Bei Falschparken auf Privatparkplätzen stellt sich häufig die Frage, ob neben dem Fahrer auch der Fahrzeughalter für Abschleppkosten und Vertragsstrafen haftet oder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
- Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs
- Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs
- Halterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf fremdem Grundstück durch den berechtigten Fahrzeugführer
- Keine unbeschränkte Haftung des Fahrzeughalters für privaten Parkverstoß
- Aufwendungsersatz für Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs
- Haftung des Fahrzeugbesitzers für Falschparken auf „Park and Ride“- Parkplatz
- Ohne Aufforderung zur Benennung des Fahrers kann Unterlassungsanspruch entfallen
- Fahrzeughalter muss Fahrer verraten oder selbst zahlen
Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen.
(BGH, Urteil vom 05. Juni 2009 – V ZR 144/08)
Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs
Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.
(BGH, Urteil vom 02. Dezember 2011 – V ZR 30/11)
Halterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf fremdem Grundstück durch den berechtigten Fahrzeugführer
Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.
(BGH, Urteil vom 21. September 2012 – V ZR 230/11)
Keine unbeschränkte Haftung des Fahrzeughalters für privaten Parkverstoß
Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.
Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.
Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu.
(BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14)
Aufwendungsersatz für Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs
Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.
(BGH, Urteil vom 11. März 2016 – V ZR 102/15)
Haftung des Fahrzeugbesitzers für Falschparken auf „Park and Ride“- Parkplatz
Der Besitzer eines Kraftfahrzeugs haftet als Zustandsstörer hinsichtlich seines unberechtigt bzw. vertragswidrig auf einen Parkplatz abgestellten Fahrzeugs.
(AG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2016 – 31 C 70/15)
Ohne Aufforderung zur Benennung des Fahrers kann Unterlassungsanspruch entfallen
Die ständige Rechtsprechung spricht dem Besitzer allerdings einen Anspruch gegen den Halter des Fahrzeugs nur für den Fall zu, dass der Halter des Fahrzeugs die Auskunft bezüglich des verantwortlichen Fahrers verweigert. Gib der Kläger gegenüber dem Beklagten keine solche Aufforderung ab, entfällt der Schutzweck dieser Rechtsprechung.
(AG Pfaffenhofen, Urteil vom 15. November 2019 – 1 C 552/19)
Fahrzeughalter muss Fahrer verraten oder selbst zahlen
Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt.
Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe („erhöhtes Parkentgelt“), haftet der Halter des Fahrzeugs hierfür nicht.
Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrzeugführer ist, besteht nicht.
Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein „erhöhtes Parkentgelt“ in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.
(BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19)