Rechtsfragen beim Bankkonto und Zahlungsverkehr

Wie lange kann man eine Überweisung stornieren?

Eine Überweisung ist rechtlich gesehen ein so genannter Zahlungsauftrag. Wie sich aus § 675p Abs. 1 BGB ergibt, sind Zahlungsaufträge grundsätzlich unwiderruflich:

„Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.“

Der Überweisende kann eine Überweisung also bereits dann nicht mehr widerrufen, wenn er den Überweisungsauftrag an den Zahlungsdienstleister übermittelt hat (im Folgenden zur Vereinfachung „Bank“ genannt). Damit wird der erheblich stärkeren Automatisierung und den verkürzten Ausführungsfristen im Zahlungsverkehr Rechnung getragen. Dies ist im Vergleich zur alten, bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage eine Verschlechterung für Überweisende. Davor war ein Überweisungsrückruf nämlich noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Empfängerkonto möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.1999 – XI ZR 98/99).

Von dem Grundsatz, dass Zahlungsaufträge unwiderruflich sind, gibt es aber folgende Ausnahmen:

Terminüberweisung

Bei Terminüberweisungen soll die Überweisung erst an einem bestimmten Tag in der Zukunft und nicht sofort ausgeführt werden. Bei solchen Terminüberweisungen kann der Überweisende die Überweisung bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag zurückholen, vgl. § 675p Abs. 3 BGB:

„Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.“

Vorheriger oder gleichzeitiger Widerruf

Aus § 675p Abs. 1 BGB ergibt sich lediglich, dass ein Überweisungsauftrag nach dessen Zugang bei der Bank nicht mehr widerrufen werden kann. Geht ein entsprechender Widerruf aber vorher oder gleichzeitig zu, gilt der Überweisungsauftrag nach allgemeinen Regeln als nicht wirksam zugegangen, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.2013 – 3 StR 302/13).

Denkbar ist zum Beispiel, dass ein Überweisungsauftrag in die Post gegeben wird, aber dann noch vor Zustellung durch den Briefträger bei der Bank per Telefax widerrufen wird.

Anderweitige Vereinbarungen zwischen Kunde und Bank

Gemäß § 675p Abs. 4 S. 1 BGB können Kunde und Bank von den §§ 675p Abs. 1-3 abweichende Vereinbarungen treffen:

„Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben.“

Kunde und Bank können die zeitliche Grenze für einen Widerruf also auch nach hinten verschieben. Allerdings binden derartige Vereinbarungen natürlich nur den Zahlungsnutzer und seinen Zahlungsdienstleister (und nicht weitere beteiligte Zahlungsdienstleister).

Darf die Bank für Stornierung einer Überweisung ein Entgelt verlangen?

Grundsätzlich ist ein Überweisungswiderruf eine vertragliche Nebenpflicht der Bank, die nach § 675f Abs. 5 BGB nicht gesondert bepreist werden darf.

Wird allerdings zwischen Kunde und Bank gemäß § 675p Abs. 4 S. 1 BGB eine verlängerte Widerrufsfrist vereinbart, darf die Bank im Zahlungsdiensterahmenvertrag eine Vergütungsverpflichtung vereinbaren. Für die Bearbeitung eines Überweisungswiderrufs darf dann ein gesondertes Entgelt berechnet werden.

In jedem Fall muss das Entgelt angemessen und an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein, § 675f Abs. 5 S. 2 BGB.

Falsche IBAN – Welche Rechte hat man als Bankkunde bei einer Falschüberweisung?

Bei Banküberweisungen kann es vorkommen, dass der Überweisende die Kontoverbindung des Empfängers falsch angibt und es so zu einer Falschüberweisung kommt. Für den Überweisenden stellt sich dann die Frage, welche rechtlichen Ansprüche er hat. Hierbei muss man zunächst zwischen den Beteiligten bei einer Falschüberweisung differenzieren. Beteiligte sind:

  1. Der Überweisende
  2. Die Bank des Überweisenden („Überweiserbank“)
  3. Die Bank des Überweisungsempfängers („Empfängerbank“, diese kann eventuell mit der Bank des Überweisenden identisch sein)
  4. Der Überweisungsempfänger

Ansprüche des Überweisenden gegen seine Bank oder die Empfängerbank bei einer Falschüberweisung

Erstattungsansprüche des Überweisenden gegen seine eigene Bank oder die Empfängerbank scheiden bei einer Falschüberweisung regelmäßig aus. Zwar haben Banken früher einen Abgleich zwischen den tatsächlichen Empfängerdaten bei und den Angaben im Überweisungsauftrag vorgenommen. Dazu sind Banken allerdings seit der Umsetzung der der EU-Zahlungsdiensterichtlinie nicht mehr verpflichtet. Hintergrund ist § 675r Abs. 1 BGB:

„Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.“

Das bedeutet, dass die Überweiserbank und die Empfängerbank sich bei der Durchführung einer Überweisung auf die vom Überweisenden angegebene IBAN verlassen dürfen. Gibt der Überweisende irrtümlich eine andere IBAN als die gewollte an und kommt es so zu einer Falschüberweisung, können die beteiligten Banken hierfür wegen § 675r BGB nicht in Anspruch genommen werden. Noch konkreter ergibt sich dies aus § 675y Abs. 5 S. 1 BGB:

„Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde.“

Der Überweisende sollte bei einer Falschüberweisung trotzdem sofort versuchen, seine Bank zu kontaktieren. Denn die Überweiserbank ist nach § 675y Abs. 5 S. 2 BGB verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum zu bemühen, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Gelingt dies nicht, muss der Überweiser gegen den Überweisungsempfänger vorgehen.

Ansprüche des Überweisenden gegen den Überweisungsempfänger bei einer Falschüberweisung

Bei einer Falschüberweisung hat der Überweisende regelmäßig einen Anspruch auf Rückerstattung des überwiesenen Betrages gegen den Überweisungsempfänger nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 818 BGB).

Das Problem dabei ist häufig, dass der Überweisende den Überweisungsempfänger nicht kennt bzw. keine Daten von ihm hat (außer der IBAN). Über die genauen Daten verfügt nur die Empfängerbank. An dieser Stelle hilft aber die Vorschrift des § 675y Abs. 5 BGB:

„Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle für die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags erforderlichen Informationen mitzuteilen. Ist die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags nach den Sätzen 2 und 3 nicht möglich, so ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Zahler einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen kann. Der Zahlungsdienstleister kann mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für Tätigkeiten nach den Sätzen 2 bis 4 vereinbaren.“

Die Empfängerbank ist also verpflichtet, die Daten des Überweisungsempfängers an die Überweiserbank herauszugeben, wenn sich der Überweisungsempfänger gegen eine Rückbuchung sperrt. Der Überweisende wiederum hat nach § 675y Abs. 5 S. 4 einen Anspruch gegen seine Bank auf Herausgabe dieser Daten.

Wie sollte man sich nach einer Falschüberweisung verhalten?

Der Betroffene sollte sich unverzüglich die eigene Bank über die Falschüberweisung informieren und um Mithilfe bei der Rückbuchung bitten. Hierfür bietet sich zum Beispiel das nachfolgende Musterschreiben an:

„An die XY-Bank

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bei Ihnen am [DATUM] einen Überweisungsauftrag über [BETRAG] auf das Konto [IBAN] eingereicht. Dabei habe ich versehentlich eine falsche IBAN angegeben. Es liegt eine Fehlüberweisung vor. Daher bitte ich Sie darum, sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten darum zu bemühen, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen (§ 675y Abs. 5 S. 2 BGB) und meinem Konto wieder gutzuschreiben. Sollte dies nicht mehr möglich sein, bitte ich Sie, von der Empfängerbank alle für die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags erforderlichen Informationen, insbesondere den Namen und die Anschrift des Zahlungsempfängers anzufordern und unverzüglich an mich weiterzuleiten (§ 675y Abs. 5 S. 3, S. 4 BGB).

Mit freundlichen Grüßen“

Wenn eine Rückbuchung durch die Bank nicht mehr möglich ist, sollte der Überweisende von seiner Bank die Empfängerdaten herausverlangen (siehe Musterschreiben oben) und den Überweisungsempfänger unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern. Führt dies nicht zum Erfolg, sollte man einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Bereicherungsanspruchs beauftragen.

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