Die Voraussetzungen des Verzugs sind in § 286 BGB geregelt. Zahlungsverzug liegt z.B. in folgenden Fällen vor:
Mahnung
Zahlungsverzug tritt zunächst dann ein, wenn Ihr Schuldner eine fällige Rechnung nicht bezahlt und sie ihm hierüber eine Mahnung zusenden (eine einzige Mahnung reicht aus).
Fest vereinbarte Fälligkeit
Wenn schon vorher vereinbart war (z.B. im Auftrag), dass die Rechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bezahlt werden muss, tritt nach Ablauf dieses Datums automatisch Verzug ein. Eine Mahnung ist dann nicht einmal notwendig.
Zahlungsverweigerung
Zahlungsverzug tritt auch dann ein, wenn der Schuldner Ihnen gegenüber ausdrücklich die Bezahlung Ihrer Rechnung ernsthaft und endgültig verweigert.
Keine Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung
Weiterhin tritt automatisch ohne Mahnung Zahlungsverzug ein, wenn Ihr Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt.
Achtung! Verbraucher müssen auf diese Folgen in der Rechnung vorher hingewiesen worden sein, z.B.
„Auch ohne Mahnung tritt Zahlungsverzug ein, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt wird.“