CSU Ortsverband Meitingen

Das Amtsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 29.06.2021 entschieden, dass der CSU Ortsverband Meitingen nicht berechtigt ist, Weihnachtsgrüße in Briefkästen einzuwerfen, wenn an dem Briefkasten ein ausdrücklicher Werbewiderspruch enthalten ist (AG Augsburg, Urteil vom 29.06.2021, Az. 12 C 633/21).

Mein Mandant erhielt – trotz eines Aufklebers an seinem Briefkasten, wonach keine Werbung erwünscht ist – regelmäßig „Weihnachtspost“ der CSU Meitingen. Er ließ den verantwortlichen Ortsverband daher abmahnen. Der CSU Ortsverband Meitingen gab daraufhin zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die angefallenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen, da die Abmahnung angeblich unberechtigt sei. Vom Werbeverbot werde nicht jede politische Information erfasst, sondern es gehe um solches Werbematerial, mit der die politischen Parteien ihre Inhalte und Zielrichtungen dem Bürger nahebringen und auf diese Weise – zumindest mittelbar – auch für Wählerstimmen werben wollen. Insofern sei bereits fraglich, ob die streitgegenständlichen Einwürfe als Werbung in diesem Sinne zu verstehen sind.

Das Amtsgericht Augsburg erteilte dieser Argumentation eine Absage. Aus den Entscheidungsgründen:

„Das Gericht ist davon überzeugt, dass, veranlasst durch den Beklagten, Werbematerial des Beklagten in den Briefkasten des Klägers eingeworfen wurde, obwohl auf diesem ein Hinweis angebracht ist, dass kein Einwurf von Werbung gewünscht ist. Das einfache Bestreiten des Einwurfs durch den Beklagten reicht nicht aus, um den Vortrag des Klägers insoweit zu erschüttern. Es ist auch nicht notwendig, dass der Einwurf mehrfach geschah.

Der auf einem Briefkasten angebrachte Hinweis, keine Werbung einzuwerfen, gilt auch für politische Parteien. Obwohl diese nach dem Grundgesetz bei der politischen Willensbildung mitwirken, haben auch Parteien sich an den Wunsch, von Werbung verschont zu bleiben, zu halten. Gemäß Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01.08.2002 folgt aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht, dass derartige Aufkleber auf Briefkästen für politische Parteien nicht gelten. Es gibt nämlich keine Pflicht des einzelnen, sich von Parteien informieren zu lassen.

Im Hinblick darauf, dass die Beeinträchtigung durch den ungewünschten Einwurf in den Briefkasten nur äußerst geringfügig ist, da das Material, ohne den Inhalt zur Kenntnis nehmen zu müssen, entsorgt werden kann, ist der Geschäftswert auf lediglich 1500 € festzusetzen mit der Folge, dass die Rechtsanwaltskosten sich auf 201,71 € belaufen. Die darüber hinausgehende Forderung, resultierend das einem Geschäftswert von 3000 €, war abzuweisen.“

(AG Augsburg, Urteil vom 29.06.2021, Az. 12 C 633/21)
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