Der FC Bayern München verschickt – wie andere Bundesligavereine auch – Abmahnungen wegen des Weiterverkaufs von Bundesligatickets über Onlineportale.
Worum geht es in den Abmahnungen des FC Bayern München?
Zur Veranschaulichung dient folgender Fall als Beispiel:
Ein Betroffener erhielt Post von der Kanzlei Lentze Stopper Rechtsanwälte PartGmbB aus München. Diese Kanzlei vertritt die FC Bayern München AG in „Ticketing-Angelegenheiten“.

In dem Schreiben wird zunächst dargelegt, dass der FC Bayern München ein nachhaltiges Interesse daran habe, den Schwarzhandel mit Tickets zu unterbinden. Anschließend wird darauf verwiesen, dass der FC Bayern München seit der Saison 2016/2017 eine offizielle Zweitmarkt-Plattform eingerichtet hat, wo eine legale Gelegenheit geboten werde, Dauer- und/oder Tageskarten von FCB-Heimspielen zum Weiterverkauf anzubieten, falls man verhindert ist und ein bestimmtes Spiel nicht selbst besuchen kann.
Im Folgenden verweist die Kanzlei auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Ticketerwerb / Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Ticketerwerb im FC Bayern Online-Ticketing / Verkaufsbedingungen Jahreskarten-Abo („ATGB“).
Demnach soll es insbesondere untersagt sein, Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. über eBay, Facebook, etc.) und/oder bei nicht vom FCB autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave, etc.) anzubieten und/oder zu verkaufen.
Dem Betroffenen wurde nun vorgeworfen, gegen diese Bestimmung in den ATGB verstoßen zu haben, indem er zwei Tickets über die Online-Verkaufsplattform „viagogo“ angeboten und/oder veräußert habe.
Dies soll nach Auffassung der Kanzlei Lentze Stopper eine ganze Reihe von Ansprüchen nach sich ziehen:
- Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
- Freistellung von den angefallenen Rechtsverfolgungskosten
- Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung
- Zahlung einer Vertragsstrafe
Eine solche Abmahnung wirkt natürlich auf juristische Laien ziemlich einschüchternd. Es ist auch sicher nicht empfehlenswert, auf eine solche Abmahnung überhaupt nicht zu reagieren.
Allerdings lohnt es sich, mit den vorgebrachten Argumenten einmal genauer auseinanderzusetzen.
Ist die Abmahnung ohne Vorlage einer Vollmacht gültig?
Die Kanzlei Lentze Stopper hat der Abmahnung keine Vollmacht vorgelegt und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08).
Tatsächlich hat der BGH entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht mangels Vorlage einer Originalvollmacht nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden kann, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
Es dürfte im Übrigen auch selten Sinn machen, sich bei einer solchen Abmahnung auf eine fehlende Vollmacht zu berufen. Dies ist regelmäßig nur ein „Nebenkriegsschauplatz“, der in der Sache selbst häufig nicht weiterhilft.
Was ist an den zitierten Gerichtsentscheidungen dran?
In der Abmahnung beruft sich die Kanzlei Lentze Stopper auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:
- BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06 („bundesligakarten.de“)
- BGH GRUR 1979, 553, 554 – Luxus-Ferienhäuser
- BGH GRUR 2001, 453, 455 – TCM-Zentrum
- BGH, Urteil vom 21.09.2012, Az. V ZR 230/11
Wichtig ist: Die zitierten Entscheidungen sind nicht verallgemeinerungsfähig. Sie besagen keinesfalls, dass bei einem Verstoß gegen ein Weiterveräußerungsverbot stets eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss (siehe unten).
Sämtliche Entscheidungen haben wir übrigens verlinkt, damit Sie diese bei Interesse nachlesen können.
Muss man die geforderte Unterlassungserklärung unterschreiben?
An dieser Stelle ist höchste Vorsicht geboten! Wer die Unterlassungserklärung einfach unterschreibt und zurückschickt, geht ein selbständiges Vertragsstrafeversprechen ein, welches unter Umständen später zu teuren Überraschungen führen kann. Die Einholung von Rechtsrat ist daher vor allem wegen der geforderten Unterlassungserklärung dringend zu empfehlen.
Der FC Bayern München fordert nämlich eine umfassende Unterlassungserklärung auch für zukünftige Ticketverkäufe:
„es zu unterlassen, Eintritts- bzw. Jahreskarten, nachfolgend als Tickets bezeichnet, für Spiele des FC Bayern München öffentlich oder bei Auktionen (insbesondere im Internet) oder bei sonstigen nicht von der Gläubigerin autorisierten Online-Verkaufsplattformen zum Kauf anzubieten und/oder Tickets zu einem höheren als dem jeweiligen Originalpreis weiterzugeben und/oder an gewerblich Wiederverkäufer zu veräußern oder anderweitig weiterzugeben“
Dabei wird allerdings nicht danach differenziert, in welchem Umfang und mit welcher Absicht ein Weiterverkauf der Tickets erfolgte. Wer zum Beispiel einmalig Tickets aus rein privaten Gründen und ohne Gewinn weiterverkauft hat, muss die geforderte Unterlassungserklärung unseres Erachtens überhaupt nicht unterschreiben (was aber natürlich immer im Einzelfall geprüft werden sollte). Denn in derartigen Fällen dürften wettbewerbsrechtliche Ansprüche regelmäßig ausscheiden. Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann nur dann vorliegen, wenn eine „geschäftliche Handlung“ vorliegt. Ansonsten findet das UWG keine Anwendung.
Es bleibt dann letztlich „nur“ noch eine mögliche Verletzung vertraglicher Bestimmungen, nämlich der ATGB. Hierbei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Es geht dann aber nicht mehr um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach dem UWG, sondern lediglich um eine mögliche Verletzung vertraglicher Ansprüche.
Für reine Vertragsverletzungen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „bundesligakarten.de“ (BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06) allerdings klargestellt, dass eine Unterlassungserklärung nur dann gefordert werden kann, soweit es um den Weiterverkauf konkreter Eintrittskarten geht, welche bereits gekauft, aber noch nicht weiterverkauft wurden. Ansonsten scheidet ein vertraglicher Unterlassungsanspruch regelmäßig aus.
Muss man die erwähnte Vertragsstrafe bezahlen?
Die Frage, ob man die Unterlassungserklärung abgeben muss, ist streng zu trennen von der Frage, ob die in den ATGB geregelte Vertragsstrafe von bis zu 2.500,- € bezahlt werden muss.
Sofern man davon ausgeht, dass die jeweiligen ATGB wirksam in einen Ticketkauf mit einbezogen wurden und wirksam sind, wäre bei Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass verschiedene Gerichte entschieden haben, dass ähnliche Klauseln, die eine Weiterveräußerung von Tickets einschränken, nicht überraschend und damit wirksam sind (z.B. AG Hamburg, Urteil vom 08. Oktober 2014 – 23a C 90/14; AG Mönchengladbach, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 4 C 354/14; LG München I, Urteil vom 02. August 2017 – 37 O 17726/16; AG Frankfurt, Urteil vom 20. April 2006 – 31 C 3120/05 – 17). Auch das OLG Hamburg führte aus, dass eine solche Klausel nicht überraschend ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2013 – 3 U 31/10).
Zur Vermeidung von Prozessrisiken wäre daher tatsächlich zu überlegen, sich auf die Zahlung einer Vertragsstrafe einzulassen.