dercomputerladen Systemhaus GmbH

Ein Mandant meiner Kanzlei hatte über den Marktplatz mediamarkt.de bei der Firma dercomputerladen Systemhaus GmbH mehrere PC-Komponenten bestellt und mit Paypal bezahlt, welche aber nicht geliefert wurden. Daher erklärte mein Mandant den Widerruf und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Dies erfolgte jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen, sodass sich mein Mandant gezwungen sah, anwaltliche Hilfe einzuschalten.

Nachdem ich ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet hatte, legte die Gegenseite ohne Begründung Widerspruch ein. Also wurde die Sache im streitigen Verfahren weiterbetrieben. Zwischenzeitlich erhielt mein Mandant den Kaufpreis über Paypal erstattet. Somit ging es nur noch um die Verfahrenskosten, welche aufgrund des Zahlungsverzugs zu Lasten der dercomputerladen Systemhaus GmbH gingen. Ich erklärte also den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das AG Torgau (Zweigstelle Oschatz) fällte dann einen entsprechenden Beschluss und legte der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits auf (AG Torgau Zweigstelle Oschatz, Beschluss vom 09.03.2022, Az. 2 C 391121).

Beschwerde gegen Kostenentscheidung erfolglos (Update 29.06.2022)

Die Firma dercomputerladen Systemhaus GmbH legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Die Begründung war nicht gerade ausführlich. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass die Sache mit der Erstattung erledigt gewesen sei. Widerspruch gegen den Mahnbescheid sei ebenfalls nicht gestellt worden. Das LG Leipzig wies die sofortige Beschwerde zurück (LG Leipzig, Beschluss vom 29.06.2022, Aktenzeichen: 03 T 304/22). Aus den Entscheidungsgründen:

„Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Klägers (§ 138 Abs. 3 ZPO) ist eine Rückzahlung erst am 15.12.2021 und somit zwar zeitgleich mit dem Erlass der Eingangsverfügung durch das Amtsgericht und vor Zustellung dieser an die Beklagte unter dem 23.12.2021 jedoch nach Eingang des streitigen Verfahrens am 18.11.2021 erfolgt. Die infolge der Beantragung des Mahnbescheids entstandenen Kosten sind deshalb ebenso wie nachfolgende allein durch eine fehlende rechtzeitige Rückzahlung durch die Beklagte selbst verursacht.“

(LG Leipzig, Beschluss vom 29.06.2022, Aktenzeichen: 03 T 304/22)
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