Rechtsfragen des Inkassorechts

Forunda Inkasso

Welche Rechte haben Inkassounternehmen?

Inkassoschreiben werden von vielen Menschen zu Unrecht gefürchtet. Die Rechte von Inkassounternehmen werden nämlich häufig überschätzt. Das hängt damit zusammen, dass in der Inkassobranche manche „schwarze Schafe“ mit fragwürdigen Methoden erheblichen Druck gegenüber Verbrauchern aufbauen.

Schnell macht sich dann die Sorge breit, dass demnächst der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und Geld oder sogar das Auto pfändet. Übertriebene Panik ist allerdings regelmäßig unangebracht. Auch Inkassounternehmen müssen sich an die gesetzlichen Vorschriften halten, wenn es um die Eintreibung von Forderungen geht. Sie haben keinerlei hoheitliche Sonderrechte, um an Geld zu kommen.

Inkassounternehmen müssen genauso wie andere Gläubiger auch zunächst einen rechtskräftigen Titel (z.B. ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid) erwirken, um eine Forderung zwangsweise vollstrecken zu können. Inkassoschreiben selbst sind dagegen kein Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Wer darf Inkassoschreiben verschicken?

Inkasso stellt eine Rechtsdienstleistung dar und wird definiert als

„die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung).“

(§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG)

Inkassodienstleistungen dürfen – neben Rechtsanwälten – grundsätzlich nur nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierte Personen und Unternehmen durchführen.

Wie kann man herausfinden, ob ein Inkassounternehmen echt ist?

Wenn man prüfen möchte, ob der Absender eines Inkassoschreibens hierzu überhaupt registriert ist, kann man dies einfach auf

https://www.rechtsdienstleistungsregister.de/

herausfinden.

Welche Befugnisse haben Inkassounternehmen im Einzelnen?

Inkassounternehmen dürfen

  • Zahlungsaufforderungen schicken,
  • Schuldner wegen offener Forderungen telefonisch kontaktieren,
  • Schuldnern im Falle der Nichtzahlung die gerichtliche Durchsetzung und anschließende Zwangsvollstreckung androhen,
  • mit Schuldnern Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarungen aushandeln,
  • im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Schufa-Meldungen durchführen.

Was dürfen Inkassounternehmen nicht?

Inkassounternehmen ist es untersagt,

  • Wohnung gegen den Willen des Inhabers betreten
  • Schuldnern Geld oder Wertgegenstände wegnehmen
  • Selbst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen (das dürfen z.B. nur Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgerichte)
  • Konten sperren (Dafür ist ein rechtskräftiger Titel gegen Sie notwendig)

Wenn man also Post von einem Inkassounternehmen wegen einer nicht berechtigten Forderung bekommt, sollte man diese ausdrücklich bestreiten. Weitere Schritte sind dann zunächst nicht erforderlich. Erst wenn man einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage zugestellt bekommt, müssen man tätig werden und sollte einen Rechtsanwalt aufsuchen. Einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erkennt man daran, dass diese von einem Gericht förmlich zugestellt werden (erkennbar an einem gelben Umschlag mit Zustellungsvermerk).

Inkassoschreiben – Was hat man zu befürchten?

Was man nach Erhalt eines Inkassoschreibens zu befürchten hat, lässt sich nicht pauschal sagen. Am Markt existieren etliche Inkassounternehmen. Viele davon handeln professionell und seriös und verfolgen Forderungen notfalls auch gerichtlich weiter. Andere hingegen beschränken sich lediglich darauf, Schuldner mit Drohschreiben einzuschüchtern, um „zu schnellem Geld“ zu kommen. Ich habe in meiner anwaltlichen Praxis bereits mit vielen Inkassounternehmen zu tun gehabt und die Erfahrung gemacht, dass manche Unternehmen schnell aufgeben, wenn sich der Empfänger einen Rechtsanwalt nimmt und die Forderung bestreiten lässt.

Für Schuldner ist es wichtig zu wissen, dass Inkassounternehmen über keinerlei hoheitliche Sonderrechte verfügen! Man muss also nicht befürchten, dass einem schon bald das Konto gepfändet wird, wenn ein Inkassoschreiben im Briefkasten liegt.

Dürfen Inkassounternehmen einen Schufa-Eintrag veranlassen?

Grundsätzlich dürfen Inkassounternehmen auch so genannte Schufa-Einträge veranlassen.

Einen Schufa-Eintrag hat man aber nur dann befürchten, wenn man eine berechtigte Forderung nicht bezahlen kann.

Wenn man aber die Forderung an sich bestreitet, darf ein Inkassounternehmen wegen dieser Forderung keine Schufa-Eintragung veranlassen.

Daher sollte man einem Inkassounternehmen, dass eine unberechtigte Forderung geltend macht, unverzüglich mitteilen, dass die Forderung bestritten wird. Hierfür kann man z.B. das folgende Musterschreiben verwenden:

„Betreff: Ihr Aktenzeichen [Aktenzeichen ergänzen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom [Datum] zum Aktenzeichen [Aktenzeichen ergänzen].

Die von Ihnen geltend gemachte Forderung wird von mir bestritten. Ich kann mich nicht daran erinnern, mit Ihrem Auftraggeber einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen zu haben. Die Beweislast für einen entsprechenden Vertragsabschluss liegt insoweit bei Ihnen bzw. Ihrem Auftraggeber.

Ihre Zahlungsaufforderung weise ich daher als unberechtigt zurück. Ich werde keine Zahlungen an Sie leisten.

Ich widerspreche hiermit ausdrücklich der Verwendung meiner E-Mail-Adresse und meiner Telefonnummer zwecks Kontaktaufnahme.

Sollten Sie mich trotzdem weiterhin mit Zahlungsaufforderungen belästigen, behalte ich mir vor, mich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. Ebenso behalte ich mir eine negative Feststellungsklage vor.

Mit freundlichen Grüßen“

Bei einer bestrittenen Forderung darf das Inkassounternehmen keinen Schufa-Eintrag veranlassen. Sollte das Inkassounternehmen dann doch einen Schufa-Eintrag vornehmen lassen (was unwahrscheinlich ist), kann man dagegen anwaltlich vorgehen.

Können Inkassounternehmen einen Gerichtsvollzieher „vorbeischicken“?

Inkassounternehmen müssen sich genauso an die rechtlichen Vorgaben halten wie „normale“ Gläubiger auch. Ein Inkassounternehmen kann also nur dann einen Gerichtsvollzieher „vorbeischicken“, wenn ein rechtskräftiger Titel (z.B. ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid) vorliegt.

Wer also der Forderung widersprochen hat, muss zunächst nichts weiter befürchten, auch nicht von einem Inkassounternehmen. Erst wenn man einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage zugestellt bekommt, muss man tätig werden und sollte einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Man erkennt einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage daran, dass diese von einem Gericht förmlich zugestellt werden (erkennbar an einem gelben Umschlag mit Zustellungsvermerk).

Warum überweisen Inkassounternehmen 1 Cent?

Falls Ihnen ein Inkassounternehmen 1 Cent überweist, ist dies höchstwahrscheinlich eine Recherche über das Bankkonto des Empfängers. Das Inkassounternehmen hat bereits Kenntnis von einer Bankverbindung, weiß aber nicht, ob dieses noch existiert. In diesem Fall ist die Überweisung von 1 Cent ein günstiges Mittel, um herauszufinden, ob ein Bankkonto noch besteht oder nicht. Denn falls das Konto bereits geschlossen wurde, würde der Überweisungsbetrag auf das Konto des Absenders zurückgebucht.

Wer eine Überweisung von 1 Cent auf seinem Bankkonto durch ein Inkassounternehmen erhalten hat, fragt sich häufig, was als nächstes passiert. Das kann man natürlich nicht pauschal sagen. Allerdings ist es wahrscheinlich, dass eine Kontopfändung bevorsteht, zumindest wenn bereits ein rechtskräftiger Titel (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid) vorliegt. Ein rechtskräftiger Titel ist Voraussetzung für eine Kontopfändung. Ohne Titel kann nicht einfach eine Kontopfändung durchgeführt werden.

Wer eine Kontopfändung befürchtet, sollte auf jeden Fall zunächst prüfen, ob das Konto bereits als P-Konto (Pfändungsschutzkonto) geführt wird. Falls dies nicht der Fall ist, kann grundsätzlich das gesamte Guthaben gepfändet werden. Ggf. sollte man in Erwägung ziehen, das Bankkonto auf ein P-Konto umzustellen, um eine Pfändung der Freibeträge zu vermeiden. Durch die Umstellung auf ein P-Konto werden die gesetzlichen Freibeträge automatisch vor Pfändung geschützt. Auf die Umstellung haben Sie einen Rechtsanspruch.

Unabhängig davon empfehle ich, den Kopf nicht in den Sand zu stecken, sondern aktiv zu werden und nach einer Lösung für die Schulden zu suchen. Manchmal besteht die Möglichkeit, einen Zahlungsvergleich auszuhandeln. Ein Rechtsanwalt kann hierbei ebenfalls helfen.

Sollte man Inkassoschreiben ignorieren?

Ich kann nur davon abraten, Inkassoschreiben kategorisch zu ignorieren. Wie bereits beschrieben, gibt es zwar einige Unternehmen, die es letztlich nur bei Drohschreiben belassen und nicht vor Gericht ziehen. Das kann man aber letztlich niemals garantieren. Ebenso gibt es Inkassounternehmen, die unbestrittene und unbezahlte Forderungen an Auskunfteien (z.B. die SCHUFA) melden, was erhebliche Nachteile auf die persönliche Bonität haben kann.

Wer ein Inkassoschreiben erhält, sollte sich also in jedem Fall damit kritisch auseinandersetzen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann hierbei hilfreich sein und verursacht regelmäßig weniger Kosten als der geforderte Betrag.

Muss man die Inkassogebühren bezahlen oder reicht es einfach, die Hauptforderung zu begleichen?

Ebenso abzuraten ist von der verbreiteten Vorgehensweise, nach Erhalt eines Inkassoschreibens einfach nur die Hauptforderung zu bezahlen und darauf zu vertrauen, dass die Angelegenheit damit erledigt ist. Das kann im Einzelfall funktionieren, muss es aber nicht. Es droht letztlich das Risiko, dass der Gläubiger die Inkassogebühren nachträglich gerichtlich geltend macht. Hierdurch entstehen wiederum weitere Gerichts- und Anwaltskosten, welche im ungünstigsten Fall dem Schuldner zur Last fallen.

Ob man die Inkassogebühren bezahlen muss oder nicht, ist eine Frage des sog. Verzugs. Inkassokosten sind grundsätzlich als Verzugsschaden erstattungspflichtig, jedoch nur bis zur Höhe der Vergütung, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde (§ 13e Abs. 1 RDG).

Ob die Inkassogebühren vom Schuldner bezahlt werden müssen und in welcher Höhe, ist damit letztlich eine Frage des Einzelfalls. Ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens kann Sie hierzu entsprechend beraten.

Wie hoch darf eine Mahnkostenpauschale sein?

Wenn Unternehmen gegenüber Kunden Rechnungen anmahnen, wird häufig eine Mahnkostenpauschale verlangt. Solche Mahnkostenpauschalen sind aber nur in engen Grenzen zulässig.

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Mahnkostenpauschale grundsätzlich erst bei Verzug des Schuldners berechnet werden darf. Solange kein Verzug des Schuldners vorliegt, dürfen auch keine Mahnkosten berechnet werden. Für eine erste Mahnung, die den Verzug erst herbeiführt, darf daher auch keine Mahnkostenpauschale berechnet werden. Nach Verzugseintritt muss der Schuldner aber grundsätzlich auch die Kosten für Mahnungen des Gläubigers als Verzugsschaden zu ersetzen.

Als Verzugsschaden darf nur der tatsächliche Aufwand für Porto und Material (z.B. Briefumschläge, Papier, Druckerkosten) in Rechnung gestellt werden. Eigener Zeitaufwand und Aufwand für Personal in der Buchhaltung oder laufende Kosten für die EDV sind dagegen allgemeine Geschäftsunkosten, die dem Schuldner nicht in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1976 – VI ZR 98/75).

Sofern der Gläubiger seine Mahnkosten als Verzugsschaden konkret darlegen und beweisen kann, gibt es theoretisch keine Grenze für die Mahnkosten.

Da die Mahnkosten aber regelmäßig als Pauschale erhoben werden, dürfen diese nur den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden abbilden (vgl. auch § 309 Nr. 5 BGB).

Mitunter werden Mahnkostenpauschalen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgegeben. Dann gilt allerdings § 309 Nr. 5 BGB. Demnach sind unwirksam:

„(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)

die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;“

(§ 309 Nr. 5 BGB)

Werden diese Voraussetzungen nicht beachtet, sind entsprechende Klauseln in AGB ohnehin unwirksam. Die Rechtsprechung zur Höhe der Mahnkostenpauschale ist uneinheitlich, feste Grenzen lassen sich leider schlecht ausmachen.

Für unzulässig wurden z.B. folgende Mahnkostenpauschalen befunden:

  • 5,95 € durch Mobilfunkanbieter (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2014 – 10 U 24/13)
  • 5,50 € durch Energieversorgungsunternehmen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.07.2015 – 2-24 O 59/15)
  • 1,20 € durch Energieversorgungsunternehmen (OLG München, Urteil vom 28.07.2011 – 29 U 634/11)
  • 5,00 € durch Energieversorgungsunternehmen (LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18.12.2012 – 6 O 281/12)
  • 9,00 € durch Mobilfunkanbieter (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 – I-6 U 84/13)
  • 3,00 € durch Mobilfunkanbieter (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2017 – 12 O 374/15)
  • 2,50 € durch Telekommunikationsunternehmen (OLG Koblenz, Urteil vom 29.06.2017 – 2 U 486 / 16)
  • Mahnkosten bei Verbraucherdarlehen, wenn daneben auch Verzugszinsen nach § 497 Abs. 1 BGB berechnet werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2013 – 9 U 43/12)

Dagegen wurden folgende Mahnkostenpauschalen für zulässig erachtet:

  • 5,00 € (ohne nähere Begründung, BGH, Urteil vom 10.12.2007 – II ZR 199/06)
  • 1,00 € (AG Bad Segeberg, Urteil vom 12.03.2014 – 17a C 209/13)
  • 1,00 € bei Energieversorgungsunternehmen (AG Bad Segeberg, Urteil vom 01.12.2011 – 17a C 78/11)
  • 2,50 € (AG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2007 – 31 C 190/06)

Die zulässige Höhe von Mahnkostenpauschalen hängt also stark vom Unternehmen und den Mahnprozessen ab. Ohne konkrete Darlegungen dürften Pauschalen von mehr als 2-3 € schwer durchzusetzen sein.

Was ist eine negative Feststellungsklage?

Der Empfänger von Zahlungsaufforderungen hat auch die Möglichkeit, den „Spieß umzudrehen“ und eine so genannte negative Feststellungsklage zu erheben.

Eine solche Klage ist zum Beispiel gegen einen Gläubiger möglich, der eine unberechtigte Forderung geltend macht. Das angerufene Gericht entscheidet dann darüber, ob der Zahlungsanspruch besteht oder nicht. Wenn sich der Verbraucher sicher ist, dass die Forderung eines Unternehmens unberechtigt ist, hat eine negative Feststellungsklage auch sehr gute Erfolgsaussichten. Denn der Verbraucher muss lediglich vortragen und beweisen, dass das Unternehmen eine Forderung gegen ihn geltend macht und hiervon keinen Abstand nimmt. Das Unternehmen muss dann beweisen, dass die Forderung tatsächlich besteht. Das Unternehmen trägt hierfür die volle Beweislast.

Kann man eine negative Feststellungsklage auch gegen Inkassounternehmen erheben?

Nach Auffassung einiger Gerichte besteht die Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage direkt gegen ein Inkassounternehmen zu erheben. So hat beispielsweise das AG Gütersloh entschieden, dass eine negative Feststellungsklage gegen ein Inkassounternehmen wegen überhöhter Inkassokosten zulässig ist. Das Inkassounternehmen, das sich der Forderung berühmt, ist nach Auffassung des AG Gütersloh passivlegitimiert. Ebenso besteht ein entsprechendes Feststellungsinteresse (AG Gütersloh, Urteil vom 04. Mai 2018 – 10 C 1099/17). Das für eine negative Feststellungsklage erforderliche „Sich berühmen“ sieht das AG Gütersloh in der Berechnung und Geltendmachung von Inkassokosten.

Die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage gegen ein Inkassounternehmen besteht insbesondere auch dann, wenn der Verbraucher bereits gegenüber dem Unternehmen (z.B. einem Mobilfunkunternehmen) seine Zahlungspflicht konkret bestritten hat. In diesem Fall sind nämlich die Inkassokosten bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Der Verbraucher kann dann auf Feststellung klagen, dass die Inkassokosten nicht entstanden sind (AG Koblenz, Urteil vom 15. Dezember 2017 – 153 C 1872/17).

Praktisch ist für den Verbraucher in diesem Zusammenhang auch der gemeinsame Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Im Falle einer negativen Feststellungsklage kann der Verbraucher daher am Gericht seines Wohnsitzes klagen, sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen das Inkassounternehmen (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 34 AR 97/17).

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