Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung insolvenzfest machen

Wenn man eine Forderung gegen einen von Insolvenz bedrohten Schuldner geltend macht, ist mitunter zu empfehlen, sich auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zu berufen. Dies hat für Gläubiger nämlich einige Vorteile im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Hintergrund

Kommt es bei natürlichen Personen zu einer Insolvenz, so gehen die Gläubiger am Ende häufig wegen der Restschuldbefreiung leer aus.

Natürliche Personen (d.h. Menschen, keine juristischen Personen wie z.B. eine GmbH) können nämlich einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Der Insolvenzschuldner muss dann seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge – für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) – an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtreten (§ 287 Abs. 2 Insolvenzordnung – InsO).

Wenn dann keine sonstigen Versagungsgründe vorliegen, stellt das Gericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er den Obliegenheiten nachkommt. Die Insolvenzforderungen der Gläubiger sind dann faktisch nicht mehr durchsetzbar.

Keine Restschuldbefreiung bei vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

Gläubiger, die eine Restschuldbefreiung des Schuldners befürchten, haben in bestimmten Fällen jedoch die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung zu verhindern. Steht nämlich z.B. fest, dass eine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (z.B. eine Schadensersatzforderung wegen vorsätzlicher Körperverletzung oder wegen Betruges), ist diese Forderung von der Restschuldbefreiung ausdrücklich ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO).

Der Gläubiger wird in diesem Zusammenhang nicht nur im Insolvenzverfahren, sondern schon bei der „normalen“ Zwangsvollstreckung geschützt: Bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung kann der Gläubiger außerdem eine Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags beantragen (§ 850f Abs. 2 ZPO).

Wie macht man eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung geltend?

Es gibt im wesentlichen zwei Möglichkeiten, eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung geltend zu machen.

Der Gläubiger kann zum einen im Insolvenzverfahren bei der Anmeldung einer Forderung Tatsachen angeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt (§ 174 Abs. 2 InsO). Das Insolvenzgericht informiert den Schuldner in diesem Fall und weist auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO sowie auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin. Der Schuldner kann der angemeldeten Forderung dann widersprechen. Falls der Schuldner widerspricht, kann der Gläubiger den Widerspruch mittels Feststellungsklage beseitigen.

Der Gläubiger kann aber auch – schon vor einer möglichen Insolvenz – eine qualifizierte Forderung „restschuldbefreiungsfest“ machen: Er kann im Rahmen einer Klage einen zusätzlichen Feststellungsantrag stellen, wonach die geltend gemachte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht (sog. Qualifikationsfeststellungsantrag). Beispiel:

„Es wird beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 100.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. festzustellen, dass die mit Klageantrag zu 1) geltend gemachte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.“

Was bedeutet vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung?

Für eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung muss der Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB verwirklicht worden sein (vgl. MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2020, InsO § 302 Rn. 11).

Eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung kann z.B. eine Schadensersatzforderung aufgrund einer vorsätzlichen Körperverletzung oder aufgrund eines Betruges zum Nachteil des Gläubigers sein.

Bei der Anmeldung einer solchen Forderung ist eine detaillierte Darstellung erforderlich: Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGH, Urteil vom 9. 1. 2014 – IX ZR 103/13). Schon aus diesem Grund ist für Gläubiger die Hinzuziehung eines Anwalts zu empfehlen. Die Kosten kann der Gläubiger regelmäßig zusätzlich geltend machen.

Nebenforderungen sind ebenfalls von der Restschuldbefreiung ausgenommen

Nebenforderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind in vollem Umfang von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, weil sie insoweit das Schicksal der Hauptforderung teilen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil v. 31.07.2017 – 8 U 308/16).

Anwalts- und Gerichtskosten, die bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entstanden sind, werden also ebenso wenig von der Restschuldbefreiung erfasst wie die Hauptforderung. Dabei sind prozessuale und außerprozessuale Kostenerstattungspflichten gleich zu behandeln. Sie sind als Kosten der Rechtsverfolgung eine adäquat-kausale Folge der unerlaubten Handlung (vgl. Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019, InsO § 302 Rn. 9, 10).

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