In diesem Beitrag geht es um das Geschäftsmodell der Firma Park Collect und die Frage, ob man die in den Mahnschreiben geltend gemachten Forderungen bezahlen muss. Betroffene können sich gerne an mich wenden.
Wer steckt hinter Park Collect?
Park Collect ist eine App für Android-Smartphones und iPhones, mit welcher Falschparker auf privaten oder gewerblichen Parkplätzen erfasst und zur Zahlung einer Kompensation aufgefordert werden können. Der Inhaber des Parkplatzes schließt hierzu über die App einen Vertrag mit der AppGrade UG aus Köln. Anschließend kann der Parkplatzinhaber mit dem Smartphone Parkverstöße auf seinem Privatparkplatz dokumentieren und über die App einreichen.
Die AppGrade UG reicht die übermittelten Daten an einen Rechtsdienstleister weiter, der den Halter ermittelt und einen außergerichtlichen Einigungsversuch (Vergleich) unternimmt. Bekannt sind hier unter anderem die Euro Collect GmbH aus Würselen und die EFA Euro Accounting GmbH aus Übach-Palenberg. Über die Euro Collect GmbH hatten wir schon an anderer Stelle berichtet.
Das Geschäftsmodell von Park Collect
Das Geschäftsmodell kann man durchaus als clever bezeichnen. Der Inhaber eines Privatparkplatzes kann einfach mit einer App ein Inkassobüro auf einen Falschparker losschicken und zur Zahlung eines Betrages zwischen 1 und 40 € auffordern. Für den Nutzer der App ist das vollkommen kostenlos, wie die AGB von Park Collect klarstellen:
„Die in der Park & Collect App beauftragte Dienstleistung ist für den Auftraggeber unentgeltlich.“
So sollen am Ende der Parkplatzinhaber und das Inkassobüro an Parkverstößen verdienen. Da der Parkplatzinhaber nichts für die Dienstleistung bezahlen muss, ist dieses Modell natürlich sehr attraktiv, um gegen Falschparker vorzugehen.
Was fordert Park Collect?
Der unter Park Collect auftretende Rechtsdienstleister fordert von dem ermittelten Halter eine „Kompensation“ zwischen 1 und 40 Euro. In einem Schreiben liest sich das z.B. folgendermaßen:
„Unser Mandant war aufgrund der o.g. widerrechtlichen Handlung (Besitzstörung / Besitzentzug gem. § 858 BGB) daran gehindert, seine Parkfläche zu nutzen und hat den Falschparker-Verstoß mittels Beweisfoto dokumentiert. Auf dem Beweisfoto ist Ihr o.g. amtliches KFZ-Kennzeichen abgebildet.
Unser Mandant befürchtet zudem Wiederholungsgefahr. Unser Mandant bietet jedoch an, durch Zahlung einer Kompensation für die Besitzstörung i.H. von 40,00 EUR sowie der Halterermittlungskosten und Rechtsverfolgungskosten die Sache auf sich beruhen zu lassen und Sie nicht gerichtlich auf Unterlassung der Nutzung/Störung des Privatparkplatzes in Anspruch zu nehmen (§§1004, 862, 858 Abs. 2 BGB).
Soweit die Halterermittlungskosten und Rechtsverfolgungskosten nicht von Ihnen übernommen werden, kündigt unser Mandant an, diese gesondert und mit zusätzlich verbundenen Rechtsverfolgungskosten verfolgen zu lassen.“
In diesem Fall wurden vom Rechtsdienstleister folgende Beträge verlangt:
Einigungsbetrag (Kompensation / Aufwendungsersatz): 40,00 EUR
Halterermittlungskosten Amt: 10,40 EUR
Einigungskosten analog Nr. 1000 VV RVG §4 Abs. 5 RDGEG: 67,50 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation gem. § 4 Abs. 5 RDGEG i.V.m. 7002 VV RVG analog: 13,50 EUR
Der Empfänger sollte somit für einen vorgeworfenen Parkverstoß insgesamt 144,09 € an Park Collect zahlen.
Muss man die geforderten Beträge zahlen?
Meine Meinung: Klares Nein. Aufgrund der Schreiben von Park Collect ist keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die geforderte Kompensation (zwischen 1 und 40 €) ersichtlich. Es gibt für private Parkplatzbesitzer kein Recht, einfach „Knöllchen“ zu verteilen. Es handelt sich letztlich nur um ein zivilrechtliches Vergleichsangebot. Hierauf muss der Fahrzeughalter nicht eingehen.
Auch die geforderten Halterermittlungskosten müssen meines Erachtens nicht bezahlt werden. Denn zum einen haftet der Fahrzeughalter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht automatisch für solche Halterermittlungskosten. Hierfür müsste vielmehr feststehen, dass der Fahrzeughalter selbst das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt hat oder für ihn konkret vorhersehbar war, dass dies durch einen Dritten geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015, Az. V ZR 160/14). Außerdem fallen die Halterermittlungskosten nach den AGB von Park Collect nicht dem Parkplatzinhaber, sondern dem beauftragten Rechtsdienstleister zur Last.
Aus den vorgenannten Gründen müssen auch keine Einigungskosten und auch keine Pauschale für Post und Telekommunikation bezahlt werden.
Was muss der Fahrzeughalter unternehmen?
Einfach zurücklehnen kann sich der von Park Collect angeschriebene Fahrzeughalter allerdings nicht. Zwar besteht kein Anspruch auf Zahlung einer „Kompensation“, aber der Parkplatzinhaber kann bei rechtswidriger Benutzung seines Parkplatzes vom Fahrzeughalter Unterlassung gemäß § 862 BGB verlangen. Denn nach der Rechtsprechung Bundesgerichtshofs begeht derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf ein Privatgrundstück abstellt, verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB. Der Fahrzeughalter haftet hierfür als sog. Zustandsstörer (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015, Az. V ZR 160/14).
Der Fahrzeughalter kann aber zum Beispiel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, wenn er den Parkverstoß tatsächlich selbst begangen hat und eine kostenpflichtige Abmahnung bzw. Unterlassungsklage vermeiden will. Erfolgt dies rechtzeitig und korrekt, bestehen gegen den Fahrzeughalter grundsätzlich keine weiteren Ansprüche mehr.
Muster für eine Unterlassungserklärung
Wenn Sie einen fremden Privatparkplatz ohne Erlaubnis genutzt oder blockiert haben, hat der Parkplatzinhaber grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch, den er notfalls mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen darf. Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung können Sie insoweit die Wiederholungsgefahr beseitigen.
Eine solche Unterlassungserklärung könnte z.B. wie folgt lauten:
„[Name und Anschrift des Fahrzeughalters] verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Unterlassungsgläubiger [Name und Anschrift des Parkplatzinhabers] ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und vom Unterlassungsgläubiger zu bestimmenden angemessenen Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfälle vom zuständigen Gericht überprüfbar ist, es künftig zu unterlassen, den Parkplatz des Unterlassungsgläubigers [genaue Anschrift / Ortsangabe] ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung zu nutzen, zu blockieren oder dies durch Dritte zuzulassen.
(Ort, Datum und Unterschrift des Fahrzeughalters)“
Wichtig ist, dass man den Zugang der Unterlassungserklärung im Streitfall beweisen kann. Die Unterlassungserklärung sollte daher am besten per Einschreiben unter Hinzuziehung von Zeugen verschickt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung weitreichende Bindungen herbeiführen kann. Ich kann keine Haftung dafür übernehmen, dass das Muster in Ihrem konkreten Fall der richtige Weg ist.