Ein Datenschutzbeauftragter muss nicht zwingend namentlich benannt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 14.05.2024, Az: VI ZR 370/22).

Nach Art. 13 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen einer von einer Datenerhebung betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung verschiedene Informationen erteilt werden. Dazu gehören, soweit vorhanden, die

„Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten“

Der BGH stellte hierzu nun Folgendes fest:

„Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden.“

Eine sinnvolle Entscheidung, wie ich finde. Wer schon das zweifelhafte Vergnügen hat, den Hut des Datenschutzbeauftragten tragen zu müssen, muss nach dieser Entscheidung wenigstens nicht befürchten, dass überall sein Name „abgedruckt“ werden muss.