In unserem heutigen Beitrag geht es um die SEO Medien GmbH. Hierbei handelt es sich um die frühere Peters Online Verlag GmbH, Garrel mit Firmensitz in 49681 Garrel.
Dieses Unternehmen trat früher auch unter dem Kürzel „ABVZ“ auf und verkaufte Gewerbekunden am Telefon kostenpflichtige Einträge in dem Online-Verzeichnis www.abvz.de. Unserer Meinung nach sind die verkauften Leistungen solcher Agenturen nutzlos und überteuert. Ein gut gepflegter Google-Business-Eintrag dürfte sicherlich wesentlich mehr bringen als ein Eintrag in ein vergleichsweise unbekanntes Internetportal wie abvz.de. Aber dies nur am Rande.
Das Problem an solchen Werbeverträgen ist, dass sie direkt am Telefon verkauft werden. Es handelt sich um eine bekannte und offenbar weit verbreitete Vorgehensweise. Gewerbetreibende werden am Telefon überrumpelt und lassen sich dazu verleiten, einer Tonaufnahme zuzustimmen, auf welcher dann der Vertragsabschluss dokumentiert werden soll. Das ganze geht schnell und funktioniert offenbar gut, obwohl später einige Unternehmer nicht mehr an dem Vertrag festhalten wollten. Allerdings ist ein Widerrufsrecht unter Gewerbetreibenden gesetzlich nicht vorgesehen.
In einem Fall schoss die SEO Medien GmbH aber etwas über das Ziel hinaus, wie wir finden. Eine Kundin hatte sich bereits 2016 am Telefon einen Werbevertrag verkaufen lassen. Damals firmierte das Unternehmen noch unter „dvvg digitale vertriebs- u. verlagsgesellschaft mbH„. Die Kundin erklärte kurz darauf, dass sie den Vertrag widerrufen und anfechten möchte. Dies wurde zurückgewiesen, da kein Widerrufsrecht bestehe.
Soweit, so gut. Allerdings stellte die Peters Online Verlag GmbH später weitere Rechnungen, weil sich der Vertrag angeblich automatisch verlängert habe. Die Kundin hatte nun genug und weigerte sich, weitere Rechnungen zu zahlen. Unserer Meinung nach mit Recht. Denn auch wenn damals kein Widerrufsrecht bestand, dürfte sie den Vertrag gleichwohl zum nächstmöglichen Termin ordentlich gekündigt haben. Denn nach der Rechtsprechung des BGH war die Erklärung der Kundin zumindest hilfsweise in eine ordentliche Kündigung umzudeuten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 03.11.2014 – IV ZR 230/14).