Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne dass ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 – GSZ 1/86 –, BGHZ 98, 212-226). Siehe auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 62/07:
„Dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Schaden die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz für seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre.“
Für welchen Zeitraum kann Nutzungsausfallersatz berechnet werden?
Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11).
Kann auch für die Lieferzeiten eines Ersatzfahrzeugs Nutzungsausfallersatz beansprucht werden?
Der Bundesgerichtshof differenziert hierbei zwischen einer Bestellung anlässlich des Unfalls und einer Bestellung, die bereits vor dem Unfall erfolgte.
Bestellt der Geschädigte anlässlich eines Verkehrsunfalls ein Ersatzfahrzeug, gehen längere Lieferzeiten grundsätzlich nicht zu Lasten des Schädigers, weil diese auf der freien Disposition des Geschädigten beruhen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 62/07).
Hat der Geschädigte dagegen das neue Fahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt und kam ihm der Unfall quasi nur „dazwischen“, kann grundsätzlich auch für längere Lieferzeiten Nutzungsausfallersatz begehrt werden.
„Hat der Geschädigte hingegen das Fahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt und wollte er bis zur Lieferung das verunfallte Fahrzeug nutzen, ist die bereits bestehende wirtschaftliche Planung aufgrund des Unfalls gestört. Der Geschädigte ist gezwungen, entweder für die Lieferzeit ein gebrauchtes Fahrzeug zu kaufen und dieses nach der Lieferung wieder zu verkaufen oder ein Fahrzeug zu mieten oder auf die Nutzung zu verzichten. In einem solchen Fall ist zum einen zu bedenken, dass nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei der Schadensabrechnung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (…). Auch muss das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, indem der Zustand wiederhergestellt wird, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (…). Zum andern hat der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Die Wirtschaftlichkeit der Schadensberechnung ist dabei mit Blick auf die zu erwartenden Kosten ex ante aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen.
Nach diesen Grundsätzen kann dem Geschädigten über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt. In einem solchen Fall kann dem Geschädigten Aufwand und Risiko, die mit dem An- und Verkauf eines Gebrauchtwagens verbunden sind, nicht zugemutet werden.
d) Ob die Kosten noch verhältnismäßig und erforderlich waren, hat der hinsichtlich der Schadenshöhe nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter unter Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall zu entscheiden.“(BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 62/07)
