- Über die OVM Online Vertrieb Marketing GmbH
- Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft bezahlen!
- Inkassobüro erklärt Forderung nach anwaltlichem Schreiben für erledigt (Update vom 27. Juli 2021)
- OVM Online Vertrieb Marketing GmbH zieht Klage zurück (Update vom 28.02.2022)
- OVM nimmt erneut Klage zurück (Update vom 25.01.2023)
- Mahnschreiben von der Akkurat Inkasso GmbH (Update vom 21.02.2023)
- OVM muss abgebuchte Beträge zurückzahlen (Update vom 13.03.2023)
Über die OVM Online Vertrieb Marketing GmbH
Die OVM Online Vertrieb Marketing GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Nürnberg. Unternehmensgegenstand ist laut Handelsregister
„Internetmarketing, Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing, Adressmarketing, Erstellen, Betreiben und Vertrieb von Onlineportalen, Telefonmarketing sowie Betrieb von Online-Marktplätzen. Ferner Errichtung und Betrieb von Photovoltaikanlagen.“
Laut Impressum betreibt die Firma OVM auch die Internetseite ovmgmbh.de. Dort finden sich auch Hinweise auf ein so genanntes „Finanz Management Paket“.
Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft bezahlen!
Mehrere Mandanten haben mich in der Vergangenheit wegen Zahlungsaufforderungen der OVM Online Vertrieb Marketing GmbH kontaktiert.
Ich empfehle Empfängern von solchen Zahlungsaufforderungen, den geforderten Betrag nicht ungeprüft zu bezahlen. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie Zweifel haben, dass die Forderung berechtigt ist. Wenn ein Anbieter eine vertragliche Forderung von einem Kunden beansprucht, trägt der Anbieter nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für den wirksamen Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit dem Kunden.
Kann ein Anbieter einen Vertragsabschluss nicht beweisen, sollte man sich gegen entsprechende Forderungen wehren. Auch Verzugskosten (z.B. Mahnkosten, Inkassogebühren) müssen letztlich nicht bezahlt werden, wenn die Hauptforderung ungerechtfertigt ist.
Bei jedem ungewollten Vertrag ist außerdem die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Anfechtung zu prüfen. Wenn sich ein Vertragspartner zum Beispiel über den Inhalt eines Vertrags im Irrtum befand, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Anfechtung.
Ein weiterer Ansatzpunkt sind die verbraucherschützenden Vorschriften des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB). Diese regeln unter anderem, welche Regelungen im „Kleingedruckten“ enthalten sein dürfen oder nicht. Zum Beispiel gilt nach § 305c Absatz 1 BGB, dass überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
Inkassobüro erklärt Forderung nach anwaltlichem Schreiben für erledigt (Update vom 27. Juli 2021)
Ein Mandant hat uns beauftragt, nachdem er ein Inkassoschreiben von der Euro Invest Inkasso UG aus Nürnberg erhalten hatte. Die Euro Invest Inkasso UG machte darin eine angebliche Forderung der OVM Online Vertrieb Marketing GmbH aus Nürnberg geltend. Unser Mandant soll angeblich einen Dienstleistungsvertrag mit OVM abgeschlossen haben. Allerdings konnte sich unser Mandant hieran nicht erinnern. Die Firma und der Vertrag sagten unserem Mandanten nichts.
Daher schrieb ich die Euro Invest Inkasso UG an, bestritt die Forderung vorsorglich und forderte Nachweise für einen entsprechenden Vertragsabschluss. Hierauf reagierte das Inkassounternehmen direkt mit einer kurzen und knappen Rückmeldung, dass die Sache als erledigt erklärt wird. Dieser Beispielsfall zeigt, dass man sich von Inkasso-Drohschreiben nicht einschüchtern lassen sollte. Falls Zweifel an der Berechtigung der Forderung bestehen, sollte man nicht vorschnell bezahlen, sondern sich zunächst Rechtsrat einholen. Keinesfalls sollte man ungeprüft Ratenzahlungsvereinbarungen unterzeichnen, da diese regelmäßig ein Anerkenntnis enthalten.
OVM Online Vertrieb Marketing GmbH zieht Klage zurück (Update vom 28.02.2022)
Manche Verfahren erledigen sich schnell von selbst. So wie zum Beispiel ein Verfahren der OVM Online Vertrieb Marketing GmbH gegen eine Mandantin meiner Kanzlei. Diese hatte einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid gegen meine Mandantin über eine angeblich offene Forderung aus einem Dienstleistungsvertrag erwirkt. Meine Mandantin konnte damit aber nichts mehr anfangen.
Also wurde Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Die Euro Invest Inkasso UG, welche die OVM Online Vertrieb Marketing GmbH im Mahnverfahren vertrat, wurde anschließend aufgefordert, den Anspruch zu begründen. Offenbar hatte die OVM Online Vertrieb Marketing GmbH aber kein allzu großes Vertrauen in die eigenen Erfolgsaussichten. Sie erklärte sofort ohne weitere Begründung die Antragsrücknahme/Klagerücknahme. Gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO muss die OVM Online Vertrieb Marketing GmbH nun auch die Kosten des Rechtsstreits tragen.
OVM nimmt erneut Klage zurück (Update vom 25.01.2023)
Die OVM Online Vertrieb Marketing GmbH hat erneut eine Klage zurückgenommen, da sie scheinbar nicht beweisen konnte, dass die einklagte Forderung berechtigt ist. Eine Mandantin meiner Kanzlei hatte einen Vollstreckungsbescheid erhalten. Gegen diesen legten wir fristgerecht Einspruch ein. Das Amtsgericht Bingen am Rhein setzte daraufhin einen Verhandlungstermin über den Einspruch an.
Dreisterweise erklärte die OVM Online Vertrieb Marketing GmbH dann gegenüber dem Gericht, dass der Rechtsstreit angeblich erledigt sei, und beantragte, meiner Mandantin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Eine Erledigung war hier aber überhaupt nicht eingetreten. Eine Erledigung hätte nämlich vorausgesetzt, dass der ursprüngliche Klageantrag der OVM Online Vertrieb Marketing GmbH zulässig und begründet war und durch das behauptete erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde. Die Firma OVM trug hierzu jedoch nichts Entsprechendes vor. Also nicht mehr als ein netter Versuch, sich vor den Kosten zu drücken.
Wir haben der Erledigung prompt widersprochen und siehe da: Die Klage wurde kommentarlos zurückgenommen (AG Bingen am Rhein, Az. 22 C121/22).
Mahnschreiben von der Akkurat Inkasso GmbH (Update vom 21.02.2023)
Auch das Inkassounternehmen Akkurat Inkasso GmbH aus Gera ist für die OVM Online Marketing GmbH aktiv und verschickt Mahnschreiben wegen Forderungen für eine nicht näher beschriebene „Dienstleistung“.

In dem Schreiben wird unter anderem mit der Erwirkung eines Vollstreckungsbescheids gedroht. Außerdem ist dem Schreiben ein Antwortformular beigefügt, dass die Empfänger für den Fall der Nichtzahlung zurücksenden sollen. Ich möchte an dieser Stelle empfehlen, bei schriftlichen Stellungnahmen gegenüber Inkassounternehmen keine unbedachten Äußerungen zu machen, die später möglicherweise von Nachteil sind.
OVM muss abgebuchte Beträge zurückzahlen (Update vom 13.03.2023)
Das Amtsgericht Böblingen hat gegen die OVM Online Vertrieb Marketing GmbH am 09.03.2023 ein Versäumnisurteil erlassen. Das Unternehmen muss meinem Mandanten per Lastschrift abgebuchte Beträge zurückzahlen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass keine weiteren Forderungen gegen meinen Mandanten bestehen (AG Böblingen, Versäumnisurteil vom 09.03.2023, Az. 20 C 111/23).
Die OVM Online Vertrieb Marketing GmbH verteidigte sich nicht gegen die Klage, daher erging ein Versäumnisurteil. Gegen das Versäumnisurteil kann noch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden.