Rechtsfragen zu Singleclubs / Freizeitclubs

Was sind Singleclubs / Freizeitclubs?

So genannte Singleclubs und Freizeitclubs sind Unternehmen, die massiv in kostenlosen Wochenzeitschriften inserieren. Die Anzeigen erwecken dabei häufig den Eindruck einer Partnersuche. Ruft der Leser oder die Leserin dann unter der angegebenen Nummer erwartungsvoll an, wird ein persönliches Beratungsgespräch zu Hause vorgeschlagen.

Es folgt dann der Besuch von geschulten Vertriebsmitarbeitern mit hohen Überzeugungskünsten. Wer hierbei nicht aufpasst, unterschreibt am Ende einen völlig überteuerten Vertrag und muss zum Teil mehrere tausend EUR für die Übersendung von einigen Datensätzen bezahlen.

Was hat es mit § 656 BGB auf sich?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) existiert eine Vorschrift zur Heiratsvermittlung, die besagt:

„(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Makler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.“

(§ 656 BGB)

Das bedeutet, Maklerunternehmen dürfen zwar mit Kunden eine Vergütung für eine Ehevermittlung vereinbaren und diese auch entgegennehmen, sie können diese aber nicht einklagen.

Ist § 656 BGB auch auf Partnervermittlungsverträge anwendbar?

Die entsprechende Anwendung des § 656 BGB ist nach der Entstehungsgeschichte und dem Gesetzeszweck auch für Partnervermittlungsverträge geboten (BGH, Urteil vom 04. März 2004 – III ZR 124/03; BGH, Urteil 11. Juli 1990, IV ZR 160/89).

Aus diesem Grund versuchen Singleclubs / Freizeitclubs, jeden Anschein einer Partnervermittlung auf dem Papier zu vermeiden.

Ist § 656 BGB auch auf Singleclubs / Freizeitclubs anwendbar?

Ob § 656 BGB auf Single- oder Freizeitclubs anwendbar ist, wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt.

Nach Auffassung des AG Alsfeld fällt die Teilnahme an einer Freizeitkontaktbörse nicht unter § 656 BGB, da sie nicht nicht auf die Vermittlung eines Lebenspartners oder einer Lebenspartnerin gerichtet ist (AG Alsfeld, Urteil vom 07. März 2017 – 30 C 343/16 (73)).

Ähnlich entschied auch das Thüringer Oberlandesgericht: Allein der Umstand, dass Single Clubs wohl auch von Kunden mit dem Ziel besucht werden, bei solchen Freizeitveranstaltungen vielleicht einen passenden Lebenspartner finden zu können, reiche nicht aus, um eine analoge Anwendung des § 656 BGB rechtfertigen zu können (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. November 2016 – 2 W 533/16).

Es kann dahinstehen, ob bereits in der Clubmitgliedschaft eine solche Partnervermittlung zu sehen ist. Eine sogenannte „Freizeitkontaktbörse“ steht einer Partnervermittlung gleich (AG Frankfurt (Oder), Urteil vom 01. Juli 2016 – 22 C 90/16).

Nach einem Hinweisbeschluss des LG Magdeburg können Freizeitclubs, zu deren Leistungen insbesondere eine Single-Börse gehört, ihre Mitgliedsbeiträge wegen § 656 BGB nicht einklagen. Das LG Magdeburg entschied hier im Sinne eines Kunden, der von einem Freizeitclub auf Zahlung von 2.100 € ausstehender Mitgliedsbeiträge verklagt wurde. Das Amtsgericht Bernburg hatte die Klage abgewiesen, die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss des LG Magdeburg zurückgenommen (LG Magdeburg, Beschluss vom 18. September 2013 – 1 S 162/13). Aus den Entscheidungsgründen:

In dem Rechtsstreit […] wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 30.04.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bernburg, Aktenzeichen 3 C 392/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 2.100,00 EUR zu. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen nimmt die Kammer insofern auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens gilt ergänzend Folgendes:

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, auf den am 17.04.2008 zwischen den Parteien geschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrag sei § 656 BGB nicht entsprechend anwendbar.

Im Ansatz zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass die Parteien mit dem Aufnahmevertrag in den Freizeitclub der S GmbH (vgl. Anlage K 2 zu Klage, Bl. 33 d. A.) einen Dienstleistungsvertrag geschlossen haben. Grund für die Klagbarkeitssperre des § 656 BGB ist nach der Rechtsprechung des BGH das Diskretionsbedürfnis der Kunden von Ehevermittlern (Urteil vom 11.07.1990, Aktenzeichen IV ZR 160/98, und Urteil vom 04.03.2004, Aktenzeichen III ZR 124/03, jeweils zitiert nach juris). Daher bestimmt die Reichweite dieses Diskretionsbedürfnisses auch die Analogiefähigkeit des § 656 BGB. Im Kern ist damit jeder Vertrag über die Vermittlung tendenziell dauerhafter höchstpersönlicher Beziehungen betroffen, denn der Schutz vor der Offenlegung intimer Verhältnisse beginnt bereits bei der Tatsache des Kontakts mit einem Ehe- oder Partnerschaftsvermittler. Schon durch das Bekanntwerden dieser Tatsache kann der Kunde als jemand bloßgestellt werden, der aus eigenem Vermögen keine intimen Beziehungen herzustellen in der Lage ist (vgl. Reuter in Staudinger, BGB, 2010, § 656, Rn. 7). Hingegen ist § 656 BGB nicht analog anwendbar auf die Vermittlung zwischenmenschlicher Beziehungen, die nach den gesellschaftlichen Anschauungen den von der Vorschrift beabsichtigten Diskretionsschutz nicht verdienen, wie etwa die Mitgliedschaft in sogenannten Freizeitclubs (Reuter a. a. O., Rn. 8). Geschuldet wird hierbei lediglich die Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten, nicht aber die Vermittlung von Partnerschaften (Roth in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 656, Rn. 24).

Die Klägerin hat sich mit der Aufnahme der Beklagten in den Freizeitclub der S GmbH einerseits verpflichtet, jährlich mehrere große überregionale Singlepartys und regelmäßige Freizeitaktivitäten verschiedener Art zu organisieren und durchzuführen, wobei in der Vorschau zum Teil von „kontaktfreudigen Singles“ oder „sympathischen Singles“ die Rede ist. Aus der Firmenbezeichnung folgt bereits, dass sich die Klägerin ausschließlich an Singles, also allein stehende Menschen wendet. Wäre der Adressatenkreis tatsächlich größer, wie von der Klägerin behauptet, würde sich ein Großteil potentieller Kunden von dieser Bezeichnung nicht angesprochen fühlen. Von Interesse ist die Tätigkeit der Klägerin dabei nicht in erster Linie, weil die Mitglieder ihre Freizeit mit verschiedenen Aktivitäten gestalten können. Schließlich kann auch jedermann selbst ein Kino, ein Theater, ein Museum oder einen Tierpark besuchen. Im Vordergrund steht vielmehr das Bieten einer Gelegenheit, einen anderen Single für eine dauerhafte Beziehung kennenzulernen (vgl. auch AG Oberkirch, Urteil vom 09.09.1999, Aktenzeichen 1 C 149/99, NJW-RR 2000, 784).

Zum anderen erschöpfte sich die Verpflichtung der Klägerin nicht in der Durchführung von gemeinsamen Freizeitaktivitäten. Im Rahmen der Freizeitkontaktbörse verpflichtete sie sich zusätzlich, binnen zehn Tagen nach Anforderung der Beklagten ein Treffen mit einem Mitglied, einem anderen Single, vorzubereiten. Auch wenn diese Freizeitkontaktbörse nach den Vertragsbedingungen ausdrücklich nicht zur Partnervermittlung gedacht ist, besteht ihr Zweck gerade darin. Wenn es, wie die Klägerin behauptet, lediglich um die Freizeitgestaltung mit beliebigen anderen Singles ginge, wäre dies mit der Teilnahme an den angebotenen Clubveranstaltungen bereits möglich. Die Mehrleistung der Klägerin bei der Kontaktbörse besteht gerade darin, „jemanden zu finden“.

Die Mitgliedschaft im Freizeitclub der S GmbH und die Teilnahme an der Kontaktbörse sind hier als Einheit zu behandeln. Zwar ist es nach dem Vertragsformular denkbar, nur Mitglied zu werden, ohne an der Kontaktbörse teilzunehmen. Außerdem werden für die beiden Bestandteile einzelne „Gebühren“ ausgewiesen. Allerdings hat sich die Beklagte tatsächlich für die sich nach der Gestaltung des Formulars aufdrängende Kombination beider Dienstleistungsangebote entschieden. Es erscheint nach dem Zweck der Clubmitgliedschaft auch eher fernliegend, dass jemand nur Mitglied werden möchte, ohne auch Kontakte vermittelt zu bekommen. Schließlich geht die Klägerin selbst von einem einheitlichen Vertragsverhältnis aus, denn sie meint, dass sich aufgrund der Verlängerung der Vertragsdauer der Clubmitgliedschaft in den Vertragsbedingungen auch die Teilnahme an der Freizeitkontaktbörse jährlich verlängere.

Weil der Zahlungsanspruch der Klägerin bereits aufgrund der analogen Anwendung des § 656 BGB ausscheidet, kommt es nicht darauf an, ob sie ihre Vertragspflichten erfüllt und sich der Vertrag jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert hat.

Die Berufung hat demnach keine Aussicht auf Erfolg.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

(LG Magdeburg, Beschluss vom 18. September 2013 – 1 S 162/13)

Sind Schuldanerkenntnisse gegenüber Singleclubs / Freizeitclubs wirksam?

Manche Singleclubs / Freizeitclubs lassen sich gerne direkt von ihren Kunden direkt in deren Wohnung schriftliche Schuldanerkenntnisse unterzeichnen, um ihre Rechtsposition zu verbessern. Nicht immer lassen sich Gerichte hiervon beeindrucken. Sie wenden § 656 BGB auch auf Schuldanerkenntnisse an, mit der Folge, dass diese gegen die Kunden nicht durchsetzbar sind.

Beispiel OLG Hamm:

1. Auch wenn der maßgebliche Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer eines Partnerschaftsvermittlungsinstituts zum alleinigen Nutzen des Instituts im eigenen Namen mit einem Institutskunden einen Darlehens- und Schuldanerkenntnisvertrag abschließt, muß der Schutzzweck des BGB § 656 dazu führen, dass nicht nur ein Einwendungsdurchgriff stattfindet, sondern von vornherein durch den Darlehensvertrag eine Verbindlichkeit nicht entsteht.

2. Dem Kunden steht auch gegen den in der notariellen Unterwerfungsurkunde festgestellten vermeintlichen Anspruch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis die aus der analogen Anwendung des BGB § 656 Abs 1 und Abs 2 herzuleitende Einwendung zu, daß durch das Schuldanerkenntnis eine Verbindlichkeit nicht begründet ist.

3. Ein Vollstreckungsschuldner kann sich gegen die Vollstreckung aus einem von vornherein unwirksamen Titel nicht nur nach ZPO § 732, sondern auch mit der Vollstreckungsklage gem ZPO § 767 wehren (entgegen BGH, 1987-05-21, VII ZR 210/86, NJW-RR 1987, 1149).

(OLG Hamm, Urteil vom 18. September 1991 – 12 U 45/89)

Beispiel AG Düsseldorf:

„Wird zwischen den Parteien eines Partnervermittlungsvertrages ein Vergleich geschlossen, begründet dieser zwar eine selbständige Anspruchsgrundlage, allerdings ist auf den Vergleich § 656 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar. Das gilt selbst bei Annahme eines abstrakten Schuldanerkenntnisses.“

(AG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2000 – 56 C 18894/99).

Kann man sich gegen eine Zwangsvollstreckung von Singleclubs / Freizeitclubs wehren?

Es existieren einige Gerichtsentscheidungen, welche Mitgliedern von Singleclubs / Freizeitclubs im Falle einer Zwangsvollstreckung helfen können.

Wer sich im Zusammenhang mit einem sittenwidrigen Partnerschaftsvermittlungsvertrag einen „Zahlungsanspruch aus Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung“ unterzeichnen lässt, um so § 656 zu umgehen und anschließend einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, verstößt gegen die guten Sitten. Eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in Kenntnis der Entscheidung des BGH vom 11.7.1990 (IV ZR 160/89) stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar (KG Berlin, Beschluss vom 06. Dezember 1994 – 7 W 7412/94).

Auch Umgehungsgeschäfte werden vom Anwendungsbereich des § 656 BGB erfasst. Wird eine Forderung aus einem Partnervermittlungsvertrag fälschlicherweise im Mahnbescheid als Forderung aus Schuldanerkenntnis bezeichnet, muss daraus geschlossen werden, dass der Gläubiger selbst davon ausgegangen ist, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht ohne weiteres einklagbar ist. Die Vollstreckung aus einem solchen Vollstreckungsbescheid ist sittenwidrig, weil der Gläubiger die rechtliche Unerfahrenheit des Schuldners ausnutzt, indem er aufgrund der fehlenden Schlüssigkeitsprüfung im Mahnverfahren einen Vollstreckungstitel erwirbt, den er im Klagewege nicht hätte erlangen können (BGH NJW 1987, 3256; OLG Stuttgart, NJW 94,330; Landgericht Essen NJW RR 1991, 1208) (LG Erfurt, Urteil vom 11. Mai 1995, Az. 1 S 383/94).

Wer sich im Zusammenhang mit einem sittenwidrigen Partnerschaftsvermittlungsvertrag einen „Zahlungsanspruch aus Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung“ unterzeichnen lässt, um so § 656 zu umgehen und anschließend einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, verstößt gegen die guten Sitten. Eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in Kenntnis der Entscheidung des BGH vom 11.7.1990 (IV ZR 160/89) stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar (KG Berlin, Beschluss vom 06. Dezember 1994 – 7 W 7412/94).

Die Zwangsvollstreckung von abgetretenen Ansprüchen aus einem Partnervermittlungsvertrag ist sittenwidrig und somit für unzulässig zu erklären (AG Braunschweig, Urteil vom 04. August 1992 – 111 C 1248/92 (7)).

Wird im Mahnantrag eines Partnervermittlungsunternehmens der Anspruchsgrund bewusst verschleiert (durch Bezeichnung als Zahlungsanspruch aus Schuldanerkenntnis), kann der Schuldner nach § 826 BGB die Herausgabe des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides und die Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangen (AG Osnabrück, Urteil vom 31. Juli 1992 – 7 C 254/92).

Erwirkt ein Partnerschaftsinstitut einen Mahnbescheid, ohne das eigentliche Vertragsverhältnis deutlich zu machen (Bezeichnung als „Schuldanerkenntnis“), so ist eine Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids gerechtfertigt und dem Schuldner steht auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid zu (AG Hamburg, Urteil vom 29. Juni 1993 – 17 C 1977/92).

Kann man die Mitgliedschaft in einem Singleclub / Freizeitclub anfechten?

Nach einer Entscheidung des AG Bergen auf Rügen kann ein Kunde die Mitgliedschaft in einem sog. „Freizeitclub“ anfechten, wenn ihm bei Vertragsabschluss wahrheitswidrig vorgespiegelt wurde, es gehe um die Vermittlung von Kontakten zu bestimmten Personen aus einer Kontaktanzeige in der Zeitung (AG Bergen auf Rügen, Urteil vom 02.12.2009, Az. 2 C 399/09). Aus den Entscheidungsgründen:

„Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Vortrag der Beklagten in den wesentlichen Punkten zutrifft: Die Beklagte hat die drei Kontaktanzeigen im „Blitz“ (Blatt 32 d.A.) gelesen und in der Folge an die in Bergen geschrieben, weil sie die aus den Kotaktanzeigen ersichtlichen Herren kennenlernen wollte und glaubte, daß diese aus Bergen seien. Darufhin ist es durch Vermittlung der zu dem Hausbesuch der Frau gekommen. Frau hat der Beklagten vorgespiegelt, daß der Hausbesuch den Zweck habe, ein Zusammentreffen mit den Herren aus den Kontaktanzeigen zu vermitteln. Sie hat der Beklagten außerdem vorgespiegelt, daß die Beklagte diese (und nicht nur irgendwelche) Herren kennenlernen werde, wenn sie den von Frau vorgelegten Vertrag unterschreibe. Die Beklagte hat ausschließlich aus diesem Grund unterschrieben. Ihre Vorstellung traf jedoch nicht zu; denn die Herren aus den Anzeigen wurden ihr nicht vermittelt, und das war auch nicht beabsichtigt gewesen.

[…]

Auf dieser Grundlage war die Beklagte berechtigt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 123 BGB).

Die Beklagte glaubte, daß sie die drei Herren aus den von ihr gelesenen Kontaktanzeigen kennenlernen werde, wenn sie den Vertrag unterschrieb. Das war ein Irrtum, weil ihr über die „Freizeitkontaktbörse“ nur der Kontakt zu irgendwelchen Mitgliedern des Freizeitclubs vermittelt wurde, die im Alter ungefähr zu ihr paßten. (Blatt 35 d.A.) war keiner der Herren aus den Kontaktanzeigen (Blatt 32 d.A.), das ergibt sich aus den in den Anzeigen genannten Daten (Vorname und Alter).

Der Irrtum ist ursächlich für den Vertragsschluß. Es mag zwar sein, daß die Beklagte Anlaß zum Mißtrauen gehabt hätte, und daß sie die Wahrheit erkannt hätte, wenn sie den Aufnahmevertrag aufmerksam gelesen hätte. Dann hätte sie gesehen, daß der Vertrag mit dem Kennenlernen bestimmter Inserenten nichts zu tun hat, und daß es sich um die Mitgliedschaft in einem Freizeitclub  handelt. Das ändert jedoch nichts an der Ursächlichkeit. Das Recht zur Anfechtung entfällt nicht deshalb, weil der Berechtigte die Erklärung bei verständiger Würdigung nicht abgegeben hätte (Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Auflage § 123 Rn.24). Im übrigen liegt es nahe, daß sich die Beklagte nicht so sehr auf den Vertragstext, sondern auf die Äußerungen der Zeugin verlassen hat.

Die Ursächlichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil der Beklagten überhaupt Männer vermittelt worden sind oder noch vermittelt worden wären, die vom Alter her ungefähr zu ihr gepaßt hätten. Die Antwort auf eine Kontaktanzeige ist eine höchstpersönliche und subjektive Sache, die sich der objektiven Beurteilung entzieht. Wer auf eine Anzeige antwortet, der darf erwarten, daß er mit dem Inserenten bekannt wird, und muß sich nicht auf andere Personen verweisen lassen.

In dem Schreiben der Beklagten vom 03.07.2009 liegt eine ausreichende Anfechtungserklärung. Die Beklagte hat mit dem Schreiben erklärt, sich von dem Vertrag lösen zu wollen. Das Schreiben teilt zwar keine Tatsachen mit, aus denen sich eine arglistige Täuschung ergibt, und enthält auch sonst keine Begründung. Eine solche war hier jedoch auch nicht erforderlich (vgl. Bamberger/Roth/Wendtland BGB § 143 Rn.4 m.w.N.). Den maßgeblichen Mitarbeitern der Klägerin war das hier von der Klägerin angewendete Geschäftsmodell bekannt.“

(AG Bergen auf Rügen, Urteil vom 02.12.2009, Az. 2 C 399/09)

Brauchen Sie Hilfe?

Falls Sie eine Mitgliedschaft in einem Singleclub / Freizeitclub unterschrieben haben und hierzu rechtliche Hilfe benötigen, können Sie mich gerne ansprechen.

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