Die Giga Win Service hat ein Schreiben an einen Mandanten meiner Kanzlei verschickt, in welchem er als neuer Teilnehmer begrüßt wurde:
„herzlich willkommen bei GWS, wir begrüßen Sie im Kreise unserer Teilnehmer.
Mit uns nehmen Sie mit einer kleinen Gemeinschaft von nur 90 Teilnehmern jeden Mittwoch und Samstag, mit 10 Tippreihen auf 10 Spielscheinen plus 10 mal Spiel 77 an den Lottoziehungen teil. Damit haben Sie jede Woche die beste Chance auf den Jackpot….“
Das Problem war: Mein Mandant konnte sich an irgendeinen Vertragsabschluss mit dieser Firma nicht erinnern. Angeblich sollte die Bestellung allerdings aufgezeichnet worden sein:
„Zu Ihrer eigenen Sicherheit wurde Ihre Bestellung bei uns aufgezeichnet. Sie können das Tondokument jederzeit per eMail anfordern.“
In dem Beispielsfall meines Mandanten war man sich bei Giga Win Service seiner Sache aber offenbar nicht mehr so sicher. Nachdem ich gegenüber der Firma Giga Win Service die Vertretung meines Mandanten angezeigt hatte und einen Vertragsabschluss bestritten habe, wurde mir per E-Mail bestätigt, dass die Teilnahme meines Mandanten mit sofortiger Wirkung beendet wird.
Wie sollte man sich bei solchen Schreiben verhalten?
Ich kann Empfängern solcher Schreiben nur empfehlen, keine Zahlungen zu leisten, jedenfalls wenn Sie Zweifel daran haben, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Für einen wirksamen Vertragsabschluss trägt immer diejenige Partei die Beweislast, welche sich auf den Vertrag beruft. Kann ein Unternehmen den Vertragsabschluss nicht beweisen, sollte man nicht zahlen und sich gegen entsprechende Forderungen zur Wehr setzen.
Bei jedem ungewollten Vertrag ist außerdem die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Anfechtung zu prüfen. Wenn sich ein Vertragspartner zum Beispiel über den Inhalt eines Vertrags im Irrtum befand, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Anfechtung.