Es ist eine absolut übliche Konstellation: Ein Käufer reklamiert beim Verkäufer einen Sachmangel. Der Verkäufer kann oder möchte diesen aber nicht beheben oder die Beseitigung des Mangels ist sogar völlig unmöglich. Der Käufer erklärt darauf hin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kaufvertrag ist danach rückabzuwickeln.
Muss der Käufer nun die Kaufsache dem Verkäufer zurückbringen oder ist es Pflicht des Verkäufers, diese beim Käufer abzuholen? Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn es sich um große, schwierig zu transportierende Sachen handelt, z.B. einen Kühlschrank.
Die Rechtslage
Wenn der Käufer nach einer fehlgeschlagenen, verweigerten oder unmöglichen Nacherfüllung den Rücktritt von einem Kaufvertrag erklärt, macht er von einem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch. Es gilt somit § 346 Abs. 1 BGB:
„Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.“
Diese Vorschrift hilft dem juristischen Laien leider nicht direkt weiter. Sie sagt nämlich nicht konkret, ob der Käufer die Kaufsache zurückbringen oder ob der Verkäufer diese abholen muss.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits 1983 – zur damals gesetzlich vorgesehenen Wandlung – entschieden, dass der Verkäufer die Sache an demjenigen Ort abzuholen hat, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandlung vertragsgemäß befindet. Der Bundesgerichtshof hat dabei auch berücksichtigt, dass dieser Ort vom Verkäufer sehr weit entfernt sein kann. Diese Risikoverteilung sei aber letztlich gerechtfertigt, weil der vom Verkäufer zu vertretende Mangel der Kaufsache zur Wandlung geführt hat.
(BGH, Urteil vom 09. März 1983 – VIII ZR 11/8)
Diese BGH-Rechtsprechung wurde vom OLG Karlsruhe auch im Rahmen des seit 2002 geltenden Schuldrechts angewendet. Das OLG Karlsruhe führte hierzu folgendes aus:
„Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (vgl. BGH Urteil v. 09. März 1983 – VIII ZR 11/82 = NJW 1983, 1479, 1480 f. = BGHZ 87, 104, 109 noch zur Wandelung). Auch wenn die vorstehend zitierte Entscheidung noch zum alten Schuldrecht ergangen ist, entspricht die dargelegte Auffassung auch nach neuem Schuldrecht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Schleswig Urteil v. 04.09.2012 – 3 U 99/11 – Juris Rn. 18 m. zahlreichen Nachweisen), der auch der Senat folgt.“
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Juni 2013 – 13 U 53/13)
Fazit
Macht der Käufer bei einem Kaufvertrag von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist der Verkäufer verpflichtet, die Kaufsache dort abzuholen, wo sie sich zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
Befindet sich die Kaufsache demnach beim Käufer, muss der Verkäufer sie bei ihm auf eigene Kosten abholen.