Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG

Ich habe für einen Mandanten gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG („Sky“) eine negative Feststellungsklage erhoben, weil Sky trotz wirksamer Kündigung eines Pay-TV-Abonnementvertrages weiter Lastschriften von meinem Mandanten einzog und nach Widerruf der Einzugsermächtigung Mahnungen verschickte.

Die Klage hatte Erfolg (AG München, Urteil vom 03.09.2020, Az. 161 C 16953/19).

Das AG München setzte für den Streitwert den 3,5fachen Jahresbetrag der Abonnementkosten an (§ 9 S. 1 ZPO). Aus den Entscheidungsgründen:

„Bei einer negativen Feststellungsklage ist der Wert entsprechend einer Leistungsklage zu bemessen (vgl. Thomas/Putzo, 40. Aufl. 2019, § 3, Rn. 65.). Der Wert des Klageantrages eines Verbrauchers auf Feststellung, dass er einem Pay-TV Anbieter mit Wirkung ab Kündigung keine monatlichen Zahlungen aufgrund des Abonnementvertrag mehr schulde, spiegelt sich daher in einem Betrag wieder, in dessen Höhe sich die Beklagte noch weiterer Zahlungsansprüche berühmt bzw. dieser aufgrund des Abonnementvertrages noch zustehen, wenn die Beklagte die Kündigung nicht als wirksam akzeptiert oder missachtet (so auch LG Ulm, Beschluss vom 09. August 2019 – 4 O 175/18 –, Rn. 5, juris). Im vorliegenden Fall verlängert sich das Abonnement stets automatisch um zwölf Monate, der Kläger sieht sich folglich bei Nichtbeachtung seiner Kündigung durch die Beklagte mit einer fortdauernden monatlichen Forderung konfrontiert. Für die Streitwertfestsetzung ist daher gemäß § 9 S. 1 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjähriges Bezuges anzusetzen. Folglich sind dies hier pro Jahr monatliche Kosten in Höhe von 29,99 €. In der Summe für dreieinhalb Jahre (12 x 29,99 x 3,5) 1.259,58 €.“

(AG München, Urteil vom 03.09.2020, Az. 161 C 16953/19)

Vertragsbestätigung belegt keinen Vertragsabschluss (Update 24.10.2022)

Ein Mandant meiner Kanzlei wurde von Sky Deutschland auf Zahlung von rückständigen Pay-TV-Gebühren verklagt. Angeblich sollte er am 31.03.2019 mit Sky Deutschland einen Pay-TV-Vertrag über ein Programmpaket „Sky Starter + Cinema“ abgeschlossen haben.

Als Beweismittel legte Sky Deutschland lediglich eine Vertragsbestätigung vom 31.03.2019 nebst AGB in Kopie vor.

Mein Mandant teilte mir hierzu mit, dass ihm zwar im Rahmen eines Telekom-Neuvertrags ein Sky-Paket zur Probe angepriesen wurde, dies jedoch laut Callcenter-Mitarbeiter umsonst sein sollte. Von einem kostenpflichtigen Vertrag war zu keinem Zeitpunkt die Rede.

Vor Gericht bestritten wir daher ausdrücklich, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde und dass die Vertragsbestätigung insoweit nichts belege. Das Gericht sah dies ähnlich und wies die Klage vollumfänglich ab. Aus den Entscheidungsgründen:

„Der Klage bleibt der Erfolg versagt.

Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass mit der Beklagten tatsächlich ein Vertrag über die Inanspruchnahme von Zahlungspflichtigen Sendungen der Klägerin zustande gekommen ist.

Die Klägerin hat insoweit zum Beweis der Tatsache, dass ein Vertrag zustande gekommen sei, lediglich die Vertragsbestätigung vom 31.03.2019 vorgelegt.

Hierin wird der Beklagte unter der Anschrift XXX als neuer Kunde begrüßt. Dies beweist jedoch nicht, dass der Beklagte tatsächlich mit der Klägerin einen solchen Vertrag geschlossen hat.

[…]

Die Klägerin wäre gehalten gewesen, für ihre Behauptung des Vertragsschlusses einen Beweis anzutreten, da der Beklagte schon vorgerichtlich gegenüber dem von der Klägerin beauftragten Inkassounternehmen bestritten hat, dass ein solcher Vertrag abgeschlossen wurde.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.“

(AG Heilbad Heiligenstadt, Urteil vom 24.10.2022, Az. 1 C 389/22)
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