Ihr Kunde bezahlt Ihre Rechnung nicht? Selbst Mahnungen bewirken nichts? Sie wissen nicht mehr weiter?
Dann können Sie sich gerne an mich wenden. Für Mandanten biete ich als besonderen Service Inkasso kostenlos auf Erfolgsbasis an.
- Was heißt Inkasso kostenlos?
- Wie funktioniert das?
- Welche Inkassodienstleistungen sind hiervon umfasst?
- Welche Leistungen sind hiervon nicht umfasst?
- Was ist, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist?
- Fällt eine Provision oder Erfolgsbeteiligung an?
- Fallen fremde Kosten / Auslagen an?
- Ist hierfür eine Mitgliedschaft notwendig?
- Ab wann darf man Inkasso beauftragen?
- Wie oft muss man vorher mahnen?
- Wie läuft das Inkassoverfahren ab?
- Was passiert, wenn der Schuldner im Mahnverfahren Widerspruch erhebt?
- Für welche Branchen ist dieses Angebot geeignet?
- Kann man auch privat Inkasso beauftragen?
- Welche Vorteile bestehen gegenüber Inkassounternehmen?
- Klingt das fair für Sie?
Was heißt Inkasso kostenlos?
Seit dem 01.10.2021 können Rechtsanwälte in weiterem Umfang als bisher Erfolgshonorare vereinbaren, insbesondere im Bereich von Inkassodienstleistungen. Somit kann ich für meine Mandanten Inkassodienstleistungen kostenlos auf Erfolgsbasis anbieten. Das bedeutet, ich erhalte meine Vergütung nur dann, wenn meine Bemühungen Erfolg haben und Ihr Schuldner Zahlungen leistet.
Wie funktioniert das?
Schuldner, die Ihnen gegenüber in Zahlungsverzug sind, müssen die durch meine Beauftragung entstehenden Kosten als Verzugsschaden ersetzen. Ich fordere daher meine Vergütung gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) direkt von Ihrem Schuldner ein. Sie müssen keine Vergütung an mich zahlen. Ich erhalte meine Vergütung nur dann, wenn Ihr Schuldner zahlt. Dies wird in einer schriftlichen Erfolghonorarvereinbarung geregelt.
Welche Inkassodienstleistungen sind hiervon umfasst?
Ich kann Ihnen folgende Inkassodienstleistungen kostenlos auf Erfolgsbasis anbieten:
- Außergerichtliche Mahnschreiben
- Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Schuldners
Welche Leistungen sind hiervon nicht umfasst?
In streitigen gerichtlichen Verfahren ist es Anwälten gesetzlich verboten, die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG zu unterschreiten. Mein Angebot gilt daher nicht für streitige Gerichtsverfahren, z.B. wenn Ihr Schuldner Widerspruch gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid einlegt. Ich kann Sie aber selbstverständlich auf Wunsch vor Gericht im streitigen Verfahren vertreten, sollte Ihr Schuldner Widerspruch einlegen.
Ihre Forderung sollte unbestritten sein. Falls Ihr Schuldner den Vertragsabschluss bestreitet oder Mängel an Ihrer Leistung beanstandet, ist ein Inkassoverfahren regelmäßig nicht geeignet. In solchen Fällen bespreche ich gerne mit Ihnen die Möglichkeit einer Durchsetzung im Klageverfahren.
Was ist, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist?
Ich erhalte meine Vergütung nur dann, wenn Ihr Schuldner tatsächlich zahlt. Falls Ihr Schuldner zahlungsunfähig ist, z.B. wegen einer Insolvenz, müssen Sie trotzdem nichts an mich zahlen.
Fällt eine Provision oder Erfolgsbeteiligung an?
Nein, es fällt keine Provision oder Erfolgsbeteiligung an. Sie behalten den vollen Anspruch auf Ihre Forderung (100%).
Fallen fremde Kosten / Auslagen an?
Bei der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens fallen Gerichtsgebühren an, die nicht von mir, sondern vom Mahngericht in Rechnung gestellt werden. Bei einer Forderung bis zu 500 EUR betragen die Gerichtsgebühren z.B. 36,- EUR. Falls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen notwendig werden, fallen Gerichtsvollziehergebühren an. Auch diese Gebühren muss Ihr Schuldner als Verzugsschaden zusätzlich erstatten.
Ist hierfür eine Mitgliedschaft notwendig?
Nein, es gibt hierbei keine Mitgliedschaft, keine vertraglichen Mindestlaufzeiten, keine Bearbeitungspauschalen oder Ähnliches. Sie entscheiden, ob und welche Forderung Sie mir zum Inkasso anbieten.
Ab wann darf man Inkasso beauftragen?
Sobald sich Ihr Schuldner in Zahlungsverzug befindet. Ihr Schuldner gerät zum Beispiel in Zahlungsverzug, wenn er auf eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlt.
Wie oft muss man vorher mahnen?
Ein weit verbreiteter Irrtum besagt, dass ein Gläubiger mindestens drei mal mahnen muss, bevor weitere Schritte eingeleitet werden dürfen. Das stimmt aber nicht. Eine einzige Mahnung reicht grundsätzlich aus.
Unter Umständen ist eine Mahnung auch gar nicht erforderlich, z.B. wenn im Vertrag eine bestimmte Zahlungsfrist vereinbart wurde. Die Einzelheiten sind in § 286 BGB geregelt.
Wie läuft das Inkassoverfahren ab?
Sie übermitteln mir Ihre Forderung (z.B. eine unbezahlte Rechnung) und erteilen mir den Auftrag, die Forderung beizutreiben. Ich leite dann alle erforderlichen Maßnahmen ein, damit Ihre Forderung so schnell wie möglich bezahlt wird, z.B. ein gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid). Meine Vergütung wird dabei zusätzlich zu Ihrer Forderung beim Schuldner geltend gemacht.
Was passiert, wenn der Schuldner im Mahnverfahren Widerspruch erhebt?
Falls Ihr Schuldner im Mahnverfahren Widerspruch erhebt, entscheiden Sie, ob Sie aufhören oder Ihre Forderung weiter im Klageverfahren verfolgen möchten. Auf Wunsch kann ich Sie selbstverständlich auch im streitigen Klageverfahren weiter vertreten. Bitte beachten Sie, dass eine anwaltliche Vertretung ab Übergang in das streitige Verfahren aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht mehr kostenlos erfolgen kann.
Für welche Branchen ist dieses Angebot geeignet?
Mein Angebot richtet sich vor allem an Gewerbetreibende und Freiberufler, die ihre Leistungen auf Rechnung anbieten.
- Händler
- Handwerker
- Autohäuser
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen und sonstige Gesundheitsdienstleister
- Bestattungsunternehmen
- Hotels und Gastronomie
Kann man auch privat Inkasso beauftragen?
Selbstverständlich kann ich auch Forderungen von Privatpersonen durchsetzen, sofern die Forderung hierfür geeignet ist. Bei Interesse sprechen Sie mich gerne an.
Welche Vorteile bestehen gegenüber Inkassounternehmen?
Als zugelassener Rechtsanwalt kann ich Sie im Gegensatz zu einfachen Inkassounternehmen uneingeschränkt vor allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten vertreten. Somit kann ich Ihnen selbst dann weiterhelfen, wenn Ihr Kunde im Mahnverfahren Widerspruch einlegen sollte (was erfahrungsgemäß immer mal wieder vorkommt). Die Möglichkeiten von Inkassodienstleistern sind spätestens hier begrenzt.
Hinzu kommt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts eine andere Außenwirkung hat als ein Schreiben eines Inkassobüros.
Selbstverständlich wird bei allen Schritten auf eine neutrale, seriöse Kommunikation geachtet, um Ihre Beziehung zum Kunden nicht zu belasten.
Klingt das fair für Sie?
Kontaktieren Sie mich gerne unverbindlich per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular für weitere Informationen.
Gerne erläutere ich Ihnen im Detail, wie ich Sie beim Inkasso kostenlos auf Erfolgsbasis unterstützen kann.