Zeithonorar: Auch ohne Prognose des Zeitaufwands wirksam
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs bietet sicherlich Anlass zur Freude für die Anwaltschaft. Der BGH hat im Grundsatz bestätigt, dass Anwälte mit ihren Mandanten (auch mit Verbrauchern) Zeithonorare vereinbaren dürfen, ohne dass die Anwälte hierbei den zu erwartenden Zeitaufwand abschätzen oder fortlaufend über den Kosten- und Zeitaufwand informieren müssen (BGH, Urteil vom 12.09.2024 - IX ZR 65/23). Die Leitsätze der Entscheidung lauten: “1. Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen....