Eine Zinsanpassungsklausel in einem Riester-Vertrag, wonach sich der Referenzzinssatz zu 30% aus dem gleitenden 3-Monatszins und zu 70% aus dem gleitenden 10-Jahreszins gemäß den veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinssätzen der Deutschen Bundesbank zusammensetzt, ist intransparent und damit unwirksam.
Das gilt auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer negativen Verzinsung. Die Möglichkeit eines negativen Zinses in Riester-Verträgen stellt eine erhebliche Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dar, wonach zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen müssen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG).
(OLG Stuttgart, Urteil vom 27. März 2019 – 4 U 184/18)