob die slewo schlafen leben wohnen GmbH auch die Einsicht besitzt, dass man Anerkenntnisurteile auch bezahlen muss. Falls nicht, bleibt wohl oder übel wieder nur der Weg über eine Kontopfändung.

Slewo behält zu Unrecht Versandkosten ein (10. Januar 2023)

Ein Mandant hatte am 01.01.2021 bei Slewo ein Bett bestellt. Die Anlieferung erfolgte zunächst im April 2021. Dabei waren jedoch die Verpackung und auch das Bett deutlich beschädigt. Daher verweigerte mein Mandant zunächst die Annahme. Slewo bat daraufhin meinen Mandanten, die Pakete doch anzunehmen und Fotos der Beschädigungen zuzusenden. Mein Mandant würde dann umgehend Ersatzteile erhalten. Er folgte diesem Vorschlag und schickte Slewo ca. 30 Fotos zu. Neben einigen Kratzern gab es auch mehrere Risse im Holz und ein Seitenteil des Betts war komplett gebrochen. Nach einem ewigen Hin- und Her erschien die von Slewo beauftragte Spedition bei meinem Mandanten und holte das Bett wieder ab. Ca. 8 Wochen später erhielt mein Mandant eine Überweisung, jedoch 159 Euro zu wenig. Auf die Nachfrage, weshalb nicht der komplette Kaufpreis erstattet wurde, erläuterte Slewo, dass mein Mandant ja den Kaufvertrag widerrufen habe und daher laut AGB Versandkosten in dieser Höhe tragen müsse.

Das war natürlich Unsinn, mein Mandant hatte nie geschrieben, dass er den Kaufvertrag widerrufen möchte, sondern immer nur auf seinem Nacherfüllungsrecht bestanden und letztlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, weil Slewo trotz Fristsetzung keine Nacherfüllung leistete. Dass Slewo derartige Unterschiede nicht versteht (oder verstehen will), ist für mich letztlich keine Überraschung mehr. Also blieb wieder einmal nur der Klageweg.

Slewo verteidigte sich zunächst im Rahmen der Klageerwiderung wahrheitswidrig damit, der Kläger habe nie zur Nacherfüllung aufgefordert, sondern lediglich die Abholung der Ware verlangt. Diese Lüge konnten wir durch Vorlage des Schriftverkehrs widerlegen. Slewo hatte dann offenbar ein Einsehen und erklärte ein Anerkenntnis (AG Rottweil, Anerkenntnisurteil vom 10.01.2023, Az. 2 C 339/22).

Angebot zur Abholung der Ware ist bindend (13.03.2023)

Ein Mandant hatte bei der Firma Slewo ein Massivholzbett sowie einen Esstisch bestellt. Die Ware wurde auch geliefert, entsprach jedoch nicht den Qualitätsansprüchen meines Mandanten. Daher erklärte mein Mandant den Widerruf der Bestellung. Slewo bot daraufhin an, die Ware gegen Zahlung einer Pauschale bei meinem Mandanten durch eine Spedition abzuholen. Mein Mandant nahm dieses Angebot an. Allerdings kam daraufhin niemand, um die Ware wie versprochen abzuholen. Nach langen Diskussionen blieb letztlich leider nur der Klageweg.

Slewo verteidigte sich zunächst damit, dass man die Ware noch nicht zurück erhalten habe, daher könne man auch noch kein Geld zurückzahlen. Aufgrund der Tatsache, dass Slewo selbst die Abholung angeboten hatte, war dies natürlich wenig überzeugend. Am Ende erließ das AG Rottweil ein Anerkenntnisurteil:

„1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2593,16 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Massivholzbettes „Sarafina“ Wildeiche massiv Bianco geölt / 180×200 cm und des Schösswender „California“ Esstisches 180×90 cm / Wildeiche geölt, wobei die Herausgabe am Wohnsitz des Klägers zu erfolgen hat.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Z. 1 genannten Massivholzbettes und des in Z. 1 genannten Esstisches in Annahmeverzug befindet.“

(AG Rottweil, Urteil vom 07.03.2023, Az. 2 C 13/23)
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