Das Widerrufsrecht im Fernabsatz gilt selbstverständlich auch beim Kauf von elektronischen Bauteilen. Das hat das Amtsgericht Friedberg (Hessen) mit Urteil vom 13.07.2022 klargestellt.
Ein Mandant unserer Kanzlei hatte bei dem Online-Händler ELW Elektronik Handels GmbH aus Wöllstadt elektronische Bauteile bestellt und später von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Die ELW Elektronik Handels GmbH vertrat die Auffassung, es gebe kein Widerrufsrecht, da dies laut AGB bei elektronischen Bauteilen ausgeschlossen sei.
Noch „kreativer“ war das Argument, unser Mandant sei Wiederverkäufer und kein Verbraucher gewesen. Dafür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hatte die ELW Elektronik Handels GmbH unseren Mandanten einfach eine Rechnung mit dem Vermerk „Wiederverkäufer“ zugeschickt und meinte, er sei daher nicht als Verbraucher anzusehen.
Das AG Friedberg (Hessen) erteilte dieser Argumentation eine klare Absage:
„Ein gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts für elektronische Bauteile existiert nicht. Das in §§ 312g, 355, 356 BGB geregelte Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nicht dispositiv (§§ 312k, 361 BGB) (vgl. Christensen in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, (51) Versandhandelsverträge, Rn. 2). Ein in AGB geregelter Ausschluss des Widerrufsrechts wäre unwirksam (so schon OLG Dresden NJW-RR 2001, 1710). Ob eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten daher einbezogen wurde oder werden sollte, kann daher dahinstehen. Auch Hinweise oder Beschränkungen des Widerrufsrechts auf der Rechnung sind nicht geeignet, dieses einzuschränken. Der Kläger ist auch Verbraucher. Allein die von der Beklagten auf die Rechnung gesetzte Bezeichnung als Wiederverkäufer macht den Kläger nicht zum Unternehmer. Der Kläger hat daher Anspruch auf Rückzahlung des unbestritten gezahlten Kaufpreises.“
(AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 13.07.2022 – Az. 2 C 175/22 (24))
(AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 13.07.2022 – Az. 2 C 175/22 (24))