Grundsätzlich führt ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zu keinen zusätzlichen Gebühren. Denn die Einlegung des Einspruchs gehört gemäß Vorbemerkung 5.1.2 VV RVG – bis zum Eingang der Akten bei Gericht – noch zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde.
Unter Umständen kann für den Rechtsanwalt jedoch eine Befriedungsgebühr nach Nr. 5115 Anmerkung 1 Nr. 3 VV RVG entstehen, nämlich wenn der Bußgeldbescheid nach Einlegung des Einspruchs noch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen wird und ein neuer Bußgeldbescheid erlassen wird (gegen den der Rechtsanwalt keinen Einspruch mehr einlegt).