- Wie erfolgt ein wirksamer Vertragsabschluss über eBay?
- Ist ein „Preisvorschlag“ bei eBay verbindlich?
- Mit wem kommt der Kaufvertrag über eBay zustande, wenn man etwas für Freunde oder Bekannte verkauft?
- Was ist, wenn der Verkäufer bestreitet, für das eBay-Angebot verantwortlich gewesen zu sein?
- Darf man bei eBay selbst mitbieten?
- Sind zusätzliche Bedingungen, die der Verkäufer in die Angebotsbeschreibung bei eBay aufnimmt, rechtlich bindend?
- Können die im Angebot enthaltenen Bedingungen nach Beendigung der eBay-Transaktion geändert werden?
- Welche Pflichten haben die Vertragsparteien nach Auktionsende?
- Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der eBay-Verkäufer den Artikel trotz Bezahlung nicht liefert?
- Welche Möglichkeiten hat man als Verkäufer, wenn der Käufer nicht zahlt?
- Welche Ansprüche bestehen, wenn man vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz beanspruchen möchte?
- Wann ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen?
- Welche Rechte hat der Käufer, wenn der Verkäufer die eBay-Auktion vorzeitig abbricht?
- Kann man gegen einen Verkäufer, der nicht liefert, Strafanzeige stellen?
- Warum ist ein Auktionsabbruch bei eBay problematisch?
- Welche Ansprüche hat der unterlegene Bieter gegen den Verkäufer bei einem unberechtigten Auktionsabbruch bei eBay?
- Können auch „Abbruchjäger“ Schadensersatz verlangen?
- Wann handelt ein Bieter rechtsmissbräuchlich (Stichwort „Abbruchjäger“)?
- Wann darf der Höchstbietende sein Gebot zurückziehen?
- Wer haftet, wenn der eBay-Artikel auf dem Versandweg beschädigt wird oder verloren geht?
- Kann man als Käufer das Versandunternehmen wegen der Transportversicherung in Anspruch nehmen?
- Wann hat man als Käufer bei eBay Kaufverträgen ein Widerrufsrecht?
- Gilt das Widerrufsrecht bei allen eBay-Artikeln?
- Gilt das Widerrufsrecht auch bei gebrauchten Artikeln?
- Gilt das Widerrufsrecht auch bei Selbstabholung?
Wie erfolgt ein wirksamer Vertragsabschluss über eBay?
Bei eBay kommt nach Ablauf der Auktion ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zwischen Anbieter und Höchstbietendem zustande. Rechtlich gesehen gibt der Verkäufer bereits mit Freischaltung der Auktion ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab, und zwar gegenüber derjenigen Person, die bei Auktionsende als Höchstbieter feststeht. Der Bieter hingegen erklärt mit seinem Gebot, das entsprechende Kaufangebot des Verkäufers bei Auktionsende zum Höchstgebot anzunehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01).
Das ergibt sich auch mittelbar aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschen eBay-Dienste. Dort ist Folgendes geregelt (Stand 29.04.2020):
„Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Weitere Informationen zum Bieten.“
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die eBay-AGB insoweit auch für den Vertragsschluss heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10).
Ist ein „Preisvorschlag“ bei eBay verbindlich?
Verkäufer können beim Einstellen eines Artikels Bietern die Möglichkeit anbieten, Preisvorschläge abzugeben.
Bietet der Verkäufer die Option „Preisvorschlag“ an, so können Kaufinteressenten persönliche Preisvorschläge abgeben. Solche Preisvorschläge sind rechtlich bindend. Wer einen Preisvorschlag abgibt, ist nach den eBay-AGB entweder 48 Stunden oder bis zum Angebotsende daran gebunden, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. Die eBay-AGB sind mittelbar auch für die Auslegung von Willenserklärungen heranzuziehen.
Wenn der Verkäufer den Preisvorschlag rechtzeitig annimmt, kommt ein Kaufvertrag mit dem Vorschlagenden zustande.
Aufgrund dieses Kaufvertrages ist der Vorschlagende zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Von diesem Kaufvertrag kann der Käufer nur in folgenden Fällen Abstand nehmen:
- Widerrufsrecht: Wenn der Käufer den Artikel von einem gewerblichen Verkäufer ausschließlich für den privaten Gebrauch erworben hat. Dann steht dem Käufer grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht zu, über das der Verkäufer belehren muss. Bei einem Vertrag über den Kauf einer Ware beginnt die Frist, wenn der Käufer die Ware erhalten hat. Handelt es sich allerdings um einen privaten Verkäufer, besteht kein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht besteht ausnahmsweise auch nicht bei bestimmten Artikeln (z.B. bei verderblicher Ware).
- Erklärungsirrtum: Wenn ein so genannter Erklärungsirrtum vorliegt, d.h. wenn der Käufer die Vertragserklärung so nicht abgeben wollten (z.B. durch Vertippen oder „Verklicken“). Dann kann der Käufer seine Vertragserklärung anfechten. Die Anfechtungserklärung muss unverzüglich erfolgen. Reine Motivirrtümer, z.B. wenn der Artikel für den Käufer im Nachhinein zu teuer ist, fallen nicht darunter und berechtigen nicht zur Anfechtung.
- Arglistige Täuschung: Wenn der Käufer vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde. In diesem Fall steht dem Käufer ein Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu. Die Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung muss innerhalb eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung erfolgen.
Rechtsprechung zum Thema:
- OLG Nürnberg, Urteil vom 26. Februar 2014 – 12 U 336/13 (Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetauktions-Unternehmens für den Erklärungsinhalt von Verkaufsangeboten)
- BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – VIII ZR 90/14 (zur Auslegung der AGB von eBay im Rahmen der vorzeitigen Angebotsbeendigung)
Mit wem kommt der Kaufvertrag über eBay zustande, wenn man etwas für Freunde oder Bekannte verkauft?
Solange eine Stellvertretung im Angebotstext nicht offengelegt wird, kommt der Vertrag zwischen dem Käufer und dem Inhaber des Verkäufer-Accounts zustande. Eine Stellvertretung liegt dann nicht vor.
Was ist, wenn der Verkäufer bestreitet, für das eBay-Angebot verantwortlich gewesen zu sein?
Wenn eine Person für ein eBay-Angebot tatsächlich nicht verantwortlich ist, kommt mit dieser auch kein Kaufvertrag zustande. Das ist für den Käufer häufig problematisch, da er Gegenteiliges meistens nicht nachweisen kann. Wenn der vermeintliche Verkäufer also glaubhaft machen kann, dass er selbst für das Angebot nicht verantwortlich ist und sein eBay-Account von einem Dritten missbraucht wurde, ist der Account-Inhaber auch nicht an einen Vertrag gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 08. Juni 2011 – VIII ZR 305/10 zur Haftung bei Kontomissbrauch).
Nachfolgend ein Beispielsfall einer Mandantin, die ich als Beklagte vor dem AG Weilheim i.OB vertreten habe:
Am 19.01.2020 entdeckte der Kläger auf ebay-Kleinanzeigen eine Seilwinde zum Preis von 5.099,99 €, durch eine XY Trading UG (haftungsbeschränkt) angeboten. Aufgrund dessen nahm der Kläger mit dem dort genannten Verkäufer Kontakt auf und einigte sich mit ihm auf die Überweisung einer Anzahlung von 3.000 € und Überweisung des Restbetrages von 2.099,99 € binnen 7 Tagen nach Erhalt der Ware. Der Absprache folgend überwies der Kläger einen Betrag in Höhe von 3.000 € auf das angegebene Konto. Die Ware erhielt der Kläger nicht. Der Kläger brachte dann in Erfahrung, dass bei der Polizei Thüringen bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Verkäufer laufen würde. Ein Polizeibeamter aus Thüringen rief bei seiner Hausbank an und bat diese, der Kläger solle sich mit der Polizei Thüringen in Verbindung setzen. Das Konto sei bereits leergeräumt und der Kläger einem Betrug aufgesessen. Die Vertragspartnerin XY Trading UG bzw. deren handelnde Geschäftsführer hatten niemals die Absicht, die angebotene Seilwinde an den Kläger auszuliefern. Die Beklagte war offiziell die Kontoinhaberin des verwendeten Kontos.
Die Eröffnung eines Bankkontos unter dem Namen meiner Mandantin gelang offenbar folgendermaßen: Meine Mandantin wurde in einem Kleinanzeigenportal auf ein vermeintliches Jobangebot der Infineon AG (dem größten Halbleiterhersteller Deutschlands) aufmerksam. Als meine Mandantin Interesse hierauf bekundete, wurde sie gebeten, Bewerbungsunterlagen zu übermitteln, unter anderem eine Kopie ihres Personalausweises. Meine Mandantin hoffte auf die Möglichkeit einer Teilzeitstelle bei dieser Firma und übermittelte den dahinter stehenden Personen die gewünschten Unterlagen einschließlich einer Kopie des Personalausweises. Es handelte sich hierbei jedoch um eine Betrugsmasche. Offensichtlich wurde mit der Kopie des Personalausweises ein Konto auf den Namen meiner Mandantin eröffnet. Nach den Ermittlungen der Polizei Thüringen wurde das auf diesem Konto eingehende Geld, darunter auch die 3.000 € des Klägers, nach Belgien weitertransferiert.
Der geschädigte Kläger klagte daher auf Schadensersatz. Er vertrat die Auffassung, das meine Mandantin das Konto ihren Mittätern zur Verfügung gestellt habe, damit dorthin die durch betrügerisches Handeln veranlassten Zahlungen der Betrugsopfer überwiesen und von dort ins Ausland in Sicherheit gebracht werden können. Meine Mandantin bestritt dies allerdings. Das Amtsgericht Weilheim i.OB wies die Klage letztlich ab und stellte fest, dass das verwendete Konto nicht von meiner Mandantin eröffnet oder unterhalten wurde. Ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten bestehe daher nicht. Vielmehr bestehe ein Schadensersatzanspruch gegen die unbekannten Betrüger (AG Weilheim i.OB, Urteil vom 02.02.2021, Az.: 1 C 417/20).
Darf man bei eBay selbst mitbieten?
Bei eBay-Auktionen kommt es immer wieder vor, dass Verkäufer selbst über ein zweites eBay-Konto auf ihre eigenen Auktionen mitbieten (sog. „Shill Bidding“). Damit soll zum einen der Preis in die Höhe getrieben werden, zum anderen soll der Verkäufer selbst den Zuschlag erhalten, falls die übrigen Gebote ihm nicht zusagen. Diese Praxis kann im Ergebnis ein sehr teurer Spaß werden, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt (BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15).
Der Beklagte hatte in einer 10-tägigen eBay-Auktion einen VW Golf 6 mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf angeboten. Zunächst bot ein unbekannter Dritter nur 1 €. Der Kläger gab im Laufe der Auktion ebenfalls mehrere Gebote ab und war zwischenzeitlich zu einem Preis von 1,50 € Höchstbietender. Ab diesem Preis bot der Beklagte allerdings selbst über ein zweites eBay-Mitgliedskonto mit und trieb den Preis auf 17.000 € hoch. Da der Kläger nicht mehr als 17.000 € bieten wollte, bekam der Beklagte über sein zweites eBay-Konto selbst den Zuschlag.
Zum Verhängnis wurde dem Beklagten, dass er – noch während der Laufzeit der streitgegenständlichen Auktion – über sein erstes Benutzerkonto dasselbe Fahrzeug erneut im Rahmen einer eintägigen eBay-Auktion zu einem Startpreis von 1 € anbot. Auch in dieser Auktion bot der Beklagte mit und bekam den Zuschlag wieder selbst für 16.500 €.
Der Kläger verlangte daraufhin über seinen Rechtsanwalt die Erfüllung des Kaufvertrags zu einem Kaufpreis von 1,50 €. Nachdem der Beklagte innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt hatte, das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert zu haben, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.500 €.
Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger im Ergebnis Recht. Der Beklagte muss demnach an den Kläger Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der begehrten 16.500 € zahlen. Nach Auffassung des BGH war der Kläger bei der eBay-Auktion zwischenzeitlich mit seinem Gebot von 1,50 € Meistbietender, die weiteren Erhöhungen waren wegen der eigenen Gebote des Verkäufers über sein zweites Konto unwirksam. Dadurch sei zum Preis von 1,50 € zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Die Entscheidung des BGH zeigt, dass das „Mitbieten“ über ein Zweitkonto nicht nur gegen eBay-Grundsätze verstößt, sondern auch zivilrechtlich erhebliche Konsequenzen haben kann.
Sind zusätzliche Bedingungen, die der Verkäufer in die Angebotsbeschreibung bei eBay aufnimmt, rechtlich bindend?
Grundsätzlich ja. Zwar schreibt eBay in seinen AGB bestimmte Grundsätze für das Einstellen von Angeboten vor. Nichtsdestotrotz sind Bedingungen, die der Verkäufer in die Angebotsbeschreibung mit aufnimmt, grundsätzlich wirksam, denn der Käufer kann diese vor Abgabe seiner Willenserklärung einsehen und erkennt diese mit seiner Erklärung an.
Ausnahmsweise sind Bedingungen des Verkäufers unwirksam, wenn diese nichtig sind oder gegen Grundsätze des AGB-Rechts verstoßen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein gewerblicher Verkäufer regelmäßig eine Klausel in seine Angebote mit aufnimmt, wonach der Käufer im Falle der Nichtabnahme des Artikels eine feste Vertragsstrafe zu zahlen hat.
Können die im Angebot enthaltenen Bedingungen nach Beendigung der eBay-Transaktion geändert werden?
Für den Kaufvertrag gilt nur das, was vor Vertragsschluss zwischen den Parteien vereinbart wurde. Nach Zustandekommen der eBay-Transaktion können die Vertragsparteien nur noch einvernehmlich abweichende Vereinbarungen schließen. War zum Beispiel in der eBay Angebotsbeschreibung ein Versand nach Deutschland vorgesehen, so kann der Verkäufer nach Vertragsschluss nicht einseitig bestimmen, dass die Kaufsache abgeholt werden muss. Hierfür müsste der Käufer zustimmen.
Welche Pflichten haben die Vertragsparteien nach Auktionsende?
Der Verkäufer ist nach Auktionsende verpflichtet, den eingestellten Artikel wie beschrieben zu liefern, § 433 Abs. 1 BGB. In den eBay-AGB heißt es hierzu auch:
„Verkäufer müssen in der Lage sein, die angebotenen Waren dem Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss zu übereignen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung finden sich im Grundsatz zu Lieferzeiten.“
Wie genau zu liefern ist, richtet sich nach dem Angebot des Verkäufers. Wenn eine Abholung vereinbart wurde, muss der Verkäufer den Artikel nur zur Abholung bereithalten und nicht verschicken. Wurde ein Versand vereinbart, ist der Verkäufer hingegen verpflichtet, den Artikel bei einem Transportunternehmen (meistens ein Paketdienstleister) aufzugeben.
Der Käufer ist im Gegenzug zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, § 433 Abs. 2 BGB. Laut eBay-AGB hat der Käufer – solange nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich Vorkasse zu leisten:
„Der Käufer ist grundsätzlich zur Vorkasse verpflichtet. Sofern Käufer und Verkäufer nichts Abweichendes vereinbaren, ist der Kaufpreis sofort fällig und vom Käufer über die vom Verkäufer angebotenen Zahlungsmethoden zu begleichen. eBay behält sich vor, die für einen Käufer verfügbaren Zahlungsmethoden zum Zwecke des Risikomanagements einzuschränken.“
Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der eBay-Verkäufer den Artikel trotz Bezahlung nicht liefert?
Wenn der Verkäufer die Sache trotz Fristsetzung nicht liefert, hat der Käufer folgende Möglichkeiten:
- Klage auf Erfüllung, d.h. auf Übergabe und Übereignung des gekauften Artikels
- Rücktritt vom Kaufvertrag und Geltendmachung von Schadensersatz
Wenn der Artikel über Paypal bezahlt wurde, greift eventuell auch der PayPal-Käuferschutz. Dabei handelt es sich um einen eigenen vertraglichen Erstattungsanspruch gegenüber PayPal.
Welche Möglichkeiten hat man als Verkäufer, wenn der Käufer nicht zahlt?
Wenn ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, ist der Käufer hieraus zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Es handelt sich um einen durchsetzbaren Anspruch des Verkäufers. Hier empfiehlt es sich, den Käufer zunächst unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern und dies beweissicher zu dokumentieren. Zahlt der Käufer nicht fristgerecht, kann der Verkäufer seinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gerichtlich durchsetzen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Gegebenenfalls sind auch Schadensersatzansprüche des Verkäufers denkbar. So muss ein Käufer, der sich mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befindet, dem Verkäufer regelmäßig die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts erstatten.
Welche Ansprüche bestehen, wenn man vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz beanspruchen möchte?
Liefert ein eBay-Verkäufer den Artikel trotz Fristsetzung nicht, ist es in der Regel die sinnvollste Vorgehensweise, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Denn selbst wenn man erfolgreich auf Erfüllung des Kaufvertrags klagt, ist damit nicht gesichert, dass man den gekauften Artikel am Ende tatsächlich bekommt.
Tritt der Käufer dagegen vom Kaufvertrag zurück, wandelt sich der Kaufvertrag in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis. Der Käufer kann zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Außerdem ist er zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Der Käufer kann sich den Artikel dann z.B. anderweitig beschaffen und die Mehrkosten als Schadensersatz geltend machen.
Wann ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen?
Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Artikel tatsächlich nicht liefern kann, d.h. die Lieferung unmöglich ist und der Verkäufer diese Unmöglichkeit auch nicht zu vertreten hat. Das muss allerdings der Verkäufer im Streitfall beweisen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Welche Rechte hat der Käufer, wenn der Verkäufer die eBay-Auktion vorzeitig abbricht?
Eine eBay-Auktion kann vom Verkäufer gemäß den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschen eBay-Dienste nicht ohne Weiteres vorzeitig abgebrochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die eBay-AGB insoweit auch für den Vertragsschluss heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10).
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang Folgendes klargestellt:
„Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind.“
(BGH, Urteil vom 23.09.2015 – VIII ZR 284/14)
Ein vorzeitiger Auktionsabbruch ist somit nur dann möglich, wenn ein berechtigter Grund vorlag. Dies muss vom Verkäufer im Streitfall bewiesen werden. Der Verkäufer kann aber nicht einfach die Lieferung verweigern und erstmalig im Schadensersatzprozess Gründe hierfür vorbringen. Ein „Nachschieben von Gründen“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht möglich. Denn ansonsten stünde jedes bei einer Internetauktion eingestellte Verkaufsangebot unter dem allgemeinen Vorbehalt eines möglicherweise bestehenden und in (ungewisser) Zukunft zu benennenden objektiven Lösungsgrunds. Damit würde jede Internetauktion mit Unsicherheiten behaftet, die deren reibungsloses Funktionieren in nicht hinnehmbarer Weise in Frage stellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.2015 – VIII ZR 284/14).
Kommt es zu einem vorzeitigen Auktionsabbruch und lag kein berechtigter Grund für den Auktionsabbruch vor, so kommt ein rechtsgültiger Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zustande (vgl. BGH, Urteil vom 10. 12. 2014 – VIII ZR 90/14). Der nichtbelieferte Käufer kann nach einem unberechtigten Auktionsabbruch die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Marktwert der nicht gelieferten Sache verlangen (vgl. AG Köln, Urteil vom 26.08.2013 – Az. 142 C 562/12).
Beispiel: Herr Müller stellt einen Gebrauchtwagen für einen Startpreis in Höhe von 1,- € bei eBay ein. Herr Schmitz bietet hierauf mit und ist zwischenzeitlich mit einem Betrag in Höhe von 90,- € Höchstbietender. Zu diesem Zeitpunkt wird die Auktion von Herrn Müller abgebrochen, weil er den Wagen anderweitig veräußert hat. In diesem Fall kann Herr Schmitz auf einer Vertragserfüllung zu einem Preis in Höhe von 90,- € bestehen (auch wenn der Wagen 5.000,- € wert war). Weil Herr Müller den Wagen bereits anderweitig veräußert hat und somit nicht mehr an Herrn Schmitz liefern kann, schuldet Herr Müller Schadensersatz in Höhe von 4.910,- € (5.000,- € – 90,- €).
Kann man gegen einen Verkäufer, der nicht liefert, Strafanzeige stellen?
Wer einen Artikel gekauft und bezahlt hat, diesen aber nicht geliefert bekommt, ist möglicherweise Opfer eines Betruges geworden. Daher kann man in solchen Fällen auch Strafanzeige bei der Polizei stellen. Das ist auch zu empfehlen, wenn der Verkäufer keine plausible Erklärung hat oder sich „stumm stellt“. Der Rechtsanwalt des Geschädigten kann dann nämlich später Einsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte nehmen und hieraus zum Teil wertvolle Erkenntnisse gewinnen, um gegen den Verkäufer zivilrechtlich vorzugehen.
Käufer sollten sich für diesen Fall auf jeden Fall das polizeiliche Aktenzeichen notieren, damit der Rechtsanwalt hierauf später Bezug nehmen kann.
Warum ist ein Auktionsabbruch bei eBay problematisch?
Der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion durch den Verkäufer ist nicht nur ärgerlich für die Mitbietenden. Der Verkäufer verstößt damit unter Umständen auch gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der eBay GmbH. In den AGB ist unter § 6 Nr. 6 Folgendes geregelt:
„Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“
Eine eBay-Auktion kann also vom Verkäufer gemäß den eBay-AGB nicht ohne Weiteres vorzeitig abgebrochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die eBay-AGB auch für den Vertragsschluss heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10).
Welche Ansprüche hat der unterlegene Bieter gegen den Verkäufer bei einem unberechtigten Auktionsabbruch bei eBay?
Kommt es zu einem vorzeitigen Auktionsabbruch und lag kein berechtigter Grund für den Auktionsabbruch vor, so kommt ein rechtsgültiger Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zustande (vgl. BGH, Urteil vom 10. 12. 2014 – VIII ZR 90/14).
Der Käufer hat dann zunächst einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages zu dem Preis, den er zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs geboten hat. Weigert sich der Verkäufer, den Vertrag zu erfüllen, kann der Käufer theoretisch auch auf Erfüllung des Kaufvertrages klagen.
Meistens macht in solchen Fällen aber der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch und verlangt anschließend Schadensersatz ( §§ 433, 280, 281 BGB). Denn gemäß § 325 BGB wird das Recht auf Schadensersatz durch einen Rücktritt nicht ausgeschlossen. Der nichtbelieferte Käufer kann dann die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Marktwert der nicht gelieferten Sache verlangen (AG Köln, Urteil vom 26.08.2013 – Az. 142 C 562/12).
Können auch „Abbruchjäger“ Schadensersatz verlangen?
Verkäufer, die eine eBay-Auktion ohne Grund vorzeitig abbrechen, wenden mitunter ein, dass es sich bei einem Käufer um einen „Abbruchjäger“ handle und deshalb keine Verpflichtung zum Schadensersatz bestehe.
Derartige Einwände sind im Regelfall unbeachtlich (vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2014 – I-28 U 199/13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Bieters bei Internetauktionen erst dann in Betracht, wenn seine Absicht von vornherein auf den Abbruch der Auktion abzielt, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Hierfür gibt es aber keine verallgemeinerungsfähige Kriterien. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, muss der Tatrichter durch eine Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände entscheiden. Dabei muss beachtet werden, dass es für sich genommen nicht zu beanstanden ist, wenn ein Bieter sich als sogenannter Schnäppchenjäger betätigt, der bei Internetauktionen gezielt auf Waren bietet, die zu einem weit unter Marktwert liegenden Mindestgebot angeboten werden. Ebensowenig ist es missbilligenswert, wenn ein solcher Bieter sein Höchstgebot auf einen deutlich unter dem Marktwert der Ware liegenden Betrag begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – VIII ZR 182/17).
Wann handelt ein Bieter rechtsmissbräuchlich (Stichwort „Abbruchjäger“)?
Werden Verkäufer nach einem Auktionsabbruch bei eBay auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kommt nicht selten der Einwand des „Rechtsmissbrauchs“. Dem Bieter wird dann vorgeworfen, dass er überhaupt nicht an dem Artikel interessiert gewesen sei, sondern von Anfang an lediglich Schadensersatz geltend machen möchte (sog. „Abbruchjäger“).
Der Bundesgerichtshof hat diese Verteidigungsmöglichkeit allerdings in einer Entscheidung vom 22.05.2019 faktisch stark entkräftet. Der BGH stellte nämlich klar, dass die Annahme eines Rechtsmissbrauchs eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls erfordert und auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als „Abbruchjäger“ in diesem Sinne zuließen, lassen sich nach Auffassung des BGH nicht aufstellen (BGH, Urteil v. 23.05.2019 – Az.: VIII ZR 182/17).
Die wesentlichen Ausführungen des BGH lauten wie folgt:
„Wie auch die Revision nicht verkennt, ist es für sich genommen nicht zu beanstanden, dass ein Bieter sich als sogenannter Schnäppchenjäger betätigt, der bei Internetauktionen gezielt auf Waren bietet, die zu einem weit unter Marktwert liegenden Mindestgebot angeboten werden. Ebensowenig ist es missbilligenswert, wenn ein solcher Bieter sein Höchstgebot auf einen deutlich unter dem Marktwert der Ware liegenden Betrag begrenzt. Denn es macht gerade den Reiz einer solchen Internetauktion aus, dass der Bieter die Chance hat, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen (vgl. Senatsurteile vom 28. März 2012 – VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723 Rn. 20 f.; vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14, aaO Rn. 10). Im Übrigen ist es der Verkäufer, der in solchen Fällen von sich aus durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs eingegangen ist (Senatsurteil vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14, aaO Rn. 12 mwN). An der Beurteilung dieser Ausgangslage ändert sich auch dann nichts, wenn ein Bieter sich in einer Vielzahl von Fällen solche für den Verkäufer riskanten Auktionsangebote zunutze macht, um ein für ihn günstiges „Schnäppchen“ zu erzielen, weil allein die Quantität eines von der Rechtsordnung im Einzelfall gebilligten Vorgehens in der Regel nicht zu dessen Missbilligung führt.“
(BGH, Urteil v. 23.05.2019 – Az.: VIII ZR 182/17)
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs dürfte daher schwer zu führen sein. Denn nach dem BGH sind geringe Gebote ebensowenig aussagekräftig wie die Tatsache, dass ein Bieter mehrfach in ähnlichen Fällen Schadensersatzansprüche geltend macht.
Wann darf der Höchstbietende sein Gebot zurückziehen?
Als Höchstbietender bei einer eBay-Auktion sind Sie grundsätzlich an den geschlossenen Kaufvertrag gebunden. Sie müssen also Ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises erfüllen. Hiervon gibt es nur folgende Ausnahmen:
Widerrufsrecht: Wenn der Verkäufer gewerblich handelt, besteht regelmäßig ein Widerrufsrecht. Über dieses kann sich der Käufer vom Kaufvertrag lösen.
Anfechtung wegen Erklärungsirrtum: Eine Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums kommt in Betracht, wenn Sie sich zum Beispiel bei Abgabe des Gebotes vertippt haben (z.B. 500 statt 50 €).
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn Sie der Verkäufer absichtlich über bestimmte Merkmale der Kaufsache getäuscht hat. Ein häufiges Beispiel ist die Unfallfreiheit eines Pkw.
Eine Anfechtung wegen Irrtums hat unverzüglich zu erfolgen, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Wer haftet, wenn der eBay-Artikel auf dem Versandweg beschädigt wird oder verloren geht?
Das hängt davon ab, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Verkäufer (Verbraucher) handelt. Bei Verkäufen von Verbrauchern handelt es sich regelmäßig um einen Versendungskauf (§ 447 BGB). Dann geht die Haftung für eine Beschädigung des Artikels oder dessen Untergang schon zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Sache dem Versandunternehmen übergibt. Der Verkäufer kann dann nur noch haftbar gemacht werden, wenn er den Artikel unzureichend verpackt hat und dies zur Beschädigung des Artikels führte.
Für gewerbliche Verkäufer gelten diese Regeln nur eingeschränkt. Der gewerbliche Verkäufer haftet regelmäßig dafür, dass der Artikel unbeschädigt beim Käufer ankommt. Nur dann, wenn sich der Käufer das Versandunternehmen selbst aussucht und ihm dies nicht vom Verkäufer vorher genannt wurde, geht die Haftung für Beschädigung oder Untergang bereits mit Übergabe an das Versandunternehmen auf den Käufer über.
Kann man als Käufer das Versandunternehmen wegen der Transportversicherung in Anspruch nehmen?
Als Käufer hat man regelmäßig keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen gegen das Versandunternehmen. Denn Vertragspartner des Versandunternehmens ist regelmäßig nur der Verkäufer, der dieses mit dem Versand beauftragt hat. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann der Käufer jedoch einen Anspruch auf Auszahlung oder Abtretung der Versicherungsleistung gegen den Verkäufer haben.
Wann hat man als Käufer bei eBay Kaufverträgen ein Widerrufsrecht?
Ein Widerrufsrecht besteht bei eBay Kaufverträgen nur dann, wenn es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer und beim Käufer um einen Verbraucher handelt (vgl. BGH, Urteil vom 03. November 2004 – VIII ZR 375/03). Der Verkäufer muss also gewerblich handeln, der Käufer rein privat. In diesem Falle besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge. Über das Widerrufsrecht muss der Käufer belehrt werden.
Gilt das Widerrufsrecht bei allen eBay-Artikeln?
Für bestimmte Artikel ist das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen. Das betrifft zum Beispiel:
- Waren, die individuell nach bestimmten Wünschen des Käufers hergestellt wurden;
- Versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder die Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung entfernt wurde;
- Computersoftware in einer versiegelten Verpackung, wenn die Versiegelung entfernt wurde.
Gilt das Widerrufsrecht auch bei gebrauchten Artikeln?
Ja, das Widerrufsrecht gilt auch bei gebrauchten Artikeln. Das Gesetz macht insoweit keinen Unterschied zwischen Neuware und Gebrauchtware.
Gilt das Widerrufsrecht auch bei Selbstabholung?
Ja, auch bei Selbstabholung gilt grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht. Entscheidend ist, dass es sich bei dem Kaufvertrag um einen Fernabsatzvertrag handelt. Die Abholung der Ware erfolgt erst nach Vertragsabschluss, dieser Umstand ist somit irrelevant.