iMedia888 GmbH (TheCasualLounge)

Das Internet ist voller Versuchungen. Eine davon residiert unter der Domain thecasuallounge.de, betrieben von der iMedia888 GmbH aus 85609 Aschheim. Geboten werden dort angeblich „Affairen für ein ausgeglichenes Leben“.

So weit, so verlockend. Nutzer sollten sich aber wohl nicht allzu große Hoffnungen machen, hier ein „Gspusi“ finden zu können, wie man im süddeutschen Raum sagt. Ironischerweise gibt dieses Unternehmen in seinen AGB nämlich offen zu, dass auf man auf TheCasualLounge sogenannte „Animateure“ einsetzt, um die Nutzer etwas „narrisch“ zu machen. Das Ganze liest sich dann so:

„Dem Nutzer/Mitglied ist auch bekannt, dass TheCasualLounge sogenannte Animateure einsetzt, um Nutzer/Mitglieder zur interaktiven Kommunikation zu motivieren. Hierbei handelt es sich um reale Personen. Dem Nutzer/Mitglied ist allerdings bewusst, dass er die eingesetzten Animateure nicht im realen Leben treffen kann. Sowohl Nutzer als auch Mitglieder können jederzeit mit den Animateuren in Kontakt treten, sie entweder selbst anschreiben oder von diesen angeschrieben werden und mit diesen über das Portal kommunizieren. Dem Nutzer/Mitglied ist darüber hinaus bekannt, dass eine Kontaktaufnahme durch den Animateur aufgrund der geringen Anzahl an bereits existierenden Kontakten insbesondere im Rahmen der ersten Besuche erfolgt.“

Was soll man dazu sagen? Viele Dinge sind im Internet eben nicht anders als im echten Leben. TheCasualLounge ist anscheinend die Online-Version solcher Nachtlokale, in denen viele Damen um den Gast herumschwirren und ganz reizend nach einem Gläschen Champagner fragen. Nach Hause nimmt der Gast dann aber garantiert keine dieser Damen, sondern nur eine gesalzene Kreditkartenrechnung.

Wie schnell man an eine kostenpflichtige Mitgliedschaft bei TheCasualLounge geraten kann, erfährt man ebenfalls bei einem genauen Blick in die AGB:

„Von Zeit zu Zeit bieten wir kostenfreie Schnupper-Produkte oder andere Sonderangebote (nachfolgend „Sonderangebote“ genannt) an. Ein Beispiel hierfür sind Schnupper-Abos, die für einen zeitlich begrenzten Zeitraum vollen Premiumzugriff auf unsere zahlungspflichtigen Dienste geben. UM WEITERE KOSTEN ZU VERMEIDEN, MÜSSEN SIE IHR SONDERAGEBOT (GEMÄSS § 2 (d)) VOR ENDE DES SCHNUPPERZEITRAUMS KÜNDIGEN.“

Mit dem „ausgeglichenen Leben“ ist es dann spätestens vorbei, wenn Mitglieder ihre Beiträge nicht bezahlen. Dann schaltet die iMedia888 GmbH zum Beispiel die Lowell Inkasso Service GmbH oder die Rechtsanwaltskanzlei Auer Witte Thiel aus München ein:

Kann man sich gegen solche Forderungen der iMedia888 GmbH wehren?

Es gibt mehrere Ansatzpunkte, wie man sich ggf. gegen solche Forderungen zur Wehr setzen kann.

Vertragsabschluss bestreiten

Die Anmeldung zu TheCasualLounge erfolgt online. Gerade bei pikanten Angeboten wie „Seitensprung-Vermittlung“ ist es denkbar, dass Internetnutzer falsche Daten eingeben. Eine persönliche Identifikation (z.B. durch Video-Ident-Verfahren) erfolgt bei TheCasualLounge aber offenbar nicht. Schließlich schreiben z.B. die beauftragten Rechtsanwälte, dass man lediglich Username, E-Mail-Adresse und IP-Adresse des verwendeten PCs erfasse.

Allein aus einem Usernamen, einer E-Mail-Adresse und einer IP-Adresse lässt sich aber noch nicht zwingend der Schluss auf eine bestimmte Person ziehen. Nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast muss derjenige den Vertragsabschluss beweisen können, der aus dem Vertrag Rechte herleiten will. Dazu gehört auch der Beweis, wer nun konkret Vertragspartner geworden ist.

Widerruf des Vertrags

Da der Mitgliedsvertrag bei TheCasualLounge online abgeschlossen werden kann, besteht grundsätzlich ein Fernabsatzwiderrufsrecht. Sofern die Widerrufsfrist also noch nicht abgelaufen ist, kann die Vertragserklärung noch widerrufen werden.

Anfechtung des Vertrags

Nach meiner Rechtsauffassung spricht außerdem viel dafür, dass ein kostenpflichtiger Mitgliedsvertrag in Sachen TheCasualLounge wegen Irrtums anfechtbar ist. Die Tatsache, dass hinter den Kontakten eine Vielzahl sogenannter „Animateure“ stehen, dürfte für viele überraschend sein. Man wird hier wohl von einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft sprechen können (§ 119 Abs. 2 BGB).

Im Zweifel sollte man sich von einem Anwalt seines Vertrauens beraten lassen.

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