Prämiensparvertrag: Bundesgerichtshof verwirft weitere Zinsanpassungsklauseln

Ein weiteres Verfahren beim BGH betraf eine Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse (BGH, Urteil vom 24.11.2021, Az. XI ZR 461/20). Die Sparkasse verwendete hier unter anderem folgende Klausel:

„Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

Der BGH entschied, dass diese Klausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle wegen eines Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB nicht standhält, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Bei den vorzunehmenden Zinsanpassungen müsse das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben:

„Wie der Senat nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts für vergleichbare Sparverträge erkannt hat, muss bei den von der Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben und nicht eine gleich bleibende absolute Gewinnmarge (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 – XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 95 ff.). Die Anwendung der Verhältnismethode entspricht bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht den typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss. Sie wahrt das Äquivalenzprinzip, indem sie gewährleistet, dass günstige Zinskonditionen günstig bleiben und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen (Senatsurteil aaO Rn. 96 mwN). Wie der Senat ebenfalls bereits eingehend begründet hat, stehen bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte der Anwendung der Verhältnismethode nicht entgegen (Senatsurteil aaO Rn. 100 ff.).“

(BGH, Urteil vom 24.11.2021, Az. XI ZR 461/20)

Ähnlich entschied der BGH auch in einem Verfahren gegen die Sparkasse Zwickau (Urteil vom 24.11.202, Az. XI ZR 310/20).

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