Julie GmbH Freizeittreffpunkt

Ein Mandant meiner Kanzlei hat mit der Julie GmbH Freizeittreffpunkt aus Dresden einen Aufnahmevertrag für die Mitgliedschaft in einem „Freizeitclub“ abgeschlossen.

Ein nicht ganz billiger Spaß, immerhin geht es um vierstellige Beträge.

Der Vertragsabschluss erfolgte zu Hause beim Mandanten. Bei solchen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen steht Verbrauchern grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Das ergibt sich aus den §§ 312b, 312g, 355 BGB. Der Mandant erklärte daher noch am 6.6.2019 den Widerruf seiner Vertragserklärung. Der Widerruf ging der Julie GmbH Freizeittreffpunkt am 11.6.2019 zu.

Trotzdem weigert sich das Unternehmen nun, den Widerruf des Mandanten anzuerkennen. Die Begründung:

„Bekanntermaßen wollten Sie keine 14 Tage auf unsere Leistungen warten und bestanden auf sofortige Vertragserfüllung.

Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin, wurde daher bei Vertragsschluss zwischen den Parteien vereinbart, dass die vertragliche Leistung sofort Ihnen gegenüber erbracht werden soll.

Sie wurden durch uns darauf hingewiesen, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn die vereinbarte Leistung vor Ablauf der Frist erbracht wurde.“

Die Julie GmbH Freizeittreffpunkt beruft sich damit offensichtlich auf die Regelung des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB:

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.“

Ob das Unternehmen damit Recht hat, ist zumindest zweifelhaft. Denn zunächst ist schon überhaupt gar nicht erkennbar, welche Leistung die Julie GmbH Freizeittreffpunkt gegenüber dem Kunden „vollständig erbracht“ haben soll. Zwischen Vertragsabschluss und Widerruf lagen gerade einmal drei Tage; in der Zwischenzeit passierte überhaupt nichts.

Der Mandant erhielt außerdem folgendes kurioses Schriftstück:

Julie GmbH Freizeittreffpunkt

Wirklich rührende Worte. Allerdings ist fraglich, ob so ein Text den Anforderungen an eine Bestätigung im Sinne des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB genügt. Unserer Meinung nach geht die Argumentation der Julie GmbH Freizeittreffpunkt an der tatsächlichen Sachlage vorbei. Gegebenenfalls wird eine negative Feststellungsklage Klarheit bringen.

Klage gegen Julie GmbH Freizeittreffpunkt eingereicht (Update 30.01.2020)

Zwischenzeitlich wurde Klage eingereicht. Mein Mandant möchte gerichtlich klären lassen, dass der Vertrag wirksam widerrufen worden ist.

Die Julie GmbH Freizeittreffpunkt vertrat daher bislang den Standpunkt, dass der erklärte Widerruf keine Rechtswirkung entfalten könne. Die Firma beanspruchte von meinem Mandanten weiterhin einen Betrag in Höhe von 2.755,00 €.

Aus diesem Grund entschied sich mein Mandant, negative Feststellungsklage zu erheben. Im Rahmen einer solchen Klage klärt das Gericht verbindlich, ob der Widerruf den Vertrag beendet hat und ob die Gegenseite die geforderten Beträge noch beanspruchen darf. Solche Klagen können nach § 29c ZPO am Wohnsitz des Verbrauchers erhoben werden. Es muss also nicht zwangsweise in Dresden am Sitz der Firma geklagt werden.

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