In diesem Beitrag finden Sie eine Sammlung interessanter Entscheidungen zum Thema Streitwert / Gegenstandswert.
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Auffangstreitwert bei Streit um Zutritt des Schornsteinfegers zur Wohnung
Der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro findet Anwendung in Situationen, in denen die „Bedeutung der Sache“ nicht in Geld bemessen werden kann.
Lediglich in Ausnahmefällen, in denen für den Kläger offensichtlich eine „Bagatelle“ vorliegt und höchstens die Mindestgebühr angemessen erscheint, kann ein symbolischer Streitwert von 1 Euro festgesetzt werden.
Wenn die Verpflichtung, einem Schornsteinfeger Zugang zur Wohnung zu gewähren, aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung in Frage gestellt wird (und nicht aufgrund der Kosten für die Schornsteinreinigung), ist der Auffangstreitwert heranzuziehen.
(VGH München, Beschluss vom 14.10.2016 – 22 C 16.1849)