Die Firma Liquid First AG aus Zürich verschickt Mahnungen für die Vermittlung von Finanzsanierungsverträgen und lässt diese auch über das Inkassobüro Forunda Inkasso GmbH & Co. KG aus Lahntal-Sterzhausen eintreiben.

Wer steckt hinter der Liquid First AG?

Bei der Liquid First AG handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. Diese ist auch im Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingetragen.

Als Gesellschaftszweck ist unter anderem eingetragen:

“Erbringung von Finanzdienstleistungen, Unternehmensberatungen sowie Durchführung von Vermittlungs- und Kommissionsgeschäften aller Art, Bearbeitung und Abwicklung von Treuhandgeschäften, Finanzgeschäfte aller Art.”

Eine betroffene Verbraucherin berichtete uns, dass sie eigentlich einen Privatkredit aufnehmen wollte und daraufhin von dieser Firma ein “Persönliches Angebot” erhielt.

Angebot der Liquid First AG

Nach Unterzeichnung schickte sie den beigefügten Vertrag zurück und sollte daraufhin 592,- € bezahlen. Die Verbraucherin wurde daraufhin misstrauisch und verweigerte die Zahlung. Sie erhielt zunächst eine Mahnung und später Inkassoschreiben der Forunda Inkasso GmbH & Co. KG. Darin wurde der Ton dann etwas verschärft:

Forunda Inkasso

Welche Forderungen macht die Liquid First AG bzw. die Forunda Inkasso GmbH & Co. KG geltend?

Die Liquid First AG bzw. das Inkassounternehmen beanspruchen die Zahlung einer Vermittlungsgebühr für die Vermittlung eines Finanzsanierungsvertrages. Solche Verträge können aufgrund ihrer Gestaltung leicht mit Kreditverträgen bzw. Kreditvermittlungsverträgen verwechselt werden. Auch in unserem Fall ging die betroffene Verbraucherin irrtümlich davon aus, dass es um die Aufnahme eines Privatkredites gehe.

Kann man sich gegen solche Forderungen wehren?

Falls Sie ähnliche Zahlungsaufforderungen oder Inkassoschreiben erhalten haben, sollten Sie nicht vorschnell zahlen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie eigentlich gar keinen Finanzsanierungsvertrag abschließen wollten, sondern allein an einem Kredit interessiert waren. In diesem Fall sind entsprechende Vertragserklärungen nach unserer Rechtsauffassung anfechtbar.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an.

(Anmerkung: Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Er erhebt daher keinen Anspruch auf fortlaufende Aktualität.)