Firmenauskunft P.U.R. GmbH

Forderungen der Firmenauskunft P.U.R. GmbH

Vor etwa zwei Jahren habe ich bereits über die Business Service Media GmbH aus Emmerich am Rhein berichtet. Die Business Service Media GmbH unterhielt das Branchenverzeichnis „DBVZ„. Im Mai 2018 erfolgte eine Umfirmierung in Firmenauskunft P.U.R. GmbH, welche am 18.05.2018 im Handelsregister bekannt gemacht wurde (Amtsgericht Kleve Aktenzeichen: HRB 3388).

Die Firmenauskunft P.U.R. GmbH verschickt Zahlungsaufforderungen für Einträge in ein eigenes Online-Firmenverzeichnis. Häufig werden hierbei auch Inkassounternehmen und verschiedene Rechtsanwaltskanzleien eingeschaltet.

Die Firmenauskunft P.U.R. GmbH betreibt auf der Seite fa-24.com ein Unternehmensverzeichnis. Einträge dort sind kostenpflichtig, wie sich aus den dort aufrufbaren AGB ergibt:

„(2.1) Ein kostenpflichtiger Eintrag (Basiseintrag) in das Firmenverzeichnis www.fa-24.com kommt erst zustande, nachdem der Kunde in einem Telefonat gegenüber eine (m/r) Mitarbeiter(in) der Firmenauskunft P.U.R. GmbH den von ihm gewünschten Vertragsabschluss bestätigt. Dieser Vertragsabschluss wird mit Einwilligung des Kunden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung erfolgt entweder durch denselben Vertriebsmitarbeiter/derselben Vertriebsmitarbeiterin im selben Telefonat oder durch einen(r) Vertriebsassistent(in) in einem weiteren Telefonat und dient der Dokumentation und Kontrolle der Vertragsinhalte.

(2.2) Der Kunde kann gegen eine Zusatzvergütung weitere Online-Optionen (z. B. die Priorität seines Eintrags oder die zusätzliche Aufnahme in rotierende Werbeflächen auf der Webseite) zur Steigerung / Aufwertung seiner Online-Präsenz unabhängig von der Laufzeit seines Basiseintrages befristet dazu zu buchen. Auch ein solches zusätzliches Vertragsmodul wird in der unter 2.1 beschriebenen Weise mittels der telefonischen Vertragsaufzeichnung dokumentiert.“

Ob das allen Kunden dieses Unternehmens von Anfang an klar gewesen ist, möchten wir bezweifeln. Es handelt sich letztlich um eine bekannte Geschäftsmethode: Den Betroffenen wird in einem ersten Anruf eine Geschichte präsentiert, wonach es erforderlich sein soll, diverse Fragen mit „Ja“ zu beantworten. In einem zweiten Telefonat wird der Vertragsschluss dann anschließend aufgezeichnet.

Rechtliche Ansatzpunkte gegen Rechnungen der Firmenauskunft P.U.R. GmbH

Trotz vermeintlich eindeutiger Telefonmitschnitte sollten sich Betroffene davon nicht vorschnell beeindrucken lassen. Wer irrtümlich davon ausgegangen ist, dass er einen bereits existierenden Vertrag verlängert, sollte rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen und sich gegen die Forderung zur Wehr setzen.

Zwar existiert zwischen Unternehmern kein Fernabsatzwiderrufsrecht, sodass ein Widerruf keinen Erfolg verspricht. Bei Abo-Fallen gibt es jedoch im Allgemeinen verschiedene rechtliche Ansatzpunkte, um sich gegen eine Zahlungspflicht zu wehren:

Bei vielen Abo-Fallen dürfte es schon an einem wirksamen Vertragsschluss und damit auch an einer Zahlungspflicht fehlen. Damit ein Vertrag zu Stande kommt, bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Derartige Willenserklärungen können durch Gerichte ausgelegt werden. Es kommt aber nicht nur auf den Wortlaut einer Erklärung an, sondern darauf, wie ein objektiver Erklärungsempfänger diese bei vernünftiger Betrachtung verstehen darf.

Bereits an dieser Stelle dürfte es in vielen Fällen an einer entsprechenden Willenserklärung des Betroffenen fehlen. Wenn ein Anbieter durch geschickte Gestaltung versucht, einem Betroffenen einen Vertrag “unterzuschieben”, so sprechen diese Begleitumstände aus neutraler Sicht dafür, dass der Betroffene gerade keinen Vertrag abschließen wollte.

Unter Umständen kann ein Vertrag wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig sein. Dies ist zum Beispiel zu unterstellen, wenn der Abo-Fallen-Betreiber in betrügerischer Absicht gehandelt hat (vgl. AG Herford, Urteil vom 15.01.2003 – 12 C 11184/02).

Ein weiterer rechtlicher Ansatzpunkt ist der Tatbestand des Wuchers (§ 138 BGB). Gerade wenn es sich um eine Leistung handelt, die von Dritten meist kostenlos angeboten wird und die für den Anbieter keinen großen Aufwand verursacht, kann man argumentieren, dass es sich um Wucher handelt.

Selbst wenn man von einem wirksamen Vertragsschluss ausgeht, besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Vertrag wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) anzufechten. Dabei muss beachtet werden, dass eine Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich erfolgen muss, nachdem der Betroffene den Irrtum erkannt hat (§ 121 BGB). Bei einer Anfechtung wegen Irrtums kann der Anfechtende allerdings auch zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Bei einer arglistigen Täuschung muss die Anfechtung innerhalb eines Jahres erfolgen, die Frist beginnt dann, wenn der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt (§ 124 BGB).

Inkassoschreiben von ETI Experts GmbH (Update vom 30.12.2019)

Forderungen der Firmenauskunft P.U.R. GmbH werden auch durch das Inkassounternehmen ETI Experts GmbH aus Köln geltend gemacht. Das Inkassounternehmen firmierte vorher unter EURO TREUHAND-INKASSO GmbH und ist uns einschlägig bekannt. Der Prokurist dieses Inkassounternehmens ist übrigens Rechtsanwalt und vertritt die Firmenauskunft P.U.R. GmbH auch in gerichtlichen Verfahren.

Automatische Vertragsverlängerung (Update vom 06.11.2020)

Die Firmenauskunft P.U.R. GmbH macht gegen einen Mandanten meiner Kanzlei Geldforderungen aus einer angeblichen automatischen Vertragsverlängerung geltend. Die Besonderheit in diesem Fall: Mein Mandant hatte bereits in einem vorherigen Schreiben einen Widerruf erklärt und damit deutlich gemacht, dass er an dem Vertrag nicht festhalten möchte.

Zwar stand meinem Mandanten insoweit kein Widerrufsrecht zu, da sich hierauf nur Verbraucher im Sinne von § 13 BGB berufen können. Ich habe jedoch gegenüber der Firmenauskunft P.U.R. GmbH argumentiert, dass dieses Schreiben meines Mandanten hilfsweise als Kündigung auszulegen ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 03.11.2014 – IV ZR 230/14). Außerdem wurde von mir eine negative Feststellungsklage angedroht, sollte die Forderung gegen meinen Mandanten nicht fallengelassen werden.

Die Firmenauskunft P.U.R. GmbH teilte daraufhin mit, dass mein Mandant eine buchhalterische Gutschrift über den Rechnungsbetrag erhält und dass keinerlei Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien mehr bestehen.

Klage vor unzuständigem Gericht (Update vom 14.01.2021)

Nachdem die Firmenauskunft P.U.R. GmbH einen Mandanten meiner Kanzlei auf Zahlung vor dem Amtsgericht Emmerich am Rhein verklagt hatte, habe ich im Rahmen der Klageerwiderung zunächst die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Das AG Emmerich am Rhein hielt sich ebenfalls für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit daher an das AG Besigheim.

Hinweise des AG Speyer (Update vom 06.01.2021)

In einer mündlichen Verhandlung vor dem AG Speyer erteilt das Gericht umfangreiche Hinweise:

  1. Aus § 15 AGB der Klägerin könnten sich Zweifel an der Zuständigkeit des Amtsgerichts Speyer ergeben. Diese Gerichtsstandsvereinbarung dürfte durch Auslegung zu ermitteln sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es keine Vermutung für eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung.
  2. Bezüglich einer Anfechtung wegen Täuschung dürfte sich das Problem der Kausalität einer etwaigen wahrheitswidrigen Behauptung stellen.
  3. Ferner dürfte sich das Problem einer Anfechtung wegen Inhaltsirrtum stellen. Insofern wäre es fraglich, ob der Abschluss einer Verlängerung des Vertrages anstelle eines neuen Vertrages einen Inhaltsirrtum begründet. Ferner problematisch wäre die Einhaltung der gesetzlichen Frist.
  4. Bezüglich der Kündigung dürfte sich das Problem stellen, ob die Kündigung hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgte. Ferner dürfte sich das Problem der Erhöhung des Entgelts gem. § 10 AGB stellen. Diesbezüglich hat das Gericht Zweifel an der AGB rechtlichen Wirksamkeit.
  5. Eine Unwirksamkeit des Vertrages wegen eines Verstoßes gegen § 7 UWG dürfte eher nicht in Betracht kommen. § 7 UWG dürfte kein Verbotsgesetz im Sinnes des § 134 BGB sein.
  6. Es dürfte sich ferner das Problem einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung stellen infolge der erklärten Aufrechnung.
  7. Ein weiteres Problem dürfte die Fälligkeit der Vergütung infolge der Stundung durch Ratenzahlungsvereinbarung darstellen.
  8. Es dürfte sich ferner die Frage stellen, ob übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, da zum einen eine Vertragsverlängerung im Raum steht und zum anderen der Neuabschluss eines Vertrages.
(Hinweise des AG Speyer gemäß Terminsprotokoll vom 06.01.2021 – Az. 34a C 42/20)

Besonders interessant finde ich den Hinweis in Ziffer 8. Die von mir vertretenen Mandanten berichteten häufig, dass Ihnen in dem ersten Telefonat suggeriert worden sei, es gebe bereits einen Vertrag, der sich nun verlängert habe.

LG Schwerin stuft „Doppel-Anruf-Masche“ als Betrug ein (Update vom 05.02.2021)

Das LG Schwerin hat sich mit der strafrechtlichen Relevanz der sog. „Doppel-Anruf-Masche“ auseinandergesetzt. Gemeint ist damit die Geschäftspraktik, dem Angerufenen in einem ersten Telefonat zu suggerieren, dass bereits ein Vertragsverhältnis bestehe, dass sich nun verlängert habe und nun nochmals die Daten abgeglichen werden müssten. In einem zweiten Telefonat, welches aufgezeichnet wird,  soll der Angerufene dann diverse Fragen mit „Ja“ beantworten. Auf diese Weise soll ein Vertragsschluss fingiert werden.

Das Landgericht Schwerin stuft derartige Geschäftspraktiken als strafbaren Betrug ein, wie sich aus einem aktuellen Urteil ergibt (LG Schwerin, Urteil vom 05.02.2021, Az. 257 Js 4339718 32 KLs 8/19). Welches Unternehmen hier betroffen war, ist mir nicht bekannt. Gleichwohl dürfte dieses Urteil auch als Argumentationshilfe in vergleichbaren Fällen dienen.

Gütliche Einigung vor dem AG Besigheim (Update vom 14.10.2021)

In einem vor dem AG Besigheim anhängigen Verfahren wurde ein Vergleich zwischen der Firmenauskunft P.U.R. GmbH und meiner Mandantin geschlossen. Demnach zahlt meine Mandantin statt der eingeklagten 1.782,62 EUR nur 782,28 EUR, also ca. 1.000,- EUR weniger. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Firmenauskunft P.U.R. GmbH zu 60%.

AG Köln weist Klage der Firmenauskunft P.U.R. GmbH wegen Wucher ab (Update vom 30.03.2022)

Das AG Köln hat eine Klage der Firmenauskunft P.U.R. GmbH vollumfänglich abgewiesen. Das AG Köln kommt zu dem Ergebnis, dass ein Firmeneintrag auf der Seite fa-24.com quasi wertlos und die hierfür geltend gemachte Vergütung (im entschiedenen Fall knapp 3.000 EUR) unangemessen hoch ist. Es stützt sich dabei auf eine Entscheidung des LG Wuppertal, welches eine Nettovergütung in Höhe von 910,00 EUR für einen Eintrag in das Internet-Branchenverzeichnis „www.Branche100.eu“ als wucherähnliches Rechtsgeschäft einstufte (LG Wuppertal, Beschluss vom 05.06.2014 – 9 S 40/14).

Auch das AG Köln ging daher von einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft aus und wies die Klage kostenpflichtig ab. Aus den Entscheidungsgründen:

„Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus den Vorschriften über Dienstverträge gem. § 611 ff. BGB. Hier bedarf es keiner endgültigen Entscheidung, ob es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt.

Denn ein etwaiger Vertrag vom 05.11.2020 ist jedenfalls nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig.

Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft gem. § 138 Absatz 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGHZ 146, 298). Das besonders grobe Äquivalenzmissverhältnis erlaubt es, auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu schließen. Ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt vor. Der Leistung der Beklagten in Form einer Zahlung von 2.973,81 EUR netto für eine dreijährige Laufzeit steht als Gegenleistung ihr Eintrag in das Internet-Branchenverzeichnis „www.fa-24.com “ gegenüber. Letztere Gegenleistung ist jedoch quasi wertlos. Eine Internetrecherche der Abteilung vom heutigen Tage hat ergeben, dass das Verzeichnis „www.fa-24.com“ nach Eingabe der Begriffe „Branchenbuch“, „Branchenverzeichnis“ „ Auskunft Firma“ oder „Firmen“ in der Suchmaschine Google auf den jeweils ersten zehn Suchtrefferseiten nicht erscheint. Mithin stößt ein Internet-Nutzer, der ein Branchenverzeichnis sucht („googelt“) nicht auf das Angebot der Klägerin. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin überhaupt auf andere Weise potentielle Nutzer des Verzeichnisses generieren würde. Der Eintrag in einem Internet Branchenverzeichnis, welches kaum jemand nutzt, ist aber quasi wertlos. Dem Vortrag der Beklagten im Hinblick auf die Nutzlosigkeit des Branchenverzeichnisses ist die Klägerin auch auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten. Hierauf hat der Klägervertreter pauschal erklärt, dass ihm die Anzahl der Nutzer oder die Frage, ob ein Zähler integriert seien nicht bekannt seien, es jedoch entgegen der Publikation im Internet auch viele tausend zufriedene Kunden gebe. Dies reicht nicht aus. Ein Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne von 138 Abs. 4 ZPO war unter diesen Umständen nicht zulässig. Denn die Anzahl von Nutzern der Internetseite der Klägerin ist Gegenstand ihrer geschäftlichen Vorgänge und unterliegt der Organisation ihres geschäftlichen Betätigungsfeldes (vgl. hierzu Thomas/Putzo, 42. Auflage 2021, ZPO, 8 138 Rdn. 20). Es ist daher von geringen Nutzerzahlen auszugehen, so dass der Eintrag bei ‚www.fa-24.com“ quasi wertlos und die
Vergütung von 2.973,81 € netto hierfür in jedem Fall unangemessen hoch ist (siehe hierzu: LG Wuppertal, Beschluss vom 05.06.2014- 9 S 40/14-, juris für eine vergleichbaren Fall und einer Gegenleistung in Höhe von 910,00 € netto jährlich). Es liegt mithin ein grobes Missverhältnis zwischen den vereinbarten Leistungspflichten vor.

Auch die subjektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Geschäfts sind gegeben. Zwar begründet die Kaufmann-Eigenschaft des Beklagten in aller Regel die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, NJW 2003, 2230). Die verwerfliche Gesinnung der Klägerin folgt hier jedoch aus der Vertragsanbahnung mittels unaufgeforderten und unangekündigten Telefongesprächs. Der Zeuge A.K., der für die Klägerin das Telefonat geführt hat, hat — wovon sich das Amtsgericht im Wege des Augenscheinbeweises gem. § 371 ZPO durch das Anhören der von der Klägerin vorgelegten compact disc selbst überzeugen konnte — derart schnell und undeutlich gesprochen, dass für einen Gesprächspartner nicht ohne Weiteres erkennbar war, in welchem Auftrag und zu welchem Zweck vorgesprochen wurde. Das telefonische Angebot auf Aufnahme in das Verzeichnis war durch sehr schnelles und undeutliches Sprechen ersichtlich darauf angelegt ist, den Empfänger über den wahren Gegenstand dieses Telefonats im Unklaren zu lassen. Hier ist ferner zu berücksichtigen, dass – anders als im Sachverhalt, der der Lebenskost-Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 21.4.2016 — I ZR 276/14; GRUR 2016, 831, beck-online) zugrunde lag und in dem es jedenfalls zwei Anrufe gegeben hat, hier ein einziger und unangemeldeter Telefonanruf seitens der Klägerin bei dem Beklagten erfolgt ist. Bereits am darauffolgenden Tag wurde dem Beklagten die Rechnung über die Laufzeit von 36 Monaten über 2.973,81 EUR übersandt.“

(AG Köln, Urteil vom 30. März 2022, Az. 144 C 178/21)
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