REAL Solution Inkasso GmbH & Co. KG

Haben Sie ein Schreiben von der REAL Solution Inkasso GmbH & Co. KG aus Hamburg erhalten? In diesem Beitrag finden Sie eine erste Orientierung, wie Sie sich nach Erhalt eines solchen Schreibens verhalten sollten.

Wer steckt hinter REAL Solution Inkasso?

Die REAL Solution Inkasso GmbH & Co. KG ist ein registrierter Inkassodienstleister und Teil der REAL Solution Gruppe. Zur REAL Solution Gruppe gehören mehre Unternehmen:

  • REAL Solution Inkasso GmbH & Co. KG
  • REAL Solution Factoring GmbH
  • REAL Solution Inform GmbH

Sämtliche Unternehmen haben ihren Sitz in Hamburg. Während die REAL Solution Inkasso GmbH & Co. KG den gewerblichen Einzug fremder Forderungen anbietet, betreibt die REAL Solution Factoring GmbH den gewerblichen Ankauf von Forderungen. Die REAL Solution Inkasso tritt also für ihre Auftraggeber auf, die REAL Solution Factoring macht abgetretene Forderungen im eigenen Namen geltend.

Welche Forderungen macht REAL Solution Inkasso geltend?

Die REAL Solution Inkasso GmbH & Co. KG ist für verschiedene Unternehmen als Inkassodienstleister tätig. Wer ein Inkassoschreiben von dieser Firma erhält, wird regelmäßig zur Zahlung folgender Positionen aufgefordert:

  • Hauptforderung (ursprüngliche Rechnung)
  • Verzugszinsen
  • Inkassovergütungsgebühren (§ 13 Abs. 1 RVG)
  • Auslagenpauschale

Sind die Forderungen der REAL Solution Inkasso berechtigt?

Wenn ein Kunde eine bestellte Leistung nicht bezahlt, darf ein Unternehmen grundsätzlich ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung beauftragen. Die Kosten hierfür muss der säumige Kunde als Verzugsschaden erstatten, jedenfalls bis zur Höhe der entsprechenden Kosten eines Rechtsanwalts. Ebenso fallen in diesem Fall auch Verzugszinsen an.

Ob die Inkassovergütung der Höhe nach korrekt ist, können Sie zum Beispiel mit einem Anwaltskostenrechner überprüfen (Gebühren für außergerichtliche Tätigkeit).

Wenn die Hauptforderung allerdings nicht berechtigt ist (z.B. weil der Empfänger des Inkassoschreibens keine Bestellung vorgenommen hat), besteht natürlich auch kein Anspruch auf Erstattung von Inkassogebühren oder Verzugszinsen.

Ob die Hauptforderung an sich berechtigt ist oder nicht, ist letztlich immer eine Frage des Einzelfalls und lässt sich daher nicht pauschal beantworten.

Wie sollte man sich verhalten, wenn man ein Inkassoschreiben erhält?

Wer ein Inkassoschreiben erhält (z.B. von der REAL Solution Inkasso GmbH & Co. KG), sollte zunächst prüfen, ob die Hauptforderung berechtigt ist. Hat man tatsächlich vergessen, diese trotz Mahnung zu bezahlen, sind Inkassoschreiben grundsätzlich berechtigt und sollten auch ernst genommen werden. Sofern es Zweifel hinsichtlich der Berechtigung oder der Höhe der Forderung gibt, sollte man sich an einen Rechtsanwalt seines Vertrauens wenden. Beim Inkasso können nämlich auch Fehler passieren, nicht jedes Inkassoschreiben ist inhaltlich berechtigt.

Was passiert, wenn man die Inkassoschreiben ignoriert?

Schreiben von REAL Solution Inkasso sollte man nicht einfach ignorieren. Ansonsten riskiert man ein gerichtliches Mahnverfahren, welches weitere zusätzliche Kosten verursachen kann. Im gerichtlichen Mahnverfahren wird dann auch häufig die Fülleborn-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg für den Antragsteller tätig. Wer einen solchen Mahnbescheid erhält, hat die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch einzulegen. Die Sache wird dann streitig vor dem zuständigen Gericht verhandelt.

AG Göttingen weist Klage gegen Mandantin ab (Update 01.12.2021)

Die REAL Solution Inkasso GmbH & Co. KG hatte gegenüber einer Mandantin angebliche offene Forderungen aus einem Mobilfunkvertrag mit O2 / Telefónica Germany GmbH & Co. OHG geltend gemacht.

Das Problem war, dass meine Mandantin den geforderten Betrag unter Angabe der Rechnungsnummer bereits an O2 überwiesen hatte. Das hielt die REAL Solution Inkasso GmbH & Co. KG jedoch nicht davon ab, vor Gericht zu ziehen.

Das Inkassounternehmen behauptete einfach, die Zahlung meiner Mandantin sei für einen anderen Vertrag bestimmt gewesen, dort habe es nämlich auch offene Forderungen gegeben.

Das Amtsgericht Göttingen erteilte dieser Argumentation nun eine Abfuhr und wies die Klage auf Zahlung vollständig ab. Die REAL Solution Inkasso GmbH & Co. KG legte nämlich trotz mehrerer Hinweise des Gerichts relevante Vertragsunterlagen nicht vor und berief sich hierbei auf datenschutzrechtliche Hindernisse.

Das AG Göttingen fand hierfür deutliche Worte:

„Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Beklagte hat die Klagforderung (Endziffer 4) durch Zahlung vom 30.03.2021 in Höhe von 238,20 Euro erfüllt.

Davon geht das Gericht jedenfalls aus nach dem beiderseitigen Vortrag.

Die Klägerin hatte – aus abgetretenem Recht – aus dem Handykaufvertrag Anspruch auf Zahlung von noch sechs Mal 39,50 Euro plus 1,20 Euro Mahnkosten, mithin 238,20 Euro. Offen waren die Zahlungen seit Januar 2021.

Zwar erfolgte die Zahlung mit der Tilgungsbestimmung auf einen Vertrag, der eine andere Endziffer (2) hat und auch besteht. Auch ist dabei eine Rechnungsnummer angegeben. Zu welcher Rechnung diese gehört, ist unklar. Die Klägerin hat hier jedoch, obwohl ihr das in Abstimmung mit der Zedentin ein Leichtes wäre – „Datenschutz“ ist hier ersichtlich vorgeschoben, da es gerade um das Abwicklungsverhältnis mit der Beklagten geht – und es ihr durch das Gericht aufgegeben worden ist, nicht aufgeklärt, welche Rechnungsnummer die auf der Zahlung angegebene ist und auch nicht, welcher Betrag bei der Zedentin hinsichtlich des anderen Vertrages offen gewesen wäre. Dass dies ebenfalls genau 238,20 Euro sein sollen, erscheint praktisch ausgeschlossen.

Aus der Angabe, dass (jetzt) bei dem anderen Vertrag mit der Endziffer 2 kein Guthaben besteht, folgt für den vorliegenden Fall nichts. Denn es ist ebenso möglich, dass zwar durch die Zahlung von 238,20 Euro ein Guthaben entstanden ist, dies jedoch durch die monatlichen Entgelte abgeschmolzen ist.

Dies hätte zum Vortrag der Klägerin gehört, da die Beklagte ihn mangels Unterlagen nicht mehr leisten konnte. Auch im Massengeschäft kann von der Zedentin erwartet werden, dass sie ihre Unterlagen prüft und eine missverständliche Tilgungsbestimmung – jedenfalls im Streitfall – überprüft. Wenn sie dies an ein nicht vollständig informiertes Inkassobüro abgibt, geht dies zulasten des Inhabers der (vermeintlichen) Forderung.

Da die Zahlung vor der Beauftragung der Klägerin als Mahnunternehmen erfolgt ist, besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Kosten oder Zinsen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.“

Die REAL Solution Inkasso GmbH & Co. KG muss meiner Mandantin nun die gesamten Kosten des Rechtsstreits erstatten.

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