Business Service Media GmbH (DBVZ)

Ein aktueller Fall zeigt, dass die Thematik „Abo-Falle“ immer noch herumgeistert, wenn auch vermehrt im unternehmerischen Bereich. Diesmal geht es um eine Rechnung für einen Eintrag im Branchenverzeichnis „DBVZ“ der Business Service Media GmbH.

Worum ging es?

Eine Unternehmerin kam auf uns zu wegen einer Rechnung der Business Service Media GmbH, über 711,62 € inkl. Umsatzsteuer. In Rechnung gestellt wurde ein „Eintrag Standardpreis“ abzüglich eines „Sondernachlasses“ in dem Verzeichnis www.dbvz.de. Die Vertragslaufzeit sollte 36 Monate betragen.

Die Unternehmerin konnte mit dieser Rechnung jedoch nichts anfangen. Insbesondere konnte sich niemand in ihrem Unternehmen daran erinnern, einen kostenpflichtigen Brancheneintrag beauftragt zu haben, noch dazu auf einem unbedeutenden Portal wie dbvz.de.

Eine Mitarbeiterin konnte sich zwar daran erinnern, ein Telefonat mit dieser Firma geführt zu haben. Sie wusste auch noch, dass es um die Abfrage von Daten für einen Brancheneintrag ging. Allerdings beteuerte die Mitarbeiterin, dass sie in dem Gespräch auch noch ausdrücklich danach gefragt habe, ob dieser Brancheneintrag kostenlos sei. Dies sei von der Mitarbeiterin der Business Service Media GmbH bejaht worden.

Die Mitarbeiterin am Telefon sei auffallend freundlich gewesen, habe aber auch sehr schnell geredet, sodass man ihr schlecht folgen konnte. Zum Schluss wurden noch mehrere Fragen gestellt, auf die immer wieder mit „Ja“ geantwortet werden sollte. Kurz nach dem Telefonat flatterte der Unternehmerin dann die Rechnung ins Haus.

Die Mitarbeiterin war sich sicher, einem kostenpflichtigen Eintrag nicht zugestimmt zu haben. Daher rief sie zunächst bei der Business Service Media GmbH an und versuchte die dortige Mitarbeiterin, mit der sie das Telefonat geführt hatte, zu erreichen. Dies war jedoch nicht möglich. Stattdessen bot ein anderer Mitarbeiter an, ihr einen Telefonmitschnitt über das Gespräch per E-Mail zu übersenden.

In dem Mitschnitt hörte man die dortige Mitarbeiterin, wie sie in einem sehr freundlichen aber auch schnellen Tonfall einen Text regelrecht „abratterte“. Unter anderem fragte die Mitarbeiterin, ob es richtig sei, dass die Gesprächsteilnehmerin gerade ihr Einverständnis zu einer telefonischen Aufzeichnung erteilt habe. Auffällig war dabei, dass die angerufene Mitarbeiterin auf der Gegenseite immer sehr monoton und mit gleicher Tonlage mit „Ja“ antwortete. Sie konnte sich allerdings nicht mehr daran erinnern, in dieser Form so geantwortet zu haben. Das ganze Gespräch kam ihr komisch und regelrecht „untergeschoben“ vor.

Auf ein entsprechendes Anfechtungsschreiben hin teilte die Business Service Media GmbH dann aber schriftlich mit, dass man eine buchhalterische Gutschrift über den Rechnungsbetrag von 711,62 Euro inkl. MwSt veranlassen werde und die Angelegenheit damit erledigt sei.

Wer steckt hinter DBVZ / Business Service Media GmbH?

Die Firma ist laut Internet-Suchergebnissen einschlägig bekannt. Sie betreibt unter der Domain www.dbvz.de tatsächlich ein Branchenverzeichnis. Laut Rechnung ist das Unternehmen ansässig unter der Adresse „An der Schleuse 8“ in 46446 Emmerich am Rhein und im Handelsregister des AG Kleve unter der Nummer HRB 3388 eingetragen.

Auf diversen anderen Internetseiten wird von ähnlichen Erfahrungen berichtet. In vielen Fällen berichten Betroffene, dass ihnen völlig schleierhaft sei, wieso ein Vertragsschluss zustande gekommen sein soll. Erschwert wird das ganze natürlich auch dadurch, dass die Gesprächsaufzeichnung erst zum Ende des Telefonats beginnt und nicht das ganze Telefonat wiedergibt.

Was kann man gegen die Rechnung machen?

Trotz vermeintlich eindeutiger Telefonmitschnitt sollten sich Betroffene davon nicht vorschnell beeindrucken lassen. Wer irrtümlich davon ausgegangen ist, dass er ein kostenfreies Angebot in Anspruch nimmt, sollte rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen und sich gegen die Forderung zur Wehr setzen.

Zwar existiert zwischen Unternehmern kein Fernabsatzwiderrufsrecht, sodass ein Widerruf keinen Erfolg verspricht. Bei Abo-Fallen gibt es jedoch im Allgemeinen verschiedene rechtliche Ansatzpunkte, um sich gegen eine Zahlungspflicht zu wehren:

Fehlender Vertragsabschluss

Bei vielen Abo-Fallen dürfte es schon an einem wirksamen Vertragsschluss und damit auch an einer Zahlungspflicht fehlen. Damit ein Vertrag zu Stande kommt, bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Derartige Willenserklärungen können durch Gerichte ausgelegt werden. Es kommt aber nicht nur auf den Wortlaut einer Erklärung an, sondern darauf, wie ein objektiver Erklärungsempfänger diese bei vernünftiger Betrachtung verstehen darf.

Bereits an dieser Stelle dürfte es in vielen Fällen an einer entsprechenden Willenserklärung des Betroffenen fehlen. Wenn ein Anbieter durch geschickte Gestaltung versucht, einem Betroffenen einen Vertrag “unterzuschieben”, so sprechen diese Begleitumstände aus neutraler Sicht dafür, dass der Betroffene gerade keinen Vertrag abschließen wollte.

Nichtiger Vertrag

Unter Umständen kann ein Vertrag wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig sein. Dies ist zum Beispiel zu unterstellen, wenn der Abo-Fallen-Betreiber in betrügerischer Absicht gehandelt hat (vgl. AG Herford, Urteil vom 15.01.2003 – 12 C 11184/02).

Wucher

Ein weiterer rechtlicher Ansatzpunkt ist der Tatbestand des Wuchers (§ 138 BGB). Gerade wenn es sich um eine Leistung handelt, die von Dritten meist kostenlos angeboten wird und die für den Anbieter keinen großen Aufwand verursacht, kann man argumentieren, dass es sich um Wucher handelt.

Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung

Selbst wenn man von einem wirksamen Vertragsschluss ausgeht, besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Vertrag wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) anzufechten. Dabei muss beachtet werden, dass eine Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich erfolgen muss, nachdem der Betroffene den Irrtum erkannt hat (§ 121 BGB). Bei einer Anfechtung wegen Irrtums kann der Anfechtende allerdings auch zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Bei einer arglistigen Täuschung muss die Anfechtung innerhalb eines Jahres erfolgen, die Frist beginnt dann, wenn der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt (§ 124 BGB).

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