Wer mit unberechtigten Forderungen eines Mobilfunkanbieters konfrontiert wird, kann auch „den Spieß umdrehen“ und sich hiergegen vor Gericht erfolgreich wehren, wie der nachfolgende Beispielsfall aus meiner Kanzlei zeigt.
Mein Mandant ist Kunde bei dem Mobilfunkanbieter Mobilcom-Debitel GmbH und unterhält dort zwei Mobilfunkverträge. Im Mai 2021 wurde er darauf aufmerksam, dass ihm Gebühren für einen weiteren Mobilfunkvertrag „Magenta Mobil XL mit Smartphone 10“ mit einer unbekannten Rufnummer in Rechnung gestellt werden. Der Vertrag sollte angeblich bis zum 13.05.2023 laufen, was über die Mindestlaufzeit gerechnet Kosten in Höhe von 2.278,80 € bedeutete.
Mein Mandant hatte aber keinen solchen Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Dies teilte mein Mandant Mobilcom-Debitel umgehend im Mai 2021 mit. Mobilcom-Debitel antwortete hierauf schriftlich. Demnach sollte mein Mandant den besagten Vertrag angeblich in einem Partnershop „Telefonwelt Waltrop“ abgeschlossen haben.
Das Problem war allerdings: Mein Mandant kannte diesen Partnershop nicht und hatte dort auch keinen Vertrag abgeschlossen. Die einzige denkbare Erklärung für meinen Mandanten war, dass jemand dort einen Vertrag unter falschem Namen abgeschlossen haben musste.
Mobilcom-Debitel beharrte jedoch weiterhin auf den angeblichen Forderungen aus diesem Vertrag. Auch ein außergerichtliches Schreiben brachte keine Klärung.
Also drehten wir für unserem Mandanten „den Spieß“ um und verklagten Mobilcom-Debitel vor dem Amtsgericht Düsseldorf mit einer sog. negativen Feststellungsklage. Mit einer negativen Feststellungsklage kann man in solchen Fällen eine gerichtliche Feststellung erwirken, dass die angeblichen Forderungen nicht bestehen.
Nach Zugang der Klageschrift setzte bei Mobilcom-Debitel offenbar ein Sinneswandel ein: Man verteidigte sich überhaupt nicht gegen die Klage, sondern erkannte diese einfach an. Das Amtsgericht Düsseldorf stellte fest, dass die angebliche Forderung nicht besteht. Mobilcom-Debitel muss außerdem die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten tragen (AG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2021, Az. 43 C 366/21).
