In meinem vorigen Beitrag hatte ich gerade erst über ein erfreuliches Urteil des AG Leipzig in Bezug auf die Firmenauskunft P.U.R. GmbH berichtet, da kam heute prompt ein weiteres Urteil herein: Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen wies eine Zahlungsklage der Firmenauskunft P.U.R. GmbH gegen meinen Mandanten vollumfänglich ab.
Was die Entscheidungsgründe betrifft, so ist in dem Urteil des AG Garmisch-Partenkirchen zwar nicht ganz so viel “Musik” wie in der Entscheidung des AG Leipzig, aber für meinen Mandanten ist das Urteil genauso erfreulich: Er muss die angebliche Forderung der Firmenauskunft P.U.R. GmbH für einen Firmeneintrag nicht bezahlen, die Gegenseite muss außerdem die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
“Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen sachlich und örtlich zuständig gemäß §§ 23, 71 GVG sowie § 12 ZPO. Der Beklagte kann gemäß § 17 Abs. 2 HGB auch unter seiner Firma verklagt werden.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Forderung gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Höhe von 2.377,62 €, denn zwischen den Parteien ist schon kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Soweit die Klägerin behauptet, dass Frau XXX berechtigt gewesen sei, den Beklagten zu vertreten, folgt das Gericht dem nicht. Als eine die Klägerin begünstigende Tatsache ist sie hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Insbesondere ist der vorliegende auszugsweise Telefonmitschnitt nicht als Beweismittel geeignet. Zwar hat die Frau XXX als Mitarbeiterin des Beklagten auf Frage des klägerischen Mitarbeiters: „Sie sind auch berechtigt den Auftrag zu erteilen?” mit „Ja" geantwortet. Hieraus allein ergibt sich jedoch keine tatsächliche Vertretungsbefugnis der Frau XXX.
Auch die Voraussetzungen für die Grundsätze der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte von dem Telefonat zwischen der Klägerin und Frau XXX Kenntnis hatte. Der Beklagte trägt vor, hiervon erst nachträglich erfahren zu haben. Dies hat die Klägerin auch nicht bestritten.
Für die Annahme einer Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht ist außerdem regelmäßig eine gewisse Häufigkeit und Dauer des Verhaltens des angeblich Vertretenen erforderlich, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten schließen zu können glaubt. Hierfür trägt die - beweisbelastete - Klägerin jedoch nichts vor. Eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht scheidet deswegen aus, weil es sich um den ersten telefonischen Kontakt zum Beklagten handelte.
Eine Duldungsvollmacht würde voraussetzen, dass die Frau XXX als Mitarbeiterin des Beklagten im vorliegenden Fall und auch in anderen Fällen aufgetreten wäre als Vertreterin der Beklagten. Hierzu ist nicht vorgetragen. Allein dadurch, dass eine Mitarbeiterin an ein Telefon gesetzt wird und den Telefondienst quasi wahrnimmt, bedeutet nicht, dass hier ein Anschein gesetzt wird, dass man insofern bevollmächtigt wäre.
Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Leistung nicht erbracht habe, kommt es hierauf mangels Vertragsabschluss nicht an."
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
(AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 29.07.2024, Az. 6 C 446/23)